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Die bilanziellen Konsequenzen einer Verschmelzung für den übernehmenden Rechtsträger sind in § 24geregelt. Danach können in den Jahresbilanzen des übernehmenden Rechtsträgers als Anschaffungskosten iSd § 253 Abs 1 HGB auch die in der Schlussbilanz eines übertragenden Rechtsträgers angesetzten Werte angesetzt werden.
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Nach § 24ist die Verschmelzung für den übernehmenden Rechtsträger ein Anschaffungsvorgang ( Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 24 Rn 10, 11; Widmann in Widmann/Mayer, § 24 Rn 280; allgM). Für die anzusetzenden Anschaffungskosten hat der übernehmende Rechtsträger ein Wahlrecht. Er kann das auf ihn übergehende Vermögen entweder mit den nach allg Grundsätzen iSd § 253 Abs 1 HGB zu ermittelnden Anschaffungskosten oder mit den Buchwerten des übertragenden Rechtsträgers ansetzen (aus dem Verweis auf § 253 Abs 1 HGB ergibt sich, dass für § 24der HGB-Abschluss maßgebend ist und die Vorschrift auf Abschlüsse zB nach IFRS/IAS nicht angewandt werden kann, Priester in Lutter, § 24 Rn 93; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 24 Rn 3; Lanfermann in Kallmeyer, § 24 Rn 61). Dabei bezieht sich das Wahlrecht auf zwei Bereiche. Zum einen ist zu bestimmen, welche Vermögenswerte bzw Verbindlichkeiten in der Bilanz des übernehmenden Rechtsträgers anzusetzen sind (sog Ansatzebene). Zum anderen ist festzulegen, mit welchen Werten die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in die Bilanz des übernehmenden Rechtsträgers einzustellen sind (Buchwerte des übertragenden Rechtsträgers, Zeitwerte, Zwischenwerte – sog Bewertungsebene).
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Das Bewertungswahlrecht und damit die Zulässigkeit des Ansatzes der nach allg Grundsätzen zu ermittelnden Anschaffungskosten im Zuge einer Verschmelzung ist durch das UmwG neu eingeführt. Nach früherer Rechtslage war grds nur eine Buchwertfortführung zulässig. Ausnahmen bestanden lediglich für den Fall, dass zur Durchführung der Verschmelzung neue Anteile des übernehmenden Rechtsträgers an die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger ausgegeben wurden. Insoweit konnte dann ein etwaiger Verschmelzungsverlust durch Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts neutralisiert werden, der jedoch in längstens fünf Jahren abgeschrieben werden musste (§ 348 Abs 2 AktG aF, § 27 Abs 2 KapErhG).
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Die Vorschrift des § 24gilt für übernehmende Rechtsträger jeder Rechtsform (sofern sie zur Bilanzierung verpflichtet sind). Über die Verweisungen in den §§ 125, 135sowie 178 ffgilt die Vorschrift zudem für Spaltungen und für Vermögensübertragungen unter Versicherungsunternehmen. Bei Formwechseln findet § 24hingegen keine Anwendung. Beim Formwechsel liegt kein Anschaffungsvorgang vor. Vielmehr erhält der betroffene Rechtsträger lediglich eine andere Rechtsform; eine Vermögensübertragung findet nicht statt.
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§ 24gilt auch bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen nach §§ 122a ff.In diesen Fällen besteht also das Ansatz- und Bewertungswahlrecht für übernehmende Rechtsträger mit Sitz im Inland ebenfalls. Bei ausländischen übertragenden Rechtsträgern ist hierbei die nach nationalem ausländischem Recht erstellte Schlussbilanz maßgebend ( Lanfermann in Kallmeyer, § 24 Rn 63).
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Der Vermögensübergang im Zuge einer Verschmelzung ist ein entgeltliches Anschaffungsgeschäft (hM, vgl Moszka in Semler/Stengel, § 24 Rn 21; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 24 Rn 10 mwN). Durch die Verschmelzung erwirbt der übernehmende Rechtsträger vorhandene Vermögensgegenstände des übertragenden Rechtsträgers in seine Verfügungsmacht. Die Gegenleistung besteht in der Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers bzw in der Aufgabe der Beteiligung des übernehmenden Rechtsträgers am übertragenden Rechtsträger. Der bei der Verschmelzung stattfindende Vermögensübergang im Wege der Gesamtsrechtsnachfolge steht der Annahme eines Anschaffungsvorgangs nicht entgegen. Für den Anschaffungsvorgang ist die Durchführung des Vermögensübergangs (Einzelrechtsnachfolge oder Gesamtrechtsnachfolge) ohne Bedeutung ( Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 24 Rn 12; vgl dazu auch Schmitt/Hülsmann BB 2000, 1563). Der Annahme eines Anschaffungsvorgangs steht es auch nicht entgegen, dass bei einer Verschmelzung gegen Gewährung neuer Anteile die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers und nicht der übertragende Rechtsträger selbst die neuen Anteile erhalten ( Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 24 Rn 13; Schulze-Osterloh ZGR 1993, 420, 428).
