51
Offzund Uffzkönnen sich zum Vorg. erklären, aber nur gegenüber Soldaten, die höchstens den gleichen Dienstgrad (nicht Dienstgradgruppe)wie sie selbst haben und nicht ihre Vorg.nach §§ 1, 2, 3oder 5 VorgVsind ( § 6 Abs. 2 VorgV ). § 4 VorgVhat der Verordnungsgeber bewusst nicht aufgeführt, da in der Situation des § 4 VorgVimmer ein höherer Dienstgrad des anderen Soldaten der Erklärung zum Vorg. entgegensteht.
52
Sofern ein dienstgradhöherer Offz oder Uffz anwesend ist, der nicht handelt, kann die Erklärung zum Vorg. auch gezielt an dienstgradgleiche und dienstgradniedrigere Soldaten gerichtet werden, unabhängig davon, ob sie im Dienst oder außer Dienstsind (das gilt auch für den Handelnden). Die Frage, ob die Soldaten im Dienst sind, kann jedoch für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Einschreitens von Bedeutung sein (vgl. § 10 SG Rn. 99).
53
Die Inanspruchnahme der Befehlsbefugnis muss unzweideutigzum Ausdruck kommen. Der Gebrauch einer bestimmten Formel (z.B.: „Alles hört auf mein Kommando!“) ist nicht erforderlich. Es genügt, dass sich die Inanspruchnahme der Befehlsbefugnis aus den Umständen des Falles ergibt.[27]
54
Die Erklärung zum Vorg. bewirkt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VorgV die Befugnis, den Soldaten, die Adressaten der Erklärung waren, Befehle zu erteilen. Inhaltl. sind solche Befehle zulässig, die der Bereinigung der Notlage dienen. Ist dies geschehen, entfällt die Grundlage für das Vorgesetztenverhältnis.
55
Fachl. Tätigkeitensollen facherfahrenen Offz und Uffz vorbehalten sein. Dies schließt nicht aus ( § 6 Abs. 3 Satz 2 VorgV ), sich zum Vorg. zu erklären und mit der fachl. Tätigkeit einen sodann unterstellten und hierfür besser geeigneten Soldaten (z.B. einen ausgebildeten Rettungssanitäter) zu beauftragen.
VIII. Wechselseitige Vorgesetztenverhältnisse[28]
56
Stehen sich zwei Soldaten gegenüber, die einander wechselseitig vorgesetzt sind, zieht das in der Situation jew. speziellere Vorgesetztenverhältnis. I.d.R. wird dies in der Reihenfolge § 5– § 3– § 1– § 2– § 4 VorgVder Fall sein. § 5 Abs. 1 Satz 2 VorgVnimmt auf die Dienstgradstruktur Rücksicht (vgl. hierzu die obige Komm.). Im Außenverhältnis zu Dritten kommt eine widersprüchliche Befehlsgebung nicht zum Tragen. Es gilt das Prinzip „der letzte Befehl zählt“.
[1]
BGBl. I S. 459.
[2]
BGBl. I S. 34.
[3]
BGBl. I S. 684.
[4]
BGBl. I S. 1129.
[5]
Beispiel: Ein einzeln ins Ausland zu einer Einrichtung befreundeter – aber fremder – SK kommandierter Soldat kann „truppendienstl.“ einem Militärattaché unterstellt werden, der gleichwohl nur Vorg. nach § 3 VorgVund als solcher dann auch sein DiszVorg. sein kann.
[6]
So reicht das truppendienstl. Unterstellungsverhältnis eines Soldaten in einer Kampfeinheit des Heeres z.B. über den Gruppenführer, Zugführer, KpChef, BtlKdr, BrigKdr, DivKdr und Insp des Heeres bis zum GenInspBw, der immer noch sein „unmittelbarer“ Vorg. gem. § 1 Abs. 1 VorgVist und seinerseits „truppendienstl.“ nach Art. 65a GG nur noch dem BMVg untersteht.
[7]
Im Wesentlichen hervorgegangen aus der früh. Territorialen Wehrverwaltung.
[8]
Bestehend aus zwei TDG und der Dienststelle des BWDA beim BVerwG. Hinzu kommen die Wehrdisziplinaranwaltschaften, deren Aufgaben allerdings nur im Nebenamt von Beamten im Geschäftsbereich des BMVg wahrgenommen werden (im Wesentlichen von den Rechtsberatern der SK).
[9]
So auch Dau , WStG, § 2 Rn. 10g; Dau /Schütz , WDO, § 27 Rn. 15 bis 17. Vgl zur Möglichkeit innerhalb jeglicher Dienststelle eine diziplinare (nicht truppendienstl. ) Hierarchiedurch Übertragung von Disziplinarbefugnissen zu schaffen, auch wenn keine Untergliederung in Teileinheiten i.S.d. § 1 VorgVvorliegt, zutr. Dau /Schütz , WDO, § 27 Rn. 15; OVG Münster NZWehrr 2010, 169. Vgl. zur Umsetzung in der Bw den Bereichserl. D-500/31 Nr. 301.
