Jan C. Joerden - Handbuch des Strafrechts

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Band 2 «Strafrecht Allgemeiner Teil I» widmet sich u.a. dem Geltungsbereich des Strafrechts,
Aufbau der Straftat, Verbrechens- und Handlungsbegriff, dem objektiven und dem subjektiven
Tatbestand, der Fahrlässigkeit sowie der Kausalität und objektiven Zurechnung, den
Rechtfertigungsgründen,
Schuldfähigkeit und den Irrtümern. Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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[104]

Krit. zu dieser Figur aber wieder Kindhäuser , GA 2007, 447, 464.

[105]

Vgl. Kudlich , Die Unterstützung fremder Straftaten durch berufsbedingtes Verhalten, S. 342 f.

[106]

Vgl. Kindhäuser , GA 2007, 447, 457: „entspricht“ nicht „praktischen Bedürfnissen“.

[107]

Vgl. Kindhäuser , GA 1994, 197, 211.

[108]

Zu dieser Entwicklung „Von der Schuldform zum tatbestandlichen Deliktstyp“ anschaulich Roxin , AT, Bd. 1, § 24 Rn. 3 f.; ferner zur Dogmengeschichte der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit Schlüchter , Grenzen strafbarer Fahrlässigkeit, insb. S. 28 ff.

[109]

Deutlich Herzberg , JuS 1996, 377, 381; ähnlich auch bereits ders. , JR 1986, 6, 7, sowie JZ 1987, 536, 537 („Beim Fahrlässigkeitsdelikt werden die Voraussetzungen heute im Allgemeinen richtig gedeutet und geordnet; das Vorsatzdelikt ist es, welches (. . .) der prinzipiellen Anpassung bedarf. Es kann nicht seinerseits auf eine objektive Unrechtsvoraussetzung verzichten, die für sein Fahrlässigkeitspendant gilt. “ (Hervorhebung hier); Herzberg explizit zustimmend auch Roxin , AT, Bd. 1, § 11 Rn. 44; möglicherweise noch differenzierender ders. , Honig-FS, S. 133, 144.

[110]

Herzberg , JuS 1996, 377, 381, dort Fn. 29. zitiert außerdem ähnlich erscheinende Stellungnahmen von Roxin , Otto und Stratenwerth .

[111]

Vgl. Jakobs , Hirsch-FS, S. 45, 53.

[112]

Vgl. Krauß , ZStW 76 (1964), 19, 48.

[113]

Zu einem alternativen Beispiel im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr vgl. Kudlich , JuS 1998, 596, 599, sowie dens. , StV 2000, 23, 24, dort Fn. 16; einen ähnlichen (aber hinsichtlich des Problems etwas „entschärften“) Fall bildet etwa Herzberg , JR 1986, 6, 7.

[114]

Ähnlich wohl Mir Puig , Arm. Kaufmann-GS, S. 253, 270.

[115]

Vgl. Herzberg , JZ 1987, 536, 539, sowie wohl auch (in der Konsequenz seiner dortigen Ausführungen zum unvermeidbaren Irrtum bei einem reinen Tätigkeitsdelikt) dens. , JuS 1996, 377, 382.

[116]

Zum „gängigen“ Verständnis, das (auch) die Frage nach der Vermeidbarkeit des Irrtums bzw. der Fahrlässigkeit beim Irrtum in den Mittelpunkt stellt, vgl. statt vieler nur Jescheck/Weigend , AT, § 29 V 4 = S. 310 („Ist der Tatbestandsirrtum auf Fahrlässigkeit zurückzuführen, [. . .].“); Kühl , AT, § 13 Rn. 13 (Die „Voraussetzungen des jeweiligen Fahrlässigkeitsdelikts (. . .) dürfte(n) bei Vorwerfbarkeit des Irrtums regelmäßig“ erfüllt sein.).

[117]

Entweder der Irrtum ist vermeidbar; dann greift zwar § 16 Abs. 1 S. 1 StGB ein, aber es besteht eben auch stets ein Fahrlässigkeitsvorwurf. Oder der Irrtum ist unvermeidbar; dann kommt es zu keinem Fahrlässigkeitsvorwurf, aber da – mangels Erfüllung bereits des objektiven Tatbestands – § 16 Abs. 1 S. 1 StGB nicht eingriffe, würde § 16 Abs. 1 S. 2 StGB keine Rolle spielen.

[118]

Diese Hypothese teilt auch Mir Puig , Arm. Kaufmann-GS, S. 253, 270; für möglich hält eine solche Differenzierung hinsichtlich des Schutzbereiches der Norm auch noch Roxin , Honig-FS, S. 133, 144, der zu einer Differenzierung danach tendiert, ob der Zurechnungsausschluss auf „mangelnder Bezweckbarkeit“ beruht (und dann auch für Vorsatzdelikte gilt) oder andere Gründe hat, die bei einer „Erfolgsbezweckung“ nicht geltend gemacht werden können.

[119]

Vgl. Kudlich , JuS 1998, 596, 598 f.; ders. , StV 2000, 23, 24, sowie Schünemann , GA 1999, 207, 220 mit ganz ähnlichen Überlegungen.

