Charlotte Schmitt-Leonardy - Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?

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Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Unternehmen haben im letzten Jahrhundert eine herausragende Bedeutung für die soziale Wirklichkeit erlangt: Sie sind global player, corporate citizen und zunehmend Adressat gesellschaftlicher Erwartungen. Die Attribution strafrechtlicher Verantwortung für Rechts(guts)verletzungen, die im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit stehen, scheint vielen der nächste logische Schritt zu sein. Dieser Schritt hin zu einer Unternehmensstrafe ist jedoch voraussetzungsreicher, als es die internationale Präferenz oder die gesetzgeberische Freiheit vermuten lassen.
Die Autorin geht der Frage nach, was genau unter Unternehmenskriminalität zu verstehen ist, welches interpretatorische Konstrukt des Unternehmens überzeugt und inwieweit die Phänomenologie des Problems überhaupt für eine normative Entscheidung von Bedeutung ist. Sie entwirft das Unternehmen als primitiv intentionalen, korporativen Akteur, der Krimineller sui generis, aber nicht Strafrechtsperson sui generis sein kann und plädiert nach Analyse der Rechtslage de lege lata für die Einführung eines parastrafrechtlichen Systems.

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Weniger journalistisch ausgedrückt führten die genannten Faktoren zu dem, was Graeff Prinzipalinteressenverwirrung nennt und in der ökonomischen und soziologischen Analyse als „paradox“ oder „mixed messages“ untersucht wird.[48] Diese widersprüchlichen Botschaften übersetzt Dombois in Bezug auf den Fall Siemens wie folgt: (1) Du darfst nicht schmieren. (2) Du darfst (oder musst) schmieren, wenn anders der Auftrag nicht zu bekommen ist. (3) Du darfst über die Widersprüchlichkeit der beiden Anforderungen nicht offen sprechen.[49] Insbesondere der letzte – als Doppelbindung bezeichnete – Aspekt hemmt eine Beeinflussung des einmal installierten Neutralisierungskontextes, da der Widerspruch nur unter Inkaufnahme beträchtlicher persönlicher Risiken thematisiert werden kann.[50] Hierin ist eine signifikante Einschränkung der individuellen Handlungsmöglichkeiten zu sehen, die als kriminogener Einfluss des Unternehmens bezeichnet werden muss. Ein Individuum, das im „Privatbereich“ durchaus ungerechtfertigte Vorteile ablehnt, kann im Unternehmenskontext eine Bestechungshandlung für eine „angemessene Geschäftspraktik“ halten.

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Dies ist nicht nur auf die Korruption beschränkt: Ein Vorstandsmitglied, das Unternehmenskosten durch unerlaubte Abfallentsorgung und dadurch bedingter Gewässerverunreinigung senken will, wird ebenso im Regelfall seinen Müll in einem Mülleimer entsorgen.[51] Insbesondere wenn es sich um Risiken handelt, die durch schleichende Entwicklungen und langfristige Prozesse geschaffen werden – und auf ebenso nachhaltige Weise erst minimiert werden können –, müsste das Individuum seine eigene Handlung immer wieder in den viel größeren Kontext des Unternehmens setzen, um sich der Tragweite seines Beitrages bewusst zu werden. Auf diesen Umstand weist auch Rotsch hin, der zum einen die „Neutralisation aufgrund der Begrenztheit des menschlichen Erfassungs- und Reflexionsvermögens“ herausstellt und zum anderen die Identifikation mit dem Kollektiv, welche Verantwortungsdiffusion oder -delegation führt.[52] In Bezug auf Gefahren, die nicht unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen, sondern lediglich als Risiko erkennbar sind, das sich in entfernterer Zukunft zu realisieren droht, sei die menschliche Reaktion „kognitiv träge“ und „affektiv schwach“.[53] Es sind also, mit Fassauer und Schirmer „Diskrepanzen zwischen immer anspruchsvolleren Ergebnisvorgaben einerseits und schwächeren Vollzugsnormen andererseits“[54] festzustellen, die zur Destabilisierung der Orientierungsfunktionen von Leistungssteuerung und zur „Normenschwäche in Organisationen“ beitragen.[55] Und dies ist nicht in allen Fällen nur auf ein permissives Klima zurückzuführen, das eine zu nachsichtige Geschäftsführung hat entstehen lassen und das eine Enthemmung der Wirtschaftsstraftäter im Unternehmen bedeutete.[56] Die kollektive Konstruktion der „Normalität“ devianten Verhaltens hat vielmehr einen impermeablen Mikrokosmos geschaffen, der die Selbstbezogenheit der Mitglieder fördert[57] – einen social cocoon .[58] Dies könnte zurecht als „kriminelle Verbandsattitüde“ bezeichnet werden – als kriminogene Wirkung, die unmittelbar mit der Unternehmensstruktur zusammenhängt. Einem solchen „überindividuellem Geist“[59] gegenüber mag dann tatsächlich nur „geringe Widerstandskraft“[60] entgegenzubringen sein. Stellt man lediglich auf die Kombination von unzulänglicher formeller Organisation und ungenügender Rechtstreue der Mitglieder[61] ab, wären hiernach sowohl der Fall Mannesmann als auch der Fall Siemens einzubeziehen. Im ersten Fall stellte das Unternehmen „nur“ eine optimale Tatgelegenheit, im zweiten hingegen eine Kriminalität tolerierende Struktur dar. Es wird im Folgenden zu überlegen sein, ob das Unternehmen als physikalisch beschreibbare „günstige Ausgangslage“ einerseits und als „kriminogene Unternehmensstruktur“ andererseits unter einem Begriff der Unternehmenskriminalität erfasst sein sollte, da die Übergänge fließend erscheinen. Jedenfalls wird aber auf der Ebene der strafrechtlichen Verantwortung eine Differenzierung angebracht sein.

