Robert Esser - Handbuch des Strafrechts

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Band 1 widmet sich den «Grundlagen des Strafrechts» aus rechtsphilosophischer, rechtssoziologischer und geistesgeschichtlicher Sicht. Auch verfassungsrechtliche Vorgaben, Fragen der juristischen Methodenlehre und neue dogmatische Herausforderungen werden eingehend diskutiert. Zur Klärung der empirischen Grundlagen sind Kriminologie und Kriminalstatistik prominent vertreten. Den bestehenden Entwicklungen des deutschen Strafrechts wird ebenso Rechnung getragen wie neueren Diskussionsfeldern, z.B. der strafrechtlichen Compliance und der zunehmenden Interkulturalität.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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In nicht wenigen Fällen (z.B. § 152a StGB [„falsche Vordrucke für Euroschecks“, „inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel“, „Zahlungskarten mit Garantiefunktion oder Euroscheckvordrucke“] §§ 174 ff. StGB [sexuelle Handlungen], § 132a StGB [Amts- oder Dienstbezeichnungen usw.], § 133 StGB [Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen] § 168 StGB [Teile des Körpers] oder § 306 ff. StGB [Brandstiftungsobjekte, z.B. „Gebäude“, „Wälder“, „Moore“]) sind die Tatobjekte im Plural beschrieben, und insbesondere für § 152a StGB ist auch von einer frühen Auffassung vertreten worden, eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift sei nur anzunehmen, wenn mehrere falsche Euroscheckformulare oder Zahlungskarten hergestellt werden,[29] da hier in erster Linie der professionelle Fälscher erfasst werden soll.[30] Die gegenteilige h.M. für (mittlerweile) alle einschlägigen Tatbestände lässt sich nun jedenfalls nicht durch die Überlegung begründen, dass „ein Tatobjekt“ gleichsam als „Teilmenge“ in der durch den Plural formulierten Voraussetzung „mehrere Tatobjekte“ umfasst wäre. Da die straftatbestandliche Verhaltensumschreibung als Ausfluss des Grundsatzes nulla poena sine lege gleichsam die „Untergrenze“ bzw. „Minimalvoraussetzung“ strafbaren Verhaltens in Abgrenzung zum weiten Bereich des straflosen (und sei es im Einzelfall auch noch so verwerflichen) Verhaltens beschreibt, gilt dieser „Erst-Recht-Schluss“ nur umgekehrt. Und auch wer anerkennt, dass semantische Grenzen der in Gesetzestexten verwendeten Begriffe unscharf sind (vgl. o.), wird die grundlegende Unterscheidung zwischen „eins“ und „mehrere“ durch die Verwendung des Plurals als vergleichsweise eindeutig getroffen anerkennen müssen.

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Der Grund dafür, dass jedenfalls die Auslegungsergebnisse der h.M. zutreffend sind (und damit die „Regeln der Grammatik“ bei der „grammatischen Auslegung“ zumindest relativiert werden können), liegt anderswo: Schon ganz einfache Beispiele aus dem Alltag machen intuitiv deutlich, dass die Reduzierung der Verwendung des Plurals in bestimmten Regelsätzen auf zwingend mehrere Objekte so klar auch nicht ist: Selbst wer als Elternteil auf Grund eines intensiven Jurastudiums durch und durch im Gedankengut des nulla poena-Grundsatzes sozialisiert ist, dürfte keine Bedenken dagegen haben, in der Aufforderung an seine Kinder, „Gulasch nicht mit den Händen zu essen“ auch das Benutzen nur der linken oder nur der rechten Hand allein als verboten erfasst zu sehen. Nämliches gilt für die Aufforderung „keine Haustiere mit ins Bett zu nehmen“ auch dann, wenn der Nachwuchs nur den Hund oder nur die Katze und nicht alle beide in seinem Bett schlafen lässt. Dass beide Beispiele nicht dem Strafrecht, sondern Regeln des familiären Zusammenlebens entnommen sind, spielt hier zunächst einmal keine Rolle, da das entsprechende Verständnis von „nicht mit den Händen essen“ bzw. „keine Tiere mit ins Bett nehmen“ nicht etwa auf dem laxeren Umgang mit solchen mündlich gesetzten Regeln beruht, sondern schlicht darauf, dass man die Reichweite der genannten Regelungen mit einer gewissen Evidenz im hier genannten Sinne verstehen wird. An der weitgehenden „Eindeutigkeit“ der grammatikalischen Regel kann also kein Zweifel sein – ebenso wenig aber daran, dass die Verwendung des Plurals für das spontane und intuitive Verständnis der Vorschrift letztlich keine tragende Bedeutung hat.

