Robert Esser - Handbuch des Strafrechts

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Band 1 widmet sich den «Grundlagen des Strafrechts» aus rechtsphilosophischer, rechtssoziologischer und geistesgeschichtlicher Sicht. Auch verfassungsrechtliche Vorgaben, Fragen der juristischen Methodenlehre und neue dogmatische Herausforderungen werden eingehend diskutiert. Zur Klärung der empirischen Grundlagen sind Kriminologie und Kriminalstatistik prominent vertreten. Den bestehenden Entwicklungen des deutschen Strafrechts wird ebenso Rechnung getragen wie neueren Diskussionsfeldern, z.B. der strafrechtlichen Compliance und der zunehmenden Interkulturalität.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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17

Solche Selbst-Referenzen könnte man – nach einem Verständnis einer auch horizontalen Gesetzesbindung und damit einer Beobachtung der Rechtspraxis als „Systematik zweiter Ordnung“[35] – ebenfalls als Aspekt der systematischen Auslegung behandeln. Ihrer besonderen praktischen Bedeutung (und wohl auch dem traditionellen Verständnis der „systematischen Auslegung“) wird dies freilich nicht gerecht. Daher soll hier nur hervorgehoben werden, dass Selbst-Referenzen die mit Abstand häufigste Argumentationsform in der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind und etwa deutlich häufiger auftreten als die klassischen Methoden des Savigny ’schen Auslegungsquartetts.[36] Wirklich überraschend ist dies freilich nicht, wenn man erst einmal akzeptiert hat, dass die Normtexte selbst mangels hinreichend normativer Substanz der natürlichen Sprache die Entscheidung von Bedeutungskonflikten nicht determinieren können und daher Vorentscheidungen im Rahmen einer inferentiellen Semantik nicht zu unterschätzen sind; der Verweis auf anerkannte Folgerungen kann hier die im Verfahren umstrittene Semantik von Rechtstexten stabilisieren,[37] da eine positivere Resonanz einer bestimmten Lesart[38] als ihre Übernahme durch die (insbesondere Ober‑) Gerichte innerhalb einer Rechtsordnung schwer vorstellbar ist. Wenn dieses Phänomen hier nicht näher untersucht wird (und auch aus Umfanggründen nicht näher untersucht werden kann), so dann auch deshalb, weil in den in Bezug genommenen Vorentscheidungen irgendwann ja regelmäßig auch ohne Selbstreferenzen mit Hilfe der hier dargestellten Kanones argumentiert werden musste.

b) Verengung der Verständnismöglichkeiten

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Bedeutungsreduzierend wirkt die systematische Auslegung, wenn sich aus dem Zusammenhang mit einer anderen Regelung ergibt, dass ein Sachverhalt, der nach dem Sprachgebrauch noch unter den Anwendungsbereich der auszulegenden Norm fallen könnte, von dieser nicht erfasst sein soll, etwa um nicht die Voraussetzungen der spezielleren, d.h. hinsichtlich des fraglichen Sachverhalts „inhaltsreicheren“ in Bezug genommenen Regelung zu unterlaufen. Würde man etwa die gewaltsame Sicherung der durch einen Sachbetrug erlangten Beute – jedenfalls für die Rechtsprechung konstruktiv vorstellbar, da diese bei der Erpressung keine Verfügung verlangt[39] – als räuberische Erpressung bewerten, so würden dadurch die speziellen Anforderungen unterlaufen, die § 252 StGB für eine Bestrafung wegen einer gewaltsamen Beutesicherung aufstellt (Diebstahl als Vortat; Betroffensein auf frischer Tat) und die wohl auch zeigen, dass die raubgleiche Bestrafung für qualifizierte Nötigungen nach Vollendung eines Vermögensdeliktes Ausnahmecharakter haben soll.[40] Die Rechtsprechung[41] erreicht dieses Ergebnis durch die Annahme, dass durch die qualifizierte Nötigung kein neuer Schaden mehr hervorgerufen werde – im denkbaren Streit darüber, wann einer Beutesicherung/Schadensvertiefung gleichwohl Schadenscharakter zukommen kann, ist aber das Argument mit der Systematik der §§ 252–255 StGB gleichwohl nicht zu unterschätzen.