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Die Durchführung einer Verschmelzung erfolgt entweder gegen Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers (durch eine Kapitalerhöhung neugeschaffene Anteile oder unter Verwendung vorhandener idR eigener Anteile). Die Verschmelzung erfolgt zum anderen ohne Gewährung neuer Anteile (oder muss ohne Gewährung neuer Anteile erfolgen), soweit der übernehmende Rechtsträger am übertragenden Rechtsträger beteiligt ist oder wenn (bei Kapitalgesellschaften) alle Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers auf die Anteilsgewährung verzichtet haben.
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Die bilanziellen Auswirkungen sind je nach Durchführung der Verschmelzung unterschiedlich. Im Zuge der Verschmelzung werden die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträger bei dem übernehmenden Rechtsträger eingebucht. Der Saldo zwischen den übergehenden Vermögenswerten und den übergehenden Verbindlichkeiten ist das – positive oder negative – Reinvermögen des übertragenden Rechtsträgers. Erfolgt die Durchführung der Verschmelzung mittels einer Kapitalerhöhung durch Gewährung neuer Anteile, ist dieses Reinvermögen die Gegenposition zu den neuen Anteilen. Bei Verwendung vorhandener eigener Anteile tritt das Reinvermögen an die Stelle des Buchwerts der eigenen Anteile. Soweit der übernehmende Rechtsträger an dem übertragenden Rechtsträger beteiligt ist, tritt das Reinvermögen an die Stelle der Beteiligung. Bei einer Verschmelzung von Schwestergesellschaften unter Verzicht der Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger auf die Gewährung von Anteilen (§§ 54 Abs 1 S 3, 68 Abs 1 S 3) tritt das Reinvermögen dem vorhandenen Reinvermögen des übernehmenden Rechtsträgers hinzu. Die Wertansätze für das übergehende Vermögen bestimmen, ob sich beim übernehmenden Rechtsträger ein Verschmelzungsgewinn oder ein Verschmelzungsverlust ergibt oder ob sich das Reinvermögen und die entspr Gegenposition bzw wegfallende Position beim übernehmenden Rechtsträger entsprechen. Ein Verschmelzungsgewinn entsteht dabei, wenn das Reinvermögen höher ist als der Wertansatz der gewährten Anteile bzw der wegfallenden Beteiligung bzw – bei Verzicht auf die Gewährung von Anteilen – wenn das Reinvermögen positiv ist. Ein Verschmelzungsverlust entsteht, wenn die gewährten Anteile bzw die wegfallende Beteiligung das Reinvermögen der übergehenden Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten übersteigen bzw wenn das Reinvermögen negativ ist. Ein Verschmelzungsverlust ist iRd Gewinn- und Verlustrechnung als außerordentliche Aufwendung auszuweisen und geht damit zu Lasten des Jahresergebnisses ( Priester in Lutter, § 24 Rn 70). Er belastet und schmälert das Eigenkapital des übernehmenden Rechtsträgers und kann bei diesem auch Gewinnausschüttungen beschränken oder verhindern.
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Für die Frage der Erfolgswirksamkeit der Verschmelzung ist somit die Bewertung des übergehenden Vermögens von entscheidender Bedeutung. Durch den Ansatz von Zeit- oder Zwischenwerten kann (je nach Wertverhältnissen) ein Verschmelzungsverlust vermieden und ein ausgeglichener Vermögensübergang bewerkstelligt oder ein etwa gegebener Verschmelzungsgewinn noch erhöht werden. Darüber hinaus ist für den übernehmenden Rechtsträger der Ansatz der übergehenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten als solcher – neben der Bewertung – von Bedeutung. Er bringt zum Ausdruck, dass die Vermögenswerte des übertragenden Rechtsträgers vom übernehmenden Rechtsträger angeschafft bzw neu begründet werden und ergibt damit die Anschaffungskosten des übernehmenden Rechtsträgers ( Priester in Lutter, § 24 Rn 9).
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