[120]

Zutreffend Schünemann , GA 1999, 207, 220.

[121]

Dies wären etwa die Gesichtspunkte der Geringfügigkeit und der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung.

[122]

Dies wären etwa die Gesichtspunkte des atypischen Kausalverlaufs und der sozialen Üblichkeit.

[123]

Mit ein wenig „gutem Willen“ bei der Zuordnung wäre es möglich, diese beiden Gruppen von Gesichtspunkten zu unterteilen in solche, die das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung begründen, und solche, die über die objektive Zurechnung (einschließlich des tatbestandlichen Verhaltens im Sinne von Frisch ) entscheiden. Dann aber könnte man weiter formulieren, dass die generellen (spezifisch fahrlässigkeits‑) haftungsbegründenden Elemente auf das Vorsatzdelikt nicht zu übertragen sind, während die nur ausnahmsweise vorliegenden zusätzlichen Haftungskorrektive hier wie da gelten. Erkennt man dies aber an, so wird deutlich, dass jedenfalls auf der Grundlage der traditionellen Begriffsverwendung eher verzerrend als erhellend wirkt, wenn teilweise behauptet wird, dass die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit sich letztlich in der Frage der objektiven Zurechnung erschöpfe.

[124]

Vgl. Honig , v. Frank-FG Bd. 1, S. 174, 182 ff.

[125]

So etwa bei der mangelnden Beherrschbarkeit bestimmter Phänomene (etwa einer Naturkatastrophe oder eines Verkehrsunglücks), die in der Fahrlässigkeitsdogmatik dazu führen mag, dass für diese Phänomene keine Sorgfaltspflichten statuiert werden.

[126]

Vgl. etwa Schünemann , GA 1999, 207, 215.

[127]

So etwa bei der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers, an der ein Vorsatz des Täters ebenso wenig ändert wie seine Fahrlässigkeit.

[128]

Vgl. zum Kriterium der kriminalpolitischen Sinnhaftigkeit nochmals Schünemann , GA 1999, 207, 215.

[129]

Dass bei Geltung und Einhaltung des Verbots des gezielten Schießens auf andere Menschen auch auf größere Entfernungen, aus denen nicht immer getroffen wird, das Rechtsgut Leben besser geschützt ist, als wenn solche Schüsse zugelassen würden, liegt auf der Hand.

[130]

Vgl. Mir Puig , Arm. Kaufmann-GS, S. 253, 266 f.

[131]

Insoweit ist es zu weit formuliert, wenn Samson , ZStW 99 (1987), 617, 633 davon ausgeht, dass stets „die Würfel (. . .) im subjektiven Tatbestand fallen.“

[132]

Sehr weitgehend in diesem Sinne Lesch , Das Problem der sukzessiven Beihilfe, S. 255 ff., insb. S. 258, sowie ders. , Verbrechensbegriff, S. 256 (dort auch Fn. 153): „Unrecht kann (. . .) nur ganzheitlich, als (. . .) subjektiv-objektive symbolische Sinneinheit verstanden werden“.

[133]

In durchaus ähnlichem Zusammenhang zur (wenngleich dort nicht explizit so bezeichneten) „Funktionsäquivalenz“ von Vorsatz und Fahrlässigkeit Kindhäuser , GA 1994, 197, 211.

[134]

Vgl. aber etwa OLG Bamberg NJW 2007, 3081, wo der Eintritt eines schweren Unfalls dem Erfolgsunwert und das gleichgültige Handeln dem Handlungsunwert zugeordnet werden; zu den Straßenverkehrsdelikten BGH NStZ 2011, 215; BGH NJW 1972, 1677.

[135]

Zum Ganzen ausführlich m.w.N. Schäfer/Sander/v. Gemmeren , Praxis der Strafzumessung, Rn. 587 ff.; hier eventuell Streng , Strafrechtliche Sanktionen, S. 270 ff.

[136]

Nicht selten ist vom „Grad der persönlichen Schuld des Täters“ die Rede, vgl. etwa BGHSt 20, 264 (266); 24, 133; BGH NJW 1965, 2016; StV 1983, 102; NStZ 1985, 545.

[137]

Vgl. etwa OLG Jena v. 27.04.2006 – 1 Ss 238/05; so auch OLG Hamburg NStZ-RR 2004, 72.

[138]

Vgl. dazu auch bereits Kudlich , Die Unterstützung fremder Straftaten durch berufsbedingtes Verhalten, S. 331 f.

[139]

Der Begriff des „Hinweises“ soll zum Ausdruck bringen, dass die Wertung hier noch unvollständiger ist als die des vollständig verwirklichten Tatbestandes, der seinerseits – wegen der Möglichkeit einer Rechtfertigung – ja ebenfalls erst ein „Indiz“ für die Rechtswidrigkeit sein soll. Über eine „Prüfungsreihenfolge“ bzw. ein bestimmtes systematisches Verhältnis der objektiven und subjektiven Handlungsunwertelemente untereinander ist damit noch nichts ausgesagt.

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