[1]
Vgl. zu dieser wissenschaftlichen Tradition mit zahlreichen Nachweisen: Meyer Qualitative Forschung in der Kriminologie, S. 31 ff., die diesen Ansatz für eine Biographiestudie zu Jugendgewalt fruchtbar macht.
[2]
Kaiser Kriminologie, S. 471.
[3]
Vgl. hierzu die Stellungnahme der Bundesregierung in BT-Drucks.: 13/11425 v. 9.9.1998 zur Großen Anfrage der SPD Fraktion, wonach Unternehmenskriminalität alle von Mitarbeitern für ihr Unternehmen bzw. im Interesse ihres Unternehmens begangenen Straftaten erfaßt. Als exemplarisch wichtige Bereiche der Unternehmenskriminalität werden genannt: Ausschreibungsbetrügereien und Korruptionsvorgänge; Vertrieb betrügerischer Kapitalanlagemodelle; Beihilfe zur Steuerhinterziehung mittels Kapitaltransfers durch Banken ins Ausland; Verstoß gegen Exportverbote und Embargobestimmungen; Herstellung und Vertrieb gesundheitsschädlicher Produkte; industrielle Umweltverschmutzung; Müllverschiebereien; Geldwäsche durch Anlage von Verbrechensgewinnen im Bereich der legalen Wirtschaft.
1. Wirtschaftsstraftäter im Unternehmen
148
Da die Kriminologie sich vornehmlich um menschliches Fehlverhalten dreht und das Individuum im Zentrum der Aufmerksamkeit (wirtschafts-)kriminologischer Forschung steht, stellt sich als erstes die Frage nach der Wirkung des Unternehmens auf den darin integrierten Menschen. Die kriminelle Verbandsattitüde [1] oder die organisierte Unverantwortlichkeit [2] – als die prominentesten kriminalpolitischen Argumente – implizieren zunächst einen kriminogenen Kontext , der dann dem Unternehmen aus verschiedenen Gründen zurechenbar sein könnte.
149
Diesen Wirkmechanismen des Unternehmens auf das Individuum und das Unternehmen als kriminogenen Kontext in Erwägung zu ziehen bedeutet eine Abwendung von der individuumzentrierten Herangehensweise hin zur Untersuchung makrokrimineller Zusammenhänge. Schon nach den bisherigen Betrachtungen ist die Beeinflussung des Individuums im Unternehmen plausibel. Es würde gleichwohl eine kaum überzeugende phänomenologische Reduktion der Unternehmenskriminalität darstellen, aus dem Umstand, dass Mitarbeiter von „ihrer Firma“ sprechen,[3] eine arbeitsvertragliche Unterordnungspflicht besteht und festgestellt wurde, dass Wirtschaftsstraftaten überwiegend im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit begangen werden, auf eine kriminogene Wirkung der Eingliederung in das Unternehmen zu schließen. Braithwaites Annahme, dass Unternehmenskriminalität nicht mit perversen Persönlichkeiten der handelnden Individuen erklärt werden könne, und seiner Forderung, den Faktoren Aufmerksamkeit zu widmen, die „gewöhnliche Menschen“ verleiteten „außergewöhnliche Dinge“ zu tun, werden im Folgenden besondere Aufmerksamkeit geschenkt.[4] Zur Ergänzung der frühen kriminologischen Untersuchungen Sutherlands , die zwar im Unternehmenskontext erfolgten, aber eine allgemeine Theorie zur Erklärung von individueller Kriminalität nach sich ziehen sollten, wird der Bogen zunächst sehr weit gespannt und theoretische Konzepte der Makrokriminalität betrachtet. Ineinandergreifende Lern- und Neutralisierungsmechanismen spielen im Zusammenhang mit Kriegen, Staats- und Gruppenterrorismus oder totalitärer Herrschaft eine Rolle; sie waren Gegenstand intensiver sozialpsychologischer Studien. Diese Erkenntnisse, die den Aktionszusammenhang , in dem die individuelle Tat gesehen werden muss, in den Mittelpunkt stellen, sollen auch hier fruchtbar gemacht werden,[5] denn in beiden Kriminalitätszusammenhängen steht ein Kollektiv – und nicht ausschließlich das Individuum – im Zentrum der Aufmerksamkeit und desweiteren nicht die Abweichung des Individuums, sondern die Konformität desselben als der wesentliche Kriminalitätsfaktor.
[1]
Dieser Begriff ist maßgeblich von Schünemann geprägt, vgl. beispielsweise Schünemann wistra 1982, 41 (43); Schünemann in: Bausteine des europäischen Wirtschaftsstrafrechts, S. 263 (271) m. w. N.
