Charlotte Schmitt-Leonardy - Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?

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Der Inhalt:
Unternehmen haben im letzten Jahrhundert eine herausragende Bedeutung für die soziale Wirklichkeit erlangt: Sie sind global player, corporate citizen und zunehmend Adressat gesellschaftlicher Erwartungen. Die Attribution strafrechtlicher Verantwortung für Rechts(guts)verletzungen, die im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit stehen, scheint vielen der nächste logische Schritt zu sein. Dieser Schritt hin zu einer Unternehmensstrafe ist jedoch voraussetzungsreicher, als es die internationale Präferenz oder die gesetzgeberische Freiheit vermuten lassen.
Die Autorin geht der Frage nach, was genau unter Unternehmenskriminalität zu verstehen ist, welches interpretatorische Konstrukt des Unternehmens überzeugt und inwieweit die Phänomenologie des Problems überhaupt für eine normative Entscheidung von Bedeutung ist. Sie entwirft das Unternehmen als primitiv intentionalen, korporativen Akteur, der Krimineller sui generis, aber nicht Strafrechtsperson sui generis sein kann und plädiert nach Analyse der Rechtslage de lege lata für die Einführung eines parastrafrechtlichen Systems.

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Für letzteren Aspekt spräche, dass das Unternehmen für den Merton schen Innovationstyp wie geschaffen zu sein scheint. Kriminalität als Folge von überwältigenden Situationen im Unternehmen, in denen es um die Positionierung gegenüber anderen Mitarbeitern und die Unentbehrlichkeit der eigenen Stelle (die zugleich Lebensgrundlage ist) geht, ist keineswegs fernliegend. Sie erscheint sogar naheliegend, wenn man die Beobachtungen Ouchis , der das Bewusstsein gegenseitiger Abhängigkeit und die gemeinsamen Werte und Normen innerhalb des Unternehmens herausstellt, mit in Betracht zieht.[53] Er bezeichnet diese weitere Möglichkeit nicht-struktureller Koordination innerhalb des Unternehmen als den Clan , der durch ein hohes Maß an Homogenität, Selektion, Entkulturation und moralischer Selektion die internen Abläufe beeinflusst und eine „Organisationskultur“ schafft, die filtert, was akzeptiert wird. Damit bestätigt er letztlich das, was Sutherland in seiner Theorie differentieller Assoziationen entwickelte und zeigt auf, wie kollektive Prozesse in Unternehmen um sich greifen können. Die wirtschaftswissenschaftliche Forschung untersucht und beschreibt das Phänomen der Organisations kultur schon lange, liefert Ebenenmodelle[54] und weist vor allem nach, dass eine vollständige Institutionalisierung dieser Prozesse und unmittelbare Zuordnung zum Unternehmen – also nicht zu einer Gruppe von Mitarbeitern – außerordentlich voraussetzungsreich ist.

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Der aktuelle kriminologische und strafrechtliche Fokus wird allerdings vorwiegend auf die Reduzierung von Gelegenheiten und die Kontrolle durch unternehmensinterne Maßnahmen gerichtet, was darauf hindeutet, dass vor allem Organisationsprobleme bzw. die oft beklagte „organisierte Unverantwortlichkeit“ sowie in zunehmendem Maße komplexe und globalisierte Wirtschaftszusammenhänge als Ursache von Unternehmenskriminalität gewertet werden.[55] Es spricht aber auch einiges für die Ansicht,[56] dass der „Werteverfall“ als eine der Hauptursachen für Kriminalität im Unternehmen gelten muss. In diesem Fall wäre die kriminogene Situation mehr eine Charakter- oder Mentalitätsfrage als eine unternehmensgesteuerte. Schließlich muss mitunter zwischen den verschiedenen hierarchischen Ebenen innerhalb der Organisation Unternehmen differenziert werden. Wo auf „ausführenden“ Ebenen eine Abweichung gegenüber strafrechtlichen Normen auf eine Konformität mit den unternehmensinternen Regeln rückführbar sein kann, mag selbige Abweichung bei Führungskräften auf eine selbst zu verantwortende „Verschreibung hinsichtlich der Unternehmensziele“ zurückzuführen sein, die strafrechtlich anders zu bewerten wäre.[57] Insbesondere die von Freud [58] als zentrales Kriterium herausgearbeitete „soziale Angst“, welche den „Gewissensschwund als notwendige Folge“ hervorbringt und die Begehung von Straftaten ermöglicht, wenn die Erwartungen des unmittelbaren Umfelds auf die Begehung von Straftaten gerichtet sind und durch ihre Begehung die soziale Angst schwindet, legt nahe, zwischen den Positionen innerhalb des Unternehmens zu differenzieren. Ein weisungsgebundener Arbeitnehmer, der um seinen Arbeitsplatz fürchtet, wird womöglich wegen einer der „sozialen Angst“ vergleichbaren Motivation sanktionswürdige Handlungen begehen, während der Vorstandsvorsitzende diese Drucksituation durch die Vorgabe bestimmter Unternehmensziele selbst erzeugt haben kann.[59]

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Um weiter differenzieren zu können, ob Unternehmenskriminalität im Zusammenhang mit diesen gruppendynamischen Einflüssen als kollektivgesteuert anzusehen ist oder unternehmensgesteuert oder beides ist, wird im Folgenden die Hypothese der strukturellen Bedingtheit von Unternehmenskriminalität weiter verfolgt; zunächst durch einen genaueren Blick auf die in der strafrechtlichen Literatur inflationär verwandten Begriffe der organisierter Unverantwortlichkeit und der kriminellen Verbandsattitüde .

