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Abs. 2 schafft für Soldaten, die unter bestimmten Umständen im Einsatz verletzt worden sind, die Voraussetzungen, trotz einer Minderung der körperlichen Eignung weiterhin in den SK Dienst leisten zu können. Dies gilt nach Abs. 3 auch bei der Wiedereinstellung früh. Soldaten, denen trotz entspr. schädigungsbedingter Einschränkungen kein vorrangiger Einstellungseinspruch nach dem EinsatzWVG zusteht.
2. Entstehung und Änderungen der Vorschrift
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Abs. 1 beruht auf § 3 des REntw., der weitgehend mit der heutigen Fassung übereinstimmte. Nach der amtl. Begr.[6] sollte § 3die Ernennungs- und Verwendungsgrds. entspr. Art. 3 Abs. 3 GG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. (jetzt: § 9 BBG) bestimmen.[7] Ferner wurde darauf hingewiesen, dass damit – wie sich „aus § 4 Abs. 1 Nr. 2“[8] ergebe – zugleich Grds. für die Beförderung ausgesprochen würden. Bei den Merkmalen, die nicht bei einer Ernennung oder Verwendung berücksichtigt werden sollten, wurde auf das Geschlechtverzichtet, da „sich die Wehrpflicht nur auf Männer beziehe“.[9]
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In § 3des REntw. war – wie heute in § 9 Satz 1 BBG – zunächst formuliert, es sei ohne Rücksicht „auf Beziehungen“ zu ernennen und zu verwenden. Auf Kritik an diesem Text hatte die BReg darauf hingewiesen, dieser Wortlaut stehe bereits in § 8 Abs. 1 BBG a.F.[10] Dennoch wurde in den parlamentarischen Beratungen auf diese Formulierung verzichtet.[11] Die Erstfassung des SG bestand nur aus dem heutigen Abs. 1.
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Abs. 1ist zweimal geä. worden:
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Durch Art. 1 Nr. 2 des G vom 6.8.1975,[12] mit dem sich die SK für weibliche Soldaten[13] öffneten, wurde das Geschlechtals bei Ernennungen und Verwendungen nicht zu berücksichtigendes Merkmal aufgenommen. |
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Durch Art. 3 Abs. 12 des G vom 14.8.2006[14] ist Abs. 1um die Berücksichtigungsverbote sexuelle Identität, Weltanschauungund ethnische Herkunftergänzt worden. |
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Abs. 2 wurde durch Art. 2 Nr. 2 des BwNeuAusrGmit Wirkung vom 1.1.2002 angefügt. Abs. 2 Nr. 3 wurde durch Art. 3 des G vom 21.12.2004[15] wegen Änd. im SVG neu gefasst. Durch Art. 4 Nr. 2 des G vom 5.12.2011wurde Abs. 2neu gefasst; zudem wurde der neue Abs. 3 angefügt.
3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften
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Als Kriterien für die Auslesevon Beamtenbewerbernschreibt § 9 BBG(ebenso § 9 BeamtStG) Eignung, Befähigung und fachl. Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, polit. Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vor. § 22 Abs. 1 Satz 1 BBGmacht auch Beförderungenvon der Beachtung dieser Grds. abhängig.