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Auch dieser scheinbare Widerspruch wird erklärlich, wenn man akzeptiert, dass in der (natürlichen) Sprache selbst semantische Verwendungsbeispiele und Geltung beanspruchende grammatikalische Regelungen zusammen die Bedeutung einer Zeichenkette gleichwohl nicht ein für alle Mal und verbindlich determinieren. Das normative Potential besteht zwar, bleibt aber eben „Potential“, hier im Sinn eines „Kopplungs-Potentials“[31] an das verschiedene andere Kontexte anschließen können, um letztlich den aufgeworfenen Bedeutungskonflikt zu entscheiden. Ist daher allen Beteiligten klar, dass die Verwendung des Plurals die Berücksichtigung einzelner Tatobjekte nicht ausschließen soll, ist dies nicht etwa ein „einvernehmliches Hinwegsetzen über den Gesetzeswortlaut“, sondern gerade Zeichen dafür, dass über die Bedeutung des Textes als auch den Singular erfassend an dieser Stelle kein Streit besteht. Dies führt nun natürlich nicht dazu, dass grammatikalische Regelungen für die grammatische Auslegung einfach hinfällig wären und nach Belieben ignoriert werden könnten. Die Tatsache, dass die Entscheidung über einen Bedeutungskonflikt nicht durch die Sprache bzw. den Gesetzestext determiniert ist, bedeutet umgekehrt keinesfalls, dass in einem System geschriebenen Rechts dieser Gesetzestext unrichtig wäre oder vom Interpreten nach eigenem Gutdünken vernachlässigt werden dürfte. Und innerhalb des Textes sind „Regeln der Grammatik“ sogar von besonderer Bedeutung, da sie nicht nur normstrukturell als normtextnah wichtig,[32] sondern in ihrer Trennschärfe vielfach semantischen Aussagen über den denkbaren Bedeutungsgehalt eines einzelnen Wortes überlegen sein dürften. Soweit es etwa um bestimmte Bezüge einzelner Satzteile zueinander (etwa Beziehung eines Relativsatzes auf einen oder mehrere Begriffe des Hauptsatzes; zeitliches Verhältnis verschiedener Tathandlungen zueinander etc.) geht, ist die Aussagekraft der verwendeten grammatikalischen Konstruktion groß. Dagegen ist das grammatikalische Phänomen „Verwendung des Plurals in verkürzten Regelungen sowohl für mehrere als auch für einzelne Gegenstände“ im Alltagssprachgebrauch, aber auch bei formalen Anordnungen völlig gebräuchlich.[33] Und auf diese Gebräuchlichkeit und damit auch wieder Verständlichkeit für den Normadressaten – und nicht auf ein Zuordnen und Abhaken des Numerus wie in einem Grammatik-Text in der 3. Klasse – kommt es an.

2. Systematische Auslegung

a) Der Kontext der Begriffsverwendung an anderen Stellen

und der Gesetzesstruktur

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Die systematische Auslegung erschließt den Kontext des Gesetzes bzw. der Rechtsordnung als Ganzes. Dahinter steht der Gedanke, dass der Gesetzgeber insgesamt um eine möglichst widerspruchsfreie Regelung bemüht ist. Dass ihm dies nicht immer gelingt (und dass dies einer der Punkte ist, derentwegen die systematische Auslegung an ihre Grenzen stößt), ist unter Juristen hinlänglich bekannt. Ein weiteres Problem der systematischen Auslegung besteht darin, dass die in Bezug genommene Stelle ihrerseits erst wieder „ausgelegt“ werden muss, bevor etwas darüber ausgesagt werden kann, wie die eigentlich interessierende Norm im Sinne einer widerspruchsfreien Regelung zu lesen wäre. Diese Schwierigkeit wird aber dadurch erheblich entschärft, dass die systematische Auslegung v.a. herangezogen wird, wenn die in Bezug genommene Stelle (zumindest hinsichtlich der konkret interessierenden Aussage) in ihrer Bedeutung im Wesentlichen unstreitig, zumindest erheblich klarer oder aber wenigstens zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht umstritten ist. Schwerer wiegt, dass in manchen Fällen nicht ohne weiteres klar ist, ob eine in Bezug genommene Regelung eher Modell- oder Ausnahmecharakter hat, d.h. ob ihr dementsprechend hinsichtlich der auszulegenden Norm eher bedeutungserweiternde (gleichsam analogische) oder bedeutungsreduzierende (gleichsam gegenschließende) Wirkung zukommen soll. Diese Schwierigkeit mag ein Grund dafür sein, dass sich in der Rechtspraxis die systematische Auslegung zwar – als normtextnahes Auslegungsargument ganz zu Recht – einer gewissen Beliebtheit erfreut, dass der Rückgriff auf sie aber in der Rechtsprechung rückläufig zu sein scheint.[34] Dass man den vergleichsweise aufwendigen argumentativen Schritt dort eher scheut, wo andere Möglichkeiten – hier konkret: die genetische Auslegung (vgl. dazu unten Rn. 30 ff.) sowie insbesondere auch Selbst-Referenzen – zur Verfügung stehen, erscheint zumindest nicht unplausibel.

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