Thomas Jacob - Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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Die Neuauflage:
Das Handbuch bietet einen Gesamtüberblick über das Verwaltungsverfahren und den Verwaltungsprozess einschließlich verfassungsrechtlicher und internationaler Rechtsschutzmöglichkeiten.
Namhafte Autoren aus Justiz, Verwaltung, Anwaltschaft und Wissenschaft stellen die Grundlagen des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrensrechts anschaulich dar – orientiert an deren Bedeutung für effektiven Rechtsschutz in der Praxis. Inhaltlich folgt die Darstellung dem chronologischen Ablauf des Verwaltungsverfahrens von seinem Beginn bis zum Abschluss letztinstanzlicher Rechtsschutzverfahren. Für jede Phase des Verfahrens werden die Voraussetzungen erfolgreichen prozeduralen Handelns nach Maßgabe der Struktur seiner jeweiligen Rechtsgrundlagen mit vielen praktischen Beispielen erläutert.
Ein Kapitel zum immer wichtiger werdenden elektronischen Rechtsverkehr, ausgewählte Antrags- und Entscheidungsmuster sowie der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit runden das Werk ab.

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E. Die Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen› II. Die Vollstreckung von Geldforderungen › 7. Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

7. Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

22

Die Vollstreckung ist nach § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 257 Abs. 1 AO einzustellen oder zu beschränken , wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird, der Anspruch auf die Leistung erloschen ist oder die Leistung gestundet worden ist. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind in den Fällen des § 257 Abs. 2 AO aufzuheben. Das nordrhein-westfälische Landesrecht kannte in der Vergangenheit eine solche Regelung nicht. Dieser Zustand ist durch die Neuregelung des § 6a VwVG NRW, der an die Bestimmungen der §§ 257 AO und 775 ZPO angelehnt ist, geändert worden.[38] Die Entscheidung über die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung trifft die Vollstreckungsbehörde. Der Schuldner kann gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag stellen, gegen dessen Ablehnung die Verpflichtungsklage statthaft ist. Der Anspruch kann bei Vorliegen der Voraussetzungen im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gesichert werden.[39]

23

Soweit die Zwangsvollstreckung im Einzelfall unbillig ist, kann sie von der Vollstreckungsbehörde einstweilen eingestellt (sog. Vollstreckungsaufschub ) oder beschränkt werden oder eine Vollstreckungsmaßnahme gänzlich aufgehoben werden (§ 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 258 AO). Unbilligkeit ist nur gegeben, wenn die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würden, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte.[40]

Beispiele:

Drohender Arbeitsplatzverlust oder Insolvenzgefahr[41], Notwendigkeit verlustreicher Notverkäufe oder finanzielle Überlastung durch Folgenbeseitigung von Naturkatastrophen[42], ernsthafte Gesundheitsgefahr bei Durchführung der Vollstreckung[43], Anhängigkeit einstweiliger Rechtsschutzverfahren mit hohen Erfolgsaussichten[44].

24

In besonderen Härtefällen besteht nach § 26 Abs. 1 VwVG NRW eine ausdrückliche Rechtspflicht zur Aufhebung, Untersagung oder einstweiliger Einstellung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Vollstreckungsbehörde auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten, die mit den guten Sitten unvereinbar sind. Außergewöhnliche Härten können sich z.B. ergeben aus der gewählten Art der Vollstreckung oder aus dem Zeitpunkt der Vollstreckungshandlung.

E. Die Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen› II. Die Vollstreckung von Geldforderungen › 8. Rechtsschutz im Vollstreckungsverfahren

8. Rechtsschutz im Vollstreckungsverfahren

a) Vollstreckungsmaßnahmen

25

Soweit Vollstreckungsmaßnahmen ihrer Rechtsnatur nach als Verwaltungsakte anzusehen sind (etwa Pfändungsverfügungen[45]), können sie vom Schuldner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) angegriffen werden. Nach den Bestimmungen der Länder (s. Rz. 35) haben diese Rechtsbehelfe allerdings keine aufschiebende Wirkung (etwa § 112 Satz 1 JustG NRW), die Betroffenen sind insoweit darauf verwiesen, vorläufigen behördlichen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (s. etwa § 112 Satz 2 JustG NRW).