[2]
Vgl. zu diesem Begriff Schünemann Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 18, 34, 149 ff.; Schünemann wistra 1982, 41 (42); Otto Die Strafbarkeit von Unternehmen und Verbänden, S. 25; Dannecker GA 2001, 101 (103 f.); Rotberg in: 100 Jahre Deutsches Rechtsleben, FS zum hundertjährigen Bestehen des Deutschen Juristentages 1860–1960, S. 193 (207 f.); Kohlhoff Kartellstrafrecht und Kollektivstrafe, S. 196; Volk JZ 1993, 429 (433). Ablehnend Schmidt-Salzer Produkthaftung, Rn. 1101 ff., 1170 ff.; Schmidt-Salzer NJW 1988, 1937 (1937), der darin eine „Verantwortungsvervielfachung“ erblickt; ähnlich Mayer Strafrechtliche Produktverantwortung bei Arzneimittelschäden, S. 428. Vgl. zu seinem Ursprung Beck Gegengifte: Die organisierte Unverantwortlichkeit, der ihn auf den übergeordneten Topos der Risikogesellschaft bezieht.
[3]
So das Beispiel von Busch Grundfragen, S. 103 mit entsprechender Schlussfolgerung.
[4]
„[M]ost corporate crime cannot be explained by the perverse personalities of their perpetrators [...] We should pay attention to the factors that lead ordinary men to do extraordinary things“. Vgl. Braithwaite Corporate Crime in the pharmaceutical industry, S. 2, der das Wort Optons aufgreift.
[5]
Jäger beschreibt den Unterschied zur übrigen Kriminalität wie folgt: „das individuelle Handeln [ist] nicht als isolierte Tat und punktuelles Ereignis denkbar [...], sondern nur als Teil eines kollektiven Aktionszusammenhangs, der eine nicht wegzudenkende Rahmenbedingung der individuellen Handlung darstellt“. Jäger Makrokriminalität, S. 12. Vgl. zu dieser Annäherung in Bezug auf die Strafbarkeit innerhalb von Großunternehmen Rotsch Individuelle Haftung in Großunternehmen, S. 24 ff.
a) Unternehmen als Lern- und Neutralisierungskontext – sozialpsychologische Gesichtspunkte
150
Im Zusammenhang mit Schießbefehlen des Nationalen Verteidigungsrates der DDR und der vorsätzlichen Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR wurde die durch kollektive Neutralisationsmechanismen ausgelöste „Paralysierung oder Suspendierung sonst wirksamer Normvorstellungen, Kulturverbote, Hemmungen und Gewissensreaktionen“[1] diskutiert.[2] Diese vorsätzlichen Tötungen unbewaffneter Flüchtlinge wurden als „offensichtliche und unerträgliche Verstöße gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte“[3] bezeichnet, aus diesem Grunde nicht als diese Handlungen legitimierendes Recht betrachtet; und dennoch stellten sie für die Soldaten im damaligen Kontext kein derart hemmendes unerträgliches Unrecht, sondern lediglich „Pflichterfüllung“ dar.[4] Insbesondere zwei – gruppenbedingte – Neutralisierungsprozesse spielen hierbei eine Rolle, die auch auf Unternehmensebene beobachtbar sind: unmittelbare und mittelbare Prozesse.
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Als un mittelbare Neutralisierungsprozesse werden solche bezeichnet, die primär von dem Kollektiv auf das Individuum einwirken, also unmittelbar auf die Struktur des Kollektivs zurückführbar sind.[5] So wirken z. B. Wertvorstellungen und gruppeninterne Verhaltensregeln, die der geltenden Rechtsordnung zuwider laufen, unmittelbar auf die Individuen ein und können zur Bildung einer eigenen, subjektiv überlegenen Werteordnung führen.[6] Durch die dauerhafte Verinnerlichung dieser „parallelen Werteordnung“, die zu einer Beherrschung durch diese moralischen oder funktionalen Prinzipien führt, kann eine Neutralisation gegenüber dem Normappell des Gesetzgebers entstehen. Da hier der entscheidende Normappell durch die Etablierung interner Verhaltensanforderungen überdeckt und durch Phänomene der Gewöhnung etabliert wird, kann die eigentliche Rechts(guts)verletzung nicht mehr als Unrecht wahrgenommen werden, sondern wird mitunter als Selbstverständlichkeit begriffen.[7] Besondere Relevanz hat dieser sozialpsychologische Aspekt in organisatorischen Machtapparaten, die von einer hierarchischen Befehlsgewalt geprägt sind. Diese Organisationen zeichnen sich dadurch aus, dass sie als Ganzes außerhalb des Rechts stehen und eine sehr autoritäre Struktur aufweisen, der sich das Individuums nicht entziehen kann – insbesondere weil eine Verweigerung durch das Recht nicht geschützt wird.[8]
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