Charlotte Schmitt-Leonardy - Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?

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Der Inhalt:
Unternehmen haben im letzten Jahrhundert eine herausragende Bedeutung für die soziale Wirklichkeit erlangt: Sie sind global player, corporate citizen und zunehmend Adressat gesellschaftlicher Erwartungen. Die Attribution strafrechtlicher Verantwortung für Rechts(guts)verletzungen, die im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit stehen, scheint vielen der nächste logische Schritt zu sein. Dieser Schritt hin zu einer Unternehmensstrafe ist jedoch voraussetzungsreicher, als es die internationale Präferenz oder die gesetzgeberische Freiheit vermuten lassen.
Die Autorin geht der Frage nach, was genau unter Unternehmenskriminalität zu verstehen ist, welches interpretatorische Konstrukt des Unternehmens überzeugt und inwieweit die Phänomenologie des Problems überhaupt für eine normative Entscheidung von Bedeutung ist. Sie entwirft das Unternehmen als primitiv intentionalen, korporativen Akteur, der Krimineller sui generis, aber nicht Strafrechtsperson sui generis sein kann und plädiert nach Analyse der Rechtslage de lege lata für die Einführung eines parastrafrechtlichen Systems.

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[38]

So Grieger in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 103 (114) m. w. N.

[39]

Vgl. Brief / Buttram / Dukerisch in: Groups at Work, S. 471 (474 ff.); Grieger in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 103 (114 ff.) m. w. N.

[40]

Vgl. Rn. 131ff.

[41]

Diese Neutralisierungstendenzen werden schon durch einen semantischen Kontext favorisiert, der – für sich genommen – durchaus im Unternehmensinteresse oder gar in der Intention der Unternehmensführung liegen kann. Es wird mitunter beobachtet, dass im Unternehmenskontext wie in einer parallelen Gesellschaft – einem delinquenten Subsystem geradezu – eine parallele Werteordnung mit anderen Spielregeln zu existieren scheint und in diesem „fein gewebten Gespinst“ eine indirekte und verschlüsselte Sprache gesprochen wird. So auch die Beobachtungen von Joly Im Auge des Zyklons, S. 39. Eben hier greifen die beschriebenen Neutralisierungsmechanismen, die eine Sicherheitslücke zu einer „günstigen Gelegenheit“ machen und einen deliktischen Handlungsablauf als grundsätzlich akzeptable Alternative erscheinen lassen. Die Handlungsspielräume variieren freilich zwischen obersten und anderen Hierarchieebenen stark, weil diesbezüglich die selbst wahrgenommenen Handlungsspielräume unter Umständen unterschiedlich ausfallen. Der Hang zur Konformität kann bei einem Vorstandschef aber ebenso stark ausgeprägt sein wie bei einem weisungsgebundenen Arbeitnehmer, je nach dem wie stark die Anteilseigner des Unternehmens ihre Organe und Geschäftsführer zu einer effektiven Wahrnehmung des Unternehmensziels „Gewinnmaximierung“ verpflichten.

[42]

Vgl. das Schaubild in Tolbert / Zucker in: Handbook of organization studies, S. 175 (182), sowie die Ausführungen ab S. 184. Sie betonen insbesondere die dauerhafte Reproduktion von devianten Verhaltensweisen und das Fehlen nennenswerten Widerstands als Voraussetzung der Institutionalisierung.

[43]

Mit Bezug zu Formen kollektiv-korrupten Handelns : Grieger in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 103 (107).

[44]

So auch Grieger in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 103 (110).

[45]

Siehe auch Mill Soziologie der Gruppe, S. 97, 115.

[46]

Eine solche „ideologische“ Komponente scheint angesichts der in der heutigen Arbeitswelt geforderten Flexibilität in Bezug auf den Arbeitsplatz und der Fusionen- und Übernahmebereitschaft in der Unternehmenslandschaft fern liegend. Der Arbeitnehmer von heute wird sich weniger mit seinem Unternehmen identifizieren, als um die Notwendigkeit einer Beschäftigung wissen. Damit wird vermutlich eine ähnlich intensive, aber weniger ideologisch geprägte Konformität einhergehen, als sie in Jäger Makrokriminalität, S. 157 ff. beschrieben wird. Vgl. auch die Überlegungen zu den Teilarbeitsmärkten in den sechziger Jahren bei Hirsch-Kreinsen in: Handbuch Soziologie, S. 33 (39 ff.).

[47]

Vgl. hierzu insbesondere die systemtheoretischen Erkenntnisse, die die Ausrichtung des Systems auf den Code Gewinn/Verlust verdeutlichen; vgl. unten Rn. 195ff. Vgl. auch die Erkenntnisse von Schlegel u. a. Wirtschaftskriminalität und Werte, S. 142 ff.

[48]

Zu Recht kritisch aus einer strafrechtdogmatischen Perspektive: Rotsch NStZ 1998, 491 und Rotsch ZIS 2007, 260.

