Charlotte Schmitt-Leonardy - Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?

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Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Unternehmen haben im letzten Jahrhundert eine herausragende Bedeutung für die soziale Wirklichkeit erlangt: Sie sind global player, corporate citizen und zunehmend Adressat gesellschaftlicher Erwartungen. Die Attribution strafrechtlicher Verantwortung für Rechts(guts)verletzungen, die im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit stehen, scheint vielen der nächste logische Schritt zu sein. Dieser Schritt hin zu einer Unternehmensstrafe ist jedoch voraussetzungsreicher, als es die internationale Präferenz oder die gesetzgeberische Freiheit vermuten lassen.
Die Autorin geht der Frage nach, was genau unter Unternehmenskriminalität zu verstehen ist, welches interpretatorische Konstrukt des Unternehmens überzeugt und inwieweit die Phänomenologie des Problems überhaupt für eine normative Entscheidung von Bedeutung ist. Sie entwirft das Unternehmen als primitiv intentionalen, korporativen Akteur, der Krimineller sui generis, aber nicht Strafrechtsperson sui generis sein kann und plädiert nach Analyse der Rechtslage de lege lata für die Einführung eines parastrafrechtlichen Systems.

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140

Damit wird das Unternehmen als die geschlossene Enklave des Wirtschaftssystems, innerhalb derer sich die Unternehmensmitglieder gemeinsamen Zielen verschreiben, zu einem Risikofaktor. Innerhalb dieses Netzwerkes könnten die beschriebenen kriminogenen Lern- und Nachahmungseffekte jedenfalls leichter um sich greifen. Je mehr kriminelle Attitüden in solchen Umgebungen gepflegt werden, desto mehr wird das Selbstinteresse des Individuums gesteigert und die moralische Bindung an das Recht geschwächt.[10] Diese Effekte werden aber – laut dieser Studie – nicht durch den unter Umständen im Unternehmen abgebildeten Kontext „Wirtschaft“ ausgelöst, da „die geringsten Effekte aufgrund befürwortender Einstellungen zur Marktwirtschaft“ zu erwarten sind und die positive Bewertung der Marktlage auch nicht mit der Erhöhung der Variable „Selbstinteresse“ korreliert.[11] Hieraus wird gefolgert, dass auch ein hoher Einsatz für den Erfolg des eigenen Wirtschaftsunternehmens nicht die Wahrscheinlichkeit erhöht, selbst in die Wirtschaftskriminalität abzugleiten.[12]

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Eine solche Schlussfolgerung ist nur bedingt nachzuvollziehen, denn sie setzt implizit voraus, dass die Variable „Selbstinteresse“ entscheidend bei der Entwicklung der Wirtschaftskriminalität ist. In den Schlussbetrachtungen wird diese Variable auch in den Mittelpunkt gestellt[13] und festgestellt, dass mit steigendem Wohlstand das mittelbar kriminogene Selbstinteresse sinkt. Dies allein ist jedoch wenig aussagekräftig bezüglich der kriminogenen Wirkung des Kontextes Wirtschaft . Es wird zwar darauf hingewiesen, dass sich mit steigendem Einkommen ein „instrumentelles Rechtsverständnis“ entwickelt und das Recht eher als disponibel empfunden wird, da es mit steigendem Einkommen leichter sei, den Normbefehl für sich zu suspendieren. Vor dem Hintergrund von Mertons Anomietheorie ist es aber vorstellbar, dass der Kontext Wirtschaft genau dadurch kriminogen wirkt. Obwohl er nicht das Selbstinteresse des Akteurs erhöht , erhöht er doch die Perzeption illegitimer Möglichkeiten und somit einen durchaus relevanten kriminogenen Faktor.[14]

142

Ein Verbindung zwischen einem erhöhten Selbstinteresse und einer geschwächten moralischen Bindung wird in der Pfadanalyse[15] der Studie erstellt, jedoch nur als schwach ausgewiesen und ist nur über den Aspekt „Einkommen“ auf den Faktor „Wirtschaft“ zurückführen. Damit ist jedoch noch nicht ausgeschlossen, dass andere Aspekte des wirtschaftlichen Kontextes, wie beispielsweise eine grundsätzliche Profitorientierung als „Überlebensvoraussetzung“ auf dem Markt, eine wichtige Rolle spielen. Diese Überlegung wird angedeutet, wenn ausgeführt wird, dass das „Gewinnstreben in der Marktwirtschaft nicht gänzlich ohne Grenzen praktiziert werden“[16] sollte, allerdings wird hier lediglich auf die Einhaltung der Fairnessregeln rekurriert und die kriminogenen Effekte v. a. beim „Ausschalten des fairen Wettbewerbs“[17] vermutet. Dies stellt sicherlich einen bedeutsamen Aspekt dar, sagt jedoch nichts darüber aus, aus welchen Gründen Fairnessregeln in bestimmten Situationen nicht respektiert werden. Zumindest einen starken Zusammenhang zwischen Viktimisierung und moralischer Bindungswirkung von Normen weist diese Studie in diesem Zusammenhang aber nach und lässt es wahrscheinlich erscheinen, dass die oben beschriebene Sog- und Spiralwirkung aus einem ähnlichen Mechanismus heraus erklärbar ist. Es spricht zumindest einiges dafür, dass schon die Beobachtung von wirtschaftskriminellem Verhalten Hemmungen, selbst illegales Verhalten zur Zielverwirklichung einzusetzen, abbaut. Dennoch kann aus der ambivalenten Wirkung[18] der Wirtschaft auf die moralische Bindung kaum die nicht -kriminogene Wirkung ihres „systemspezifischen Programms“ gefolgert werden.