Vollstreckungsmaßnahmen der Zivilgerichte oder des Gerichtsvollziehers müssen mit den nach der ZPO zulässigen Rechtsbehelfen angefochten werden.

b) Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt

26

Der Schuldner muss Einwendungen gegen das Bestehen der materiell-rechtlichen Forderung sowie sonstige Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides mit den üblichen Rechtsbehelfen geltend machen (s. Rz. 10). Ist der Bescheid unanfechtbar geworden und nicht unwirksam (§ 43 Abs. 2, 3 und § 44 VwVfG), spielt seine Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit für das Vollstreckungsverfahren keine Rolle mehr.[46] Hält der Schuldner ihn für rechtswidrig, muss er beantragen, das Verfahren wieder aufzugreifen (§ 51 VwVfG) und den Verwaltungsakt gemäß § 48 VwVfG zurückzunehmen und – bei Versagung dieses Anspruchs – Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) erheben.[47]

27

Nachträgliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch.Nicht vollkommen geklärt ist, wie der Schuldner prozessual vorgehen muss, wenn er nicht die ursprüngliche Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides bezweifelt, sondern geltend macht, dieser dürfe wegen nach seinem Erlass entstandener Einwendungen gegen die zu vollstreckende Forderung (etwa Erfüllung, Aufrechnung, Stundung, Einrede der Verjährung) nicht mehr vollstreckt werden.[48] Einer Vollstreckungsgegenklage in analoger Anwendung von § 767 ZPO[49] bedarf es in derartigen Fällen nicht, weil die Klagearten der VwGO ausreichenden Rechtsschutz gewähren[50] und es deshalb keines Rückgriffs auf Rechtsbehelfe der ZPO bedarf (§ 173 Satz 1 VwGO). Sofern das entsprechende Landesrecht (so Art. 21 BayVwZVG, § 16 Abs. 2 RhPfVwVG und jetzt auch § 7 Abs. 2 VwVG NRW) eine förmliche Entscheidung der Anordnungsbehörde über derartige Einwendungen vorsieht, muss der Schuldner, einen entsprechenden Bescheid beantragen und, wenn dieser abgelehnt wird, Verpflichtungsklage erheben.[51] Ansonsten ist eine Feststellungsklage mit dem Ziel, festzustellen, dass der zu vollstreckende Anspruch nicht mehr besteht, die richtige Rechtsschutzform.[52] Vorläufiger Rechtsschutz muss im Wege von § 123 VwGO gesucht werden.

c) Rechtsschutz Drittbetroffener

28

Machen Dritte geltend, durch Vollstreckungsmaßnahmen in ihren privaten Rechten verletzt zu werden, etwa weil in ihrem Eigentum stehende Sachen gepfändet werden, müssen sie vor den ordentlichen Gerichten Klage erheben (§ 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 262 bzw. § 293 AO; §§ 8 und 24 VwVG NRW). Die Widerspruchsklage und die Klage auf bevorzugte Befriedigung sind den entsprechenden Klagearten in §§ 771 und 805 ZPO nachgebildet.

E. Die Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen› III. Die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

III. Die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

E. Die Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen› III. Die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen › 1. Vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt

1. Vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt

29

Mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzbar sind nur Verwaltungsakte, die auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind (§ 6 Abs. 1 VwVG bzw. § 55 Abs. 1 VwVG NRW).

Beispiele:

Handlungspflichten sind etwa die Pflicht, ein verkehrswidrig abgestelltes Kraftfahrzeug wegzufahren oder ein baurechtswidrig errichtetes Gebäude abzureißen; auch die in § 6 Abs. 1 VwVG ausdrücklich genannte Herausgabe einer Sache stellt eine Handlungspflicht dar. Duldungspflichten werden begründet beispielsweise durch § 22 Abs. 2 GastG. Das Verbot, eine Versammlung zu veranstalten (§ 15 Abs. 1 VersG) oder ein stillgelegtes Fahrzeug zu benutzen, hat eine Unterlassungspflicht zur Folge.

30

Verwaltungsakte, die ein derartiges Ge- oder Verbot enthalten, können allerdings nur dann Vollstreckungsgrundlage sein, wenn ihr Tenor inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG) ist, so dass der Adressat klar erkennen kann, was von ihm verlangt wird.[53] Ferner müssen sie rechtswirksam sein (§ 43 VwVfG). Hingegen sind feststellende und rechtsgestaltende Verwaltungsakte nicht vollstreckungsfähig (s.o. Rz. 1).

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