Wie im Beamtenrecht auch hat ein Soldateinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Anwendung von Abs. 1. Er hat jedoch keinen Anspruch auf bestimmte örtliche oder fachliche Verwendungen (auch nicht aus Fürsorgegründen).[16] Und, anders alsim Beamtenrecht, verfestigt sich eine militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können.[17] Deshalb laufen einstweilige Rechtsschutzbegehren praktisch häufig ins Leere, mit Ausnahme von Konkurrenzsituationen, in denen ein Erfahrungsvorsprung von mehr als sechs Monaten erlangt werden kann.[18]
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Die durch das SG (in Abs. 1) vorgegebenen Kriterien für Ernennungen und Verwendungen werden auf Verordnungsebene durch die SLVkonkretisiert. Diese legt die (insbes. alters- und bildungsmäßigen sowie zeitlichen) Voraussetzungen für die Einstellung in soldatische Laufbahnen und Laufbahngruppen und den weiteren Aufstieg fest. Das BMVg hat in zahlreichen Erl. und VV die Handhabung der einschlägigen rechtl. Best. erläutert und vorgegeben, um eine einheitliche Anwendung in den SK sicherzustellen. Besonders zu nennen sind die
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ZDv A-1340/50Best. über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bw (sie reglementieren die Beurteilungen als wichtigstes Hilfsmittel zur Bewertung von Eignung, Befähigung und Leistung), |
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ZDv A-1340/49Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten, |
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ZDv A-1300/14Best. über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten. |
II. Erläuterungen im Einzelnen
1. Absatz 1
a) Eignung, Befähigung, Leistung
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Abs. 1 gilt nach seinem Wortlaut nur für Soldaten.[19] Erfasst werden auch wpfl Soldaten, Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis nach § 58a i.V.m. §§ 4 ff. ResG, FWDL, RDL, zugezogene zu einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81und Eignungsübende (vgl. § 87[20]). Nicht in den Regelungsbereich des Abs. 1fallen Bewerber[21], die sich um Übernahme in ein Wehrdienstverhältnis bemühen. Sie können ihre Rechte auf gleichen Zugang zum Soldatenberuf unmittelbar aus den in Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG niedergelegten Grundrechten und aus den in Art. 33 Abs. 2 und 3 GG verbrieften grundrechtsgleichen Rechten[22], notfalls nach erfolgloser Anrufung der VG im Wege der VB(vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG), geltend machen. Vor Benachteiligungen bei Bewerbungen (d.h. bei Anbahnung eines Wehrdienstverhältnisses[23]) schützen zudem die Vorschriften des SoldGG. Bewerberinnen können sich zusätzlich auf §§ 5 ff. SGleiG berufen.
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Zentrale Merkmale, an denen sich nach Abs. 1Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen der Soldaten zu orientieren haben, sind Eignung, Befähigungund Leistung.Die soldatengesetzl. Auslegung dieser Begriffe hat sich wegen des Grds. der Einheitlichkeit des öff. Dienstrechts im Rahmen der Vorgaben zu bewegen, welche für die in Art. 33 Abs. 2 GG für den Ämterzugang allg. vorgegebenen Zugangskriterien maßgeblich sind. Weniger Anforderungen als in Art. 33 Abs. 2 GG festgelegt dürfen bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen der Soldaten nicht gestellt werden. Wohl aber dürfen soldatenrechtl. gebotene zusätzliche Erfordernisse im Rahmen der Auswahl nach Abs. 1verlangt werden, auch wenn sie verfassungsrechtl. nicht notwendig sind.[24]
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Die Begriffe Eignung, Befähigung und Leistung i.S.d. des Abs. 1können zusammengefasst als Qualifikationfür das in Rede stehende öff.-rechtl. Dienst- und Treueverhältnis[25] bezeichnet werden. Diese Qualifikation bezwecktalleinig die Gewährleistung funktionsfähiger Streitkräfte. Die Beachtung dieser Vorgaben wird auch hier als Leistungsprinzip bzw. Grds. der Bestenausleseumschrieben.[26] Str., aber praktisch wenig bedeutsam[27] ist das Verhältnis von Eignung, Befähigung und Leistung zueinander.[28] Der Sache nach wird ohnehin nur eine Berücksichtigung sämtlicher Kriterien dem geforderten Qualitätsanspruch gerecht.[29] In dieser Komm. wird die Eignung als das umfassende Qualifikationsmerkmal angesehen ( Eignung im weiteren Sinne[30]), das die Merkmale Befähigung und Leistung als besonders hervorgehobene Teile der Eignung einschließt[31] und darüber hinaus die gesamte Persönlichkeit des Soldaten erfasst.[32]
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