[49]

Vgl. hier die Darstellung der Handlungskoordination von Grieger in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 103 (110 ff.) mit zahlreichen Nachweisen.

[50]

Vgl. die Darstellung bei Grieger in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 103 (111) mit Verweis auf die Arbeiten von Ouchi Administrative Science Quaterly 1980, 129; sowie Kieser/Kubicek Organisation, Berlin 1992.

[51]

Vgl. zum sogenannten „Gammelfleisch-Skandal“: Bode ZRP 2006, 73 (73 ff.) m. w. N.

[52]

Vgl. hierzu auch Schmitt Altes Fleisch in neuen Folien in: Der Spiegel vom 21.3.2005.

[53]

Ouchi Administrative Science Quaterly 1980, 129.

[54]

Unterschieden werden beispielsweise Oberflächenelement und Tiefenstruktur, d. h. empirisch beobachtbare Artefakte „an der Oberfläche“ wie Architektur, Symbole, Rituale, Tabus einerseits und kollektiv verankerte Grundannahmen wie beispielsweise Werte andererseits. Vgl. die Darstellung bei Grieger in: Der Korruptionsfall-Siemens, S. 103 (113 f.).

[55]

Vgl. z. B. den Beitrag von Theile ZIS 2008, 406 mit vielen Nachweisen.

[56]

Vgl. hierzu beispielsweise die Arbeit von Schlegel u. a. Wirtschaftskriminalität und Werte.

[57]

Als neutralisierend könnte in Bezug auf Führungskräfte beispielsweise eine Rolle spielen, dass 50% der großen Unternehmen eine „Directors- and Officers (D & O) Versicherung“ abgeschlossen haben, um sich so vor einer persönlichen Haftung für Fehlentscheidungen zu schützen. Siehe hierzu KPMG Studie 2006 zur Wirtschaftskriminalität in Deutschland, S. 29.

[58]

Siehe hierzu Freud Massenpsychologie und Ich-Analyse, S. 13.

[59]

Siehe zu diesem von Le Bon als erstem erforschten Feld der Massenpsychologie Le Bon Psychologie der Massen, 11 ff., 111 ff.; 127 ff.; sowie die Darstellung dessen in Rotsch Individuelle Haftung in Großunternehmen, S. 29 ff. m. w. N.

b) Unternehmen als Kontext der Tatgelegenheiten: die „organisierte Unverantwortlichkeit“ und „kriminelle Verbandsattitüde“

166

Der viel zitierte Ausdruck der organisierten Unverantwortlichkeit stammt von Beck und bezog sich als Untertitel seines Buches[1] auf den übergeordneten Topos der Risikogesellschaft. Vielfach als Argument für eine Unternehmensstrafe benutzt, suggeriert er aber, dass sich Unternehmen „vornehmlich in der Veranlassung oder Duldung von Straftaten betätigen“,[2] sich also im Hinblick auf eine Rechtsgutsgefährdung oder -verletzung organisieren. Vermutet man wie Beck im Unternehmen ein „weitverzweigtes Labyrinth-System, dessen Konstruktionsplan nicht etwa Unzuständigkeit oder Verantwortungslosigkeit ist, sondern die Gleichzeitigkeit von Zuständigkeit und Unzurechenbarkeit, genauer: Zuständigkeit als Unzurechenbarkeit [...]“,[3] mag man darin eine weitere kriminogene Wirkung des Unternehmens erblicken. Geht man von perfiden Organigrammen und Zuständigkeitsanweisungen aus, die inkriminiertes Verhalten gezielt auf mehrere Mitarbeiter aufteilen,[4] sodass jedem Einzelnen kein (strafrechtlicher) Vorwurf gemacht werden kann, dann vermutet man, dass Kriminalität durch das Unternehmen produziert wird. Bei genauerer Betrachtung erscheint es aber so, als ob auch – oder zumeist – Beweisschwierigkeiten thematisiert würden, mit denen Strafverfolgungsbehörden konfrontiert sind.[5] Im Vordergrund steht dann die These, dass Unternehmen sich so organisieren, dass sie letztlich einer strafrechtlichen Verantwortung entgehen könnten. Mit Bierce s Worten also: „Corporation: An ingenious device for obtaining individual profit without individual responsibility“?[6]

167

Die bisher genannten Beispiele können hier nicht wegweisend sein, gelang es in diesen Fällen ja offensichtlich nicht, sich so zu organisieren, dass eine strafrechtliche Haftung ganz entfällt. Ein oder mehrere Verantwortliche wurden benannt, wenn auch der Eindruck entstehen mag, dass es nicht „die Richtigen“ waren. Dieser Eindruck und auch die verbreitete Hypothese einer „organisierten Unverantwortlichkeit“ hängen womöglich weniger mit der Unternehmensstruktur, als vielmehr mit der Struktur des Strafrechts und Strafprozesses zusammen und der klassischen Herangehensweise, die stets „die“ konkrete und individuelle Pflichtverletzung des Mitarbeiters nachweisen will und damit eine Beweisführung belastet.[7]

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