Anmerkungen

[1]

Jäger MschrKrim 1980, 358 (358 ff.); Rotsch Individuelle Haftung in Großunternehmen, S. 25.

[2]

Vgl. z. B. Jäger in Der Spiegel vom 13.8.1990, S. 34–46.

[3]

Vgl. mit Hinweis auf die sogenannte „Radbruch'sche Formel“ BGH NJW 1995, S. 2728 ff.

[4]

Vgl. zu der sich aus § 27 GrenzG ergebenden Pflicht, „Grenzdurchbrüche unter allen Umständen, notfalls auch durch Tötung des Flüchtenden, zu verhindern“ BGHSt 39, 1 ff. – z. B. in BGH NJW 1993, 141 ff.

[5]

Siehe hierzu wieder die hervorragende Darstellung von Rotsch Individuelle Haftung in Großunternehmen, S. 34 ff.

[6]

Jäger Makrokriminalität, S. 191

[7]

Rotsch Individuelle Haftung in Großunternehmen, S. 35

[8]

Vgl. zu den im Zusammenhang mit dem DDR-Machtstrukturen stehenden Überlegungen zu einer „mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft“, deren drei zentralen Voraussetzungen waren, dass der Apparat aus einer Vielzahl von Mitgliedern besteht, er hierarchisch vertikal gegliedert ist und als ganzer außerhalb des Rechts steht, die Ausführungen im strafrechtsdogmatischen Zusammenhang ab Rn. 323ff. Zu der Übertragung dieser strukturellen Besonderheiten auf den Unternehmenskontext: BGHSt. 39, 1 ff.; 40, 218 (236); Krekeler / Werner Unternehmer und Strafrecht, Rn. 10; verneinend Roxin JZ 1995, 49 (51 f.); Rotsch NStZ 1998, 491 (493 ff.); Rotsch ZStW 2000, 518 (532 ff.).

[9]

Das Milgram -Experiment ist ein (erstmals) 1961 durchgeführtes Experiment des Psychologen Stanley Milgram , das die Bereitschaft durchschnittlicher Personen untersuchte, in autoritativem Kontext Anweisungen – die mitunter in direktem Widerspruch zu ihrem Gewissen standen – zu befolgen. Die Probanden sollten – als „Lehrer“ – die Lern- und Gedächtnisfähigkeit eines „Schülers“ testen, indem sie diesem unter Aufsicht eines wissenschaftlichen Versuchsleiters Wortpaare vorlasen, die der „Schüler“ mittels eines Apparates zu beantworten hatte. Der „Schüler“ war in einem Nebenraum an einen Stuhl gefesselt und konnte sich nur über ein Mikrofon unmittelbar nach einer Bestrafung äußern. Kern des Experimentes war, dass „Lehrer“ den „Schüler“ nach jeder falschen Antwort mit einem Stromstoß – von 15 Volt am Anfang bis 450 Volt am Ende – bestrafte; der wissenschaftliche Versuchsleiter und der „Schüler“ waren in das Experiment eingeweiht. Wenn der „Lehrer“ sich weigerte, aufgrund der qualvollen Schreie des „Schülers“, weiterzumachen, genügte es in den meisten Fällen, dass der Versuchsleiter diesen mit dem Satz „Machen Sie weiter!“ animierte. 65% der „Lehrer“ gingen bis zur lebensbedrohlichen Spannungsstärke von 450 Volt. Vgl. die genaue Darstellung bei: Milgram Das Milgram-Experiment, passim .

[10]

Milgram Das Milgram-Experiment, S. 49 ff.

[11]

Wenn Menschen als „Zielobjekte“ bezeichnet werden, wird die Tötungshandlung weniger als die Verletzung des Tötungstabus verstanden. Jäger Makrokriminalität, S. 194.

[12]

Beispielsweise beschreibt er den Fall von fünf nicht vorbestraften Personen, die vor Übernahme abweichender Praktiken als „grundanständig“ zu bezeichnen waren und – hätten sie die abweichende Verhaltensweise nicht übernommen – ihre Arbeitsstelle verloren hätten.Vgl. Sutherland White Collar Crime – The uncut version, S. 235 ff.

[13]

Rotsch Individuelle Haftung in Großunternehmen, S. 36

[14]

Jäger Makrokriminalität, S. 132

[15]

So Cabanis StrV 1982, 315 (317).

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