[10]
Vgl. klarstellend Bereichserl. D-500/31 Nr. 202.
[11]
In diese neue ziv. Behörde wurden mit dem früh. Personalamt der Bw und der früh. Stammdienststelle der Bw zwei mil. Dienststellen integriert.
[12]
Vgl. hierzu SchAPL, SG, § 1 Rn. 95.
[13]
Vgl. BVerwG DokBer B 2007, 312; BVerwGE 132, 110 = ZBR 2009, 199. Danach gehören in andere Ressorts eingegliederte Soldaten nicht mehr den SK an. Die Befehls- und Kommandogewalt des BMVg ist jedoch auf die SK (nicht „Soldaten“) beschränkt. Jeder Min. ist für seinen Geschäftsbereich dem Parlament gegenüber verantwortlich. Das Verwaltungshandeln anderer Geschäftsbereiche kann nicht dadurch in die Befehlskette des BMVg eingegliedert werden, dass Soldaten, die neben Beamten, Richtern und Tarifbeschäftigten lediglich eine weitere Statusgruppe des öff. Dienstes darstellen, temporär außerhalb der SK verwendet werden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SKPersStruktAnpG, der diese Option sogar dauerhaft unterstellt). Die Verantwortung für den Dienst solcher Soldaten geht dann auf den zuständigen Min. über (vgl. Eichen , NZWehrr 2011, 243 ff.). Verfehlt Leckebusch , ZBR 2009, 285, 287; SchAPL, SG, § 1 Rn. 48a, die nicht akzeptieren wollen, dass für Soldaten, die rechtmäßig außerhalb der SK verwendet werden, die Regelungen des Bereichs gelten, in dem sie eingesetzt sind u. die Verwendung von Soldaten nicht erfordert, dass sie als Streitkräfte nach Befehl u. Gehorsam handeln. Im Gegenteil ist das für die SK gebotene Prinzip von Befehl und Gehorsam auf die SK beschränkt. Das gilt erst Recht, wenn sonst in andere Geschäftsbereiche der BReg hineinbefohlen werden könnte, nur weil dort ein Soldat verwendet wird. Überzeugend kommt das BVerwG a.a.O. zur ausreichenden Befugnis der Rückholung fremdverwendeter Soldaten in die SK.
[14]
Vgl. zur Bedeutung für das (Nicht-)Vorliegen eines Befehls zutr. Lingens/Korte, WStG, § 2 Rn. 14 und 15.
[15]
Z.B. einem Wachsoldaten o. dem Kommandanten eines Luftfahrzeugs.
[16]
Vgl. Bereichserl. D-500/31 Nr. 201.
[17]
Gegenüber den Soldaten in den SK ist der GenInspBw unmittelbarer Vorg. nach § 1 VorgV. Vgl. hierzu die dortige Komm.
[18]
Anders noch die 1. Aufl. dieser Komm. unter Bezugnahme auf die Führungsweisung v. 2.7.2003. Auch nach der Führungsweisung v. 30.5.2008 waren die Befehlshaber der zuständigen Führungskommandos dem GenInspBw „für den Einsatz“ unterstellt. Anders als in der Führungsweisung 2003 wurde unter B. II. 1. der Weisung aus dem Jahr 2008 eindeutig zwischen der Unterstellung der Insp (nach § 3 VorgV) und der Unterstellung der Befehlshaber unterschieden, denen der GenInspBw (wie andere Angehörige des BMVg) trotz Unterstellung für den Einsatz nur ministerielle Weisungen „im Auftrag“ des Min. erteilen soll.
[19]
Zu weitgehend verneinen SchAPL, SG, § 1 Rn. 83, anderenfalls die Durchsetzbarkeit.
[20]
Vgl. die Komm zu § 4 Abs. 3 SG ( Rn. 26 ff.).
[21]
Dau , WStG, § 2 Rn. 10s.
[22]
Vgl. BVerwG PersV 2009, 424 (Feldlager im Ausland ist Kaserne i.S.d. SBG).
[23]
So auch SchAPL, SG, § 1 Rn. 98a.
[24]
Vgl. BVerwG NZWehrr 2004, 209.
[25]
Dau , WStG, § 2 Rn. 10u.
[26]
Vgl. auch Dau , WStG, § 2 Rn. 10z f.; SchAPL, SG, § 1 Rn. 110; Sanne/Weniger , SG § 1 Rn. 22.
[27]
GKÖD I Yk, § 1 Rn. 31; BVerwG NZWehrr 1984, 118 (zur Abgrenzung Befehl/kameradschaftlicher Hinweis); BDHE 7, 182.
Читать дальше