Anmerkungen

[1]

Vgl. z. B. Bussman / England / Hienzsch MschrKrim 2004, 244 und im Zusammenhang mit den Werthaltungen, die durch das Wirtschaftssystem bedingt sind, Schlegel u. a. Wirtschaftskriminalität und Werte, S. 33 ff.

[2]

Vgl. Bussman / England / Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (244), die jedoch die Unternehmen als „Keimzellen der Marktwirtschaft diesem Mechanismus besonders hilflos ausgeliefert“ sehen.

[3]

Bussman / England / Hienzsch MschrKrim 2004, 244

[4]

Die Bevölkerungsumfrage fand im Jahre 2002 statt und bezog sich auf 4344 Personen, die nicht speziell in einem wirtschaftlichen Kontext befragt wurden. Der Fragebogen konzentrierte sich auf folgende sechs Variablen: (1) Einstellung zur Wirtschaft, (2) Selbstinteresse, (3) moralische Bindung an das Recht und Religiösität, (4) Neutralisierungen, (5) Viktimisierungen, (6) kriminogene Netzwerke, sowie die üblichen demographischen Variablen Geschlecht, Bildungsgrad und monatliches Nettoeinkommen. Vgl. hierzu Bussman / England / Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (249 ff.).

[5]

Allerdings beschränkte sich die Erhebung auf kleinere Schäden und Bagatellfälle, sodass hinsichtlich der krimininalitätshemmenden Aspekte in Anbetracht eines größeren drohenden Schadens, wie er im Wirtschaftskriminalitätskontext typisch ist, keine signifikanten Aussagen gemacht werden können.

[6]

Vgl. Bussman / England / Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (252 ff.).

[7]

Abgefragt wurde beispielsweise: „Wie häufig sind Ihnen verpackte Lebensmittel verkauft worden, bei denen die guten Stücke oben und schlechte und unbrauchbare Stücke nicht sichtbar darunter lagen?“ oder „Wie häufig wurden bei einer Wartung oder Reparatur überflüssige Reparaturen durchgeführt, stellte man Ihnen nicht ausgeführte Reparaturen in Rechnung oder baute alte oder beschädigte Ersatzteile ein?“ Bussman / England / Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (251 f.).

[8]

Siehe Rn. 111ff.

[9]

Bussman / England / Hienzsch MschrKrim 2004, 244 (255)

[10]

In diesem Zusammenhang ist an den allgemeinen kriminologischen Ansatz zu denken, der zu den Überlegungen Sutherlands zur Wirtschaftskriminalität in Bezug gesetzt werden kann: die im Zusammenhang mit der Jugendkriminalität auftauchende Subkulturentheorie , die die Begehung von Straftaten auf die Geltung von abweichenden Normen und Werten in parallelen Kontexten und Gesellschaftsgruppen zurückführt. Trotz der sich schwer gestaltenden empirischen Nachprüfbarkeit dieser Theorie – gerade im wenig stabilen und geordneten „Wertesystem“ von Jugendlichen – kann sie aufgrund ihrer zentralen Beobachtung, den Neutralisierungstechniken als Rechtfertigungsstrategie, im vorliegenden Kontext von Interesse sein. In der „Subkultur Wirtschaft“ (bzw. Unternehmen) werden genau die in der Subkulturentheorie beschriebenen Mechanismen nachträglicher Rechtfertigung und Selbstentlastung beobachtet, die als „kriminogene Denkmuster“ dem kriminellen Verhalten vorausgehen, ihm „psychologisch den Weg bereiten“. Vgl. hierzu Cohen / Short in: Kriminalsoziologie, S. 372 (373 ff.); Hefendehl MschrKrim 2003, 27 (32). Vgl. auch Sykes / Matza in: Kriminalsoziologie, S. 360 (365) und Rotsch Individuelle Haftung in Großunternehmen, S. 33 ff. Dies deckt sich mit den Ausführungen von Sutherland bzw. Clinard und Quinney , die die höhere Instanz Unternehmen bzw. die darin ausgedrückte Kollektivität als Anknüpfungspunkt für das Erlernen von kriminellen Verhaltensweisen beschrieben; Sykes und Matza dagegen sehen das Unternehmen als höhere Instanz , die dem Individuum den Eindruck vermittelt, sein Handeln sei – obwohl gesetzeswidrig – legitim und normal.

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