[27]
Und nicht rechtswidriger sein kann, als ein anderes, vgl. Ebert/Kühl , Jura 1981, 225, 228.
[28]
Nachgezeichnet auch bei Hirsch , ZStW 93 (1981), 831 ff.
[29]
Ebenso entwickelte sich die Verbrechenslehre aus der Handlungslehre heraus, vgl. hierzu T. Walter , Kern des Strafrechts, S. 25 ff.
[30]
Zu den unterschiedlichen „Epochen strafrechtlicher Systembildung“ Schünemann , Grundfragen des modernen Strafrechtssystems, S. 18 ff.
[31]
Schünemann , Grundfragen des modernen Strafrechtssystems, S. 19.
[32]
v. Liszt , Lehrbuch des deutschen Strafrechts, S. 117; Beling , Die Lehre vom Verbrechen, 1906, S. 7.
[33]
Allen voran Mezger , GS 89 (1924), 207 ff.
[34]
Jescheck/Weigend , AT, S. 51 f.
[35]
Welzel , Strafrecht, 33.
[36]
Welzel , Strafrecht, 33.
[37]
Rudolphi , Maurach-FS, S. 51, 57; Lackner/ Kühl , Vor § 13 Rn. 20.
[38]
LK- T. Walter , Vor § 13 Rn. 25.
[39]
Wichtig für die Etablierung dieses Topos in die Diskussion Staechelin , Strafgesetzgebung im Verfassungsstaat, insb. S. 55 f. und 90 ff.
[40]
Vgl. Schünemann , in: ders./Hsü (Hrsg.), Die Verwirrung zwischen dem Subjektiven und dem Objektiven – Chengchi Law Review Vol. 60, S. 259, 260 ff.
[41]
Vgl. Arm. Kaufmann , Welzel-FS, S. 393, 410 f.; eingehend dann Zielinski , Handlungs- und Erfolgsunwert im Unrechtsbegriff, S. 135 ff., 205 ff.; daneben auch Dornseifer , Arm. Kaufmann-GS, S. 427, 433 ff.; Horn , Konkrete Gefährdungsdelikte, S. 78 ff.; Lüderssen ZStW 85 (1973), 288, 291 f.
[42]
Deren Vertreter u.a. sind: Gallas , Bockelmann-FS, S. 155, 156 ff., 161 ff.; Jakobs , Studien zum fahrlässigen Erfolgsdelikt, S. 120 ff.; Krümpelmann , Die Bagatelldelikte, S. 82 ff.; Paeffgen , Arm. Kaufmann-GS, S. 399, 412 ff.; Stratenwerth , Schaffstein-FS, S. 177, 182 ff.
[43]
Sch/Sch- Eisele , Vor § 13 Rn. 59 m.w.N.
[44]
Gemeint sind konkrete – also im Sinne eines „beinahe wäre etwas passiert“ sichtbare – Gefährdungen.
[45]
Vgl. bereits A. Kaufmann , Welzel-FS, S. 393, 412 – dass sich die Effekte in der Gesetzgebung seit damals geradezu vervielfältigt haben, dürfte außer Frage stehen.
[46]
Zur kategorialen Notwendigkeit der Unterscheidung von Erfolgs- und schlichten Tätigkeitsdelikten vgl. Oğlakcιoğlu , BtMG AT, S. 346 ff. (der darüber hinaus auch von multiplen Tätigkeitsdelikten spricht, die nicht durch einen bestimmten Außenwelterfolg umrissen sind, deren Handlungsbeschreibung aber zumindest nicht ausschließt, qualitativ vollkommen verschiedene Tätigkeiten zu erfassen).
[47]
Hirsch , Meurer-GS, S. 3, 6; vgl. auch Samson , Grünwald-FS, S. 585, 588, der zwar den Erfolgsunwert vom Rechtsgut abkoppelt, aber dennoch – wie hier – die Legitimitätsfrage derartiger „Erfolgsunwerte“ offenhält, weil er am Rechtsgutsdogma festhalten will, wenn dieser das Verbot „erfolgstauglicher Handlungen“ verlange.
[48]
Einen Überblick über „fragwürdige“ Modelle der Verortung des Erfolgs im Normensystem gibt Schroeder , Otto-FS, S. 157, 174 ff.
[49]
Sch/Sch- Eisele , Vor § 13 Rn. 57 („wertwidriger äußerer Sachverhalt“).
[50]
Lüderssen spricht insofern von einer „normativen Relativierung des Erfolgsunwertes“ und im Folgenden von der „Funktion, nur den Risikograd des Handlungsunwertes zu konstitutieren“, Herzberg-FS, S. 109, 115, 120.
[51]
Vgl. auch Samson , Grünwald-FS, S. 585, 602.
[52]
Auch Samson , Grünwald-FS, S. 585, 600; krit. Lüderssen , Herzberg-FS, S. 109, 116 f.
[53]
Siehe auch vgl. Samson , Grünwald-FS, S. 585, 602.