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Zum anderen kann eine Reduzierung der Bedeutungsmöglichkeiten durch eine spezielle (und hinsichtlich der spezifischen Auslegungsfrage einhellige) Verwendungsweise des entsprechenden Begriffs an anderer Stelle des Gesetzes erfolgen; allerdings muss dazu geklärt werden, ob der Begriff überhaupt im gleichen Sinne verwendet werden soll, was zugleich die Grenzen der systematischen Auslegung illustriert: So hatte der BGH zu entscheiden, ob der Begriff des „Eindringens“ in den Körper beim sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. (entspricht heute, § 176a Abs. 2 Nr. 1) voraussetzt, dass ein entgegenstehender Wille des Opfers überwunden wird.[42] Nach allgemeinem Sprachgebrauch wäre es zumindest möglich, ein „Eindringen in den Körper“ bei der Beschreibung sexueller Handlungen immer dann anzunehmen, wenn etwas irgendwie in den Körper des Sexualpartners gelangt. Allerdings könnte für ein engeres, auf die Überwindung eines entgegenstehenden Willens abstellendes Verständnis sprechen, dass das Gesetz den Begriff des „Eindringens“ beim Hausfriedensbruch nach § 123 StGB nach seit jeher einhelliger Ansicht in der Weise verwendet, dass der Täter gegen oder zumindest ohne den Willen des Opfers in die geschützte Räumlichkeit gelangen muss; diese Lesart des Wortes „eindringen“ könnte daher auch der erst später geschaffenen Vorschrift des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. zu Grunde zu legen sein. Der BGH allerdings geht davon aus, dass trotz der Verwendung des gleichen Begriffs insoweit eine andere Bedeutung gelten soll,[43] d.h. die Bedeutungsreduzierung durch den Kontext der Verwendung an anderer Stelle scheitert daran, dass dem Begriff dort eine andere Bedeutung zugemessen wird: Der Senat selbst leitet dieses unterschiedliche Verständnis bei den Sexualdelikten aus einem Vergleich mit den Straftatbeständen des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger (die keinen entgegenstehenden Willen bilden können) ab; in der Literatur wird außerdem darauf abgestellt, dass beim Hausfriedensbruch ohne Weiteres Möglichkeiten einer wertungsärmeren Formulierung (z.B. „betreten“) bestanden hätten, die es bei Sexualdelikten nicht ohne Weiteres gebe.[44]

c) Erweiterung der Verständnismöglichkeiten

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Eine zusätzliche Erweiterung der Bedeutung auf Grund der Systematik (oder auch eines anderen Kontextes) kommt zwar regelmäßig nicht gegenüber der weiten grammatischen Auslegung in Betracht, wohl aber gegenüber einer bereits durch andere Kontexte (scheinbar) reduzierten Lesart. Die Systematik kann dann zeigen, dass doch ein weiteres Verständnis überzeugender ist, obwohl auf den ersten Blick andere Gesichtspunkte für eine Einengung zu sprechen schienen. Dies ist dann der Fall, wenn der Vergleich mit einer anderen Vorschrift ein Argument dafür liefert, dass ein bestimmter, durch ein engeres Verständnis ausgeschlossener Sachverhalt, offenbar doch vom Gesetz erfasst sein soll.

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Exemplarisch lässt sich dies anhand der vor dem 6. StrRG heftig umstrittenen, danach weitgehend einheitlich beantworteten Scheinwaffenproblematik zeigen: Der Wortlaut des 1998 neu gefassten § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB, wonach ein qualifizierter Fall des Raubes vorliegt, „wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder überwinden“ lässt zwar durchaus die Lesart zu, dass dieses Mittel nicht objektiv gefährlich sein muss, sondern auch eine objektiv ungefährliche Scheinwaffe zur Bedrohung genügen kann. Es ließe sich aber mit Blick auf den hohen Strafrahmen[45] sowie auf die Tatsache, dass das Element der Drohung bereits im Grundtatbestand des einfachen Raubes nach § 249 StGB berücksichtigt ist, ein Zweck der Vorschrift postulieren, nach dem nur objektiv gefährliche Gegenstände den Tatbestand der Qualifikation erfüllen. Ein Blick in die inner tatbestandliche Systematik zeigt jedoch, dass bereits § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB alle „Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeuge“ erfasst. Soll diesen „anderen gefährlichen Werkzeugen“ neben den „Waffen“ eine eigenständige Bedeutung zukommen, muss Nr. 1a alle objektiv gefährlichen Gegenstände erfassen. Dann aber müssen mit „sonstigen Werkzeugen“ gerade (wenn nicht sogar nur!) objektiv ungefährliche Gegenstände gemeint sein.[46]

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Das Beispiel zeigt im Übrigen auch anschaulich, dass ein auszulegender Begriff auch in unterschiedliche systematische Kontexte gestellt werden kann – mit durchaus gegenläufigen Ergebnissen. In einer solchen „Patt-Situation“ wird dann das systematische Argument allein kaum den Ausschlag geben, aber zumindest den „gegnerischen“ Hinweis auf die Systematik entkräften können. Die Entscheidung über den Bedeutungskonflikt kann dann umso leichter mit anderen Argumenten begründet werden (so in der Scheinwaffenproblematik mit dem historisch-genetischen Hinweis auf die Gesetzesbegründung[47]).

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