Anmerkungen

[1]

Beck Gegengifte: Die organisierte Unverantwortlichkeit.

[2]

König in: Verbandsstrafe, S. 39 (46).

[3]

Beck Gegengifte: Die organisierte Unverantwortlichkeit, S. 100.

[4]

Vgl. zu diesem Verständnis organisierter Unverantwortlichkeit Schünemann Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 34; Schünemann wistra 1982, 41 (42); Dannecker GA 2001, 101 (103 f.); Rotberg in: 100 Jahre Deutsches Rechtsleben, FS zum hundertjährigen Bestehen des Deutschen Juristentages 1860–1960, S. 193 (207 f.); Kohlhoff Kartellstrafrecht und Kollektivstrafe, S. 196; Volk JZ 1993, 429 (433).

[5]

Eine vielschichtige Darstellung des ermittlungstaktischen Problems im Bereich der Wirtschaftskriminalität liefert Theile Wirtschaftskriminalität und Strafverfahren, S. 170 f.

[6]

Bierce The collected works of Ambrose Bierce, S. 57.

[7]

Alexander Verantwortlichkeit für die Wahrung der Verkehrssicherungspflichten, S. 41.

[8]

Volk JZ 1993, 429 (433).

[9]

Dies führen beispielsweise Napp Unternehmensstrafbarkeit und Unternehmenskuratel, S. 95 und Schünemann Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 47 f. ins Feld.

[10]

Terstegen / Zirpins Wirtschaftskriminalität, S. 39.

[11]

Im schweren Chemie-Störfall der Hoechst AG waren ca. zehn Tonnen der chemischen Substanz Nitroanisol ausgetreten und hatten sich als gelber Regen auf dem Betriebsgelände und benachbarten Wohngebieten niedergeschlagen. Drei erfahrene Chemiearbeiter machten während der Nachtschicht drei voneinander unabhängige Fehler bei der Bedienung einer nicht sehr komplizierten Anlage zur Herstellung von O-Nitroanisol. Das Überdruckventil öffnete sich – die Anlage explodierte also nicht – und eine Chemiewolke führte zu Niederschlag in einem Wohngebiet. Der Störfall wurde im Werk erst verspätet bekannt, die Warnung an die Bevölkerung wurde erst am nächsten Morgen gegeben. Die Staatsanwaltschaft stellte die meisten Ermittlungsverfahren ein; lediglich der Bedienungsmann wurde wegen umweltgefährdender Luftverunreinigung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Vgl. zum Sachverhalt Preis des Versagens in: Die ZEIT vom 5.3.1993; vgl. aus der Perspektive der Versicherungswirtschaft Schilling , Haftungsrisiken und Haftpflichtversicherung Entwicklung und Perspektiven in: VW 1993, S. 1438.

[12]

Siehe unten Rn. 354.

[13]

Alexander Verantwortlichkeit für die Wahrung der Verkehrssicherungspflichten, S. 53; Heine Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen, S. 44; Schroth Unternehmen als Normadressaten, S. 22.

[14]

Heine Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen, 37 f., 47.

[15]

Luhmann Funktionen und Folgen formaler Organisationen, S. 185.

[16]

Die Auswirkungen arbeitsteiliger Prozesse auf strafrechtliche Zuschreibungsprozesse sind vielfältig und sollen an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden, weil sie für die an dieser Stelle eingenommene Beobachterperspektive wenig Relevanz aufweisen. Im dogmatischen Teil wird auf die rechtlichen Konsequenzen der Einbindung in eine arbeitsteilige Organisation zurückgekommen, die womöglich zu einer Verdünnung strafrechtlicher Verantwortlichkeiten führt oder aber auch – durch Überlappungen von Verantwortungsbereichen – zu einer Verantwortungsvervielfältigung. Vgl. die Ausführungen ab Rn. 315.

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