[54]
Dass es zumindest nach Auffassung der Rechtsprechung insofern verschiedene Arten des Erfolgsunrechts geben kann, spiegelt sich in einer der wenigen Entscheidungen des BGH wider, in der diese Begrifflichkeiten überhaupt auftauchen. Denn dort ist auch im Zusammenhang mit einem versuchten Inverkehrbringen von Falschgeld vom „Erfolgsunrecht“ der versuchten Tat die Rede, was darauf schließen lässt, dass man unabhängig von der tatbestandlichen Ausgestaltung (als Vorfelddelikt!) die tatsächlichen Auswirkungen der Tat in die Strafzumessung einbeziehen will, ebenso NStZ 1993, 134; BGHSt 36,1.
[55]
In diese Richtung auch NK- Paeffgen , Vor § 32 ff. Rn. 51, wenn es zum Erfolgsunrecht heißt: „Diese Komponente wird zudem vom modernen Gesetzgeber zunehmend weiter marginalisiert, weil der (…) Deliktstyp in der Form von abstrakten Gefährdungsdelikten sich immer größerer Beliebtheit erfreut: Bei diesen ist der denkmögliche Erfolg als gesetzgeberisches Motiv bereits ausreichend. Dem liegt ein strafrechtsdogmatische Axiomatik pervertierendes Denken in polizeilich-geheimdienstlichen Gefahrenabwehr-Kategorien zugrunde. Soweit aber ein Erfolgsunwert zu einem Handlungsunwert hinzutreten muss, stellt sich die Frage v. der obj. Zurechenbarkeit des Erfolges zur Handlung.“ Vgl. auch MK- Freund , Vor § 13 Rn. 330 f., der ebenso darauf hinweist, dass der „terminologische Streit“ nicht überbewertet werden darf, und einerseits Sympathien für die monistisch-subjektive Lehre äußert, zugleich aber „an der Sachgerechtigkeit einer solchen Gleichschaltung des folgenlosen Fehlverhaltens mit dem folgenreichen gleichfalls Zweifel“ anmeldet.
[56]
Das geltende Recht kann nur Aufschluss darüber geben, welches Konzept bevorzugt wird bzw. Geltung beanspruchen soll, aber diese nicht legitimieren; insofern ist das geltende positive Recht als Argument „unbefriedigend“, Schroeder , Otto-FS, S. 165, 173.
[57]
NK- Puppe , Vor 13 Rn. 20.
[58]
In diese Richtung wohl auch Stratenwerth , Schaffstein-FS, S. 177, 180.
[59]
Zu dieser Wechselwirkung vgl. auch Kühl , Kühne-FS, S. 15, 19.
[60]
Sch/Sch- Eisele , Vor § 13 Rn. 60; Rudolphi , Maurach-FS, S. 51, 54 ff.
[61]
Was bei Stratenwerth , Schaffstein-FS, S. 177, 178 demonstriert wird.
[62]
Stratenwerth , Schaffstein-FS, S. 177, 179.
[63]
Was vornehmlich bei fahrlässigen Tätigkeitsdelikten angenommen werden kann, zu deren Bedeutung und insb. auch Legitimation (etwa eines fahrlässigen Handeltreibens), vgl. Oğlakcιoğlu , BtMG AT, S. 170 ff., 292 ff.
[64]
Stratenwerth , Schaffstein-FS, S. 177, 178.
[65]
Vgl. bei LK- Hirsch , 11. Aufl., Vor § 32 Rn. 52 unter Bezugnahme auf Zielinski: „Verkennung der Strukturverschiedenheit meint, Tb und Unrechtsausschluss seien parallel strukturiert: der eine sei nur die Umkehrung des anderen“.
[66]
Vgl. dazu ausführlich den Beitrag → AT Bd. 2: Ulfrid Neumann , Irrtümer auf der Ebene der Rechtswidrikeit, § 47 Rn. 1 ff.
[67]
Kühl-FS, S. 247 ff.
[68]
Wohl h.L., vgl. nur SSW- Rosenau , Vor §§ 32 ff. Rn. 14; Jescheck/Weigend , AT, § 31 IV 2; Kühl , AT, § 6 Rn. 16; LK- Hillenkamp , § 22 Rn. 200; NK- Kindhäuser , § 32 Rn. 154; Wessels/Beulke/Satzger , AT, Rn. 401, 406 ff.
[69]
Kühl-FS, S. 247, 257 f.
[70]
Insofern erscheint es richtig und wichtig, an den Handlungsvollzug und nicht an die „Erfolgskompensation“ anzuknüpfen, die erst im zweiten Schritt eine Rolle spielt. Denn damit wird deutlich, dass diesen Überlegungen zumindest nicht der Einwand entgegengebracht werden kann, wenn es kein rein konstitutives Erfolgsunrecht geben könne, könne es auch kein rein konstitutives Erfolgsrecht geben (vgl. aber Bockelmann , AT, 2. Aufl. 1975, S. 95; krit. hierzu Spendel , Bockelmann-FS, S. 245, 251); schließlich kann sich die gleiche Fragestellung auch im Rahmen einer Versuchskonstellation ergeben.
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