Andreas Mertens - Verteidigervergütung

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Das aktualisierte und vollständig überarbeitete Werk zur Rechtsanwaltsvergütung in Strafsachen ist aus der Sicht des praktizierenden Wahl- sowie notwendigen Verteidigers geschrieben und speziell auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten:
– übersichtlich und für Einsteiger verständlich
– vermittelt die Systematik des RVG nebst Vergütungsverzeichnis und ermöglicht den schnellen Zugriff auf die für die einzelne Abrechnung relevanten Buchabschnitte
– erhöhte Praktikabilität durch Tabellen zu Beginn der Darstellung der jeweiligen Gebührentatbestände, viele Beispiele, Hinweise und Muster
– rechtlich umfassende Erläuterungen zu allen in der täglichen Praxis relevanten Fragen der Verteidigervergütung und detaillierte «Untermauerung» durch aktuelle Rechtsprechung
– nützliche Argumentationshilfen gerade bei umstrittenen Fragen
– mit besonderem Augenmerk auf dem zentralen Thema der Vergütungsvereinbarung des Wahlverteidigers, aber auch auf allen Konstellationen, die für den Pflichtverteidiger besonderes Streitpotential mit der Staatskasse bergen.
Sämtliche relevanten Auswirkungen, Entscheidungen und Erfahrungen mit der Anwendung des 2. KostRMoG sowie der PKH-Reform in Straf- und Bußgeldsachen sind erfasst.

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Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung und Beispielsfälle

B. Gebührentatbestände in Strafsachen

C. Wahlverteidigervergütung

D. Pflichtverteidigervergütung

E. Die Gebühren im Bußgeldverfahren

F. Auslagen

Teil 3 Gesetzliche Gebühren› A. Einleitung und Beispielsfälle

A. Einleitung und Beispielsfälle

Teil 3 Gesetzliche Gebühren› A. Einleitung und Beispielsfälle› I. Beispielsfälle

I. Beispielsfälle

146

1. RA verteidigt den Mandanten im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, wo ein einstündiger Hauptverhandlungstermin stattfindet.
2. Fall Nr. 1: Der Mandant befindet sich aber bis zur Hauptverhandlung in Haft und es wird im Ermittlungsverfahren zusätzlich ein Haftprüfungstermin durchgeführt.
3. Fall Nr. 1: RA ist anschließend auch im Berufungs- und im Revisionsverfahren für den Mandanten tätig.
4. RA wird erstmalig im Revisionsverfahren für den Mandanten tätig.
5. Fall Nr. 1: Die Hauptverhandlung findet jedoch vor dem Schwurgericht statt.
6. RA verteidigt den Mandanten im Ermittlungsverfahren; auf seine Anregung hin wird das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
7. Fall Nr. 1: RA wird in der sechsstündigen Hauptverhandlung dem Mandanten als notwendiger Verteidiger beigeordnet.
8. RA vertritt den Mandanten im Verfahren über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung.
9. RA vertritt den Mandanten im Bußgeldverfahren zunächst vor der Verwaltungsbehörde, anschließend vor dem Amtsgericht, wo es zu einem Hauptverhandlungstermin kommt. Es wird Rechtsbeschwerde eingelegt, jedoch noch vor der Terminierung zurückgenommen.
10. Fall Nr. 1: Der Hauptverhandlungstermin findet an einem für den RA auswärtigen Gericht statt.

Teil 3 Gesetzliche Gebühren› A. Einleitung und Beispielsfälle› II. Aufbau des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

II. Aufbau des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

147

Sofern der Verteidiger mit dem Mandanten oder einem Dritten keine – wirksame – Vergütungsvereinbarung geschlossen hat, stehen ihm die gesetzlichen Gebührenzu. Sie sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz niedergelegt. Neben den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 1 sind für den Strafverteidiger besonders die Abschnitte 2 und 3 (Gebührenvorschriften und Angelegenheiten), natürlich Abschnitt 7 (Straf- und Bußgeldsachen) sowie Abschnitt 8 für den beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt bedeutsam.

148

Dabei finden sich in den §§ 1-61 RVG sowohl grundlegende Regelungen zur Vergütung als auch Bestimmungen zu Sonderproblemen. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG richtet sich die Vergütungshöhe nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG. In diesem Vergütungsverzeichnis finden sich die Gebührentatbestände, die sämtliche Tätigkeitsfelder des Rechtsanwalts abdecken sollen und für die jeweilige Tätigkeit eine bestimmte Gebühr vorsehen. Bei der Anfertigung einer Rechnung nach den gesetzlichen Gebühren oder eines Kostenfestsetzungsantrages blickt der Strafverteidiger somit zuerst in das Vergütungsverzeichnis. Je nach Art und Umfang seiner Tätigkeit kann er bestimmte Gebührentatbestände abrechnen.

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Bis auf wenige Ausnahmen handelt es sich bei den für den Wahlverteidiger relevanten Gebühren um Rahmengebühren; das heißt, das Vergütungsverzeichnis nennt eine Mindest- und eine Höchstgebühr. Innerhalb dieses Rahmens hat der Verteidiger die angemessene Gebührenhöhenach den Maßstäben des § 14 RVG auszuwählen. Anders verhält es sich beim notwendigen Verteidiger: Hier nennt das Vergütungsverzeichnis konkrete Festgebühren, die der Höhe nach nicht von den Umständen des Falles abhängig sind.

150

Im Regelfall lässt sich bereits auf dieser Grundlage die Tätigkeit des Verteidigers abrechnen. In komplizierteren Konstellationen bieten die Anmerkungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen, die Vorbemerkungen zu den einzelnen Teilen und Abschnitten des Vergütungsverzeichnisses[1]sowie die Normen des RVG weitere Hinweise.

151

Detaillierte Ausführungen hierzu finden sich in den nachfolgenden Kapiteln dieses Buches, wobei zunächst die verschiedenen Gebührentatbestände vorgestellt, anschließend die Gebührenberechnungen für den Wahl- sowie den Pflichtverteidiger erklärt und ferner die Gebühren im Bußgeldverfahren erläutert werden. Endlich wird auf die dem Rechtsanwalt zustehenden Auslagen eingegangen werden.

152

Im Rahmen dieser Einführung soll anhand der vorstehenden Beispiele zunächst ein grundlegender Überblick über die verschiedenen typischen Fallgestaltungen bei der Vergütung des Strafverteidigers gegeben werden.

Teil 3 Gesetzliche Gebühren› A. Einleitung und Beispielsfälle› III. Bearbeitung der Beispielsfälle

III. Bearbeitung der Beispielsfälle

153

Die für den Strafverteidiger wichtigsten Gebührentatbestände finden sich in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses (Strafsachen). Dabei trägt Abschnitt 1 dieses Teils den Titel „Gebühren des Verteidigers“. Zur Abrechnung der in Fall 1 genannten Konstellation sind die Unterabschnitte 1-3 heranzuziehen. Unterabschnitt 1 enthält allgemeine Gebühren. So entsteht dem Rechsanwalt in Fall 1eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Weiterhin entsteht für die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren zwingend (vgl. Nr. 4100 Anm. 1 VV: „neben“) eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104 VV (Unterabschnitt 2). Die Gebühren für das gerichtliche Verfahren sind dem Unterabschnitt 3 zu entnehmen. Neben die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht, Nr. 4106 VV tritt schließlich die Terminsgebühr für den vom Verteidiger wahrgenommenen Hauptverhandlungstag beim Amtsgericht gem. Nr. 4108 VV. Für weitere Hauptverhandlungstage entsteht jeweils eine neue Terminsgebühr. Für seine Tätigkeit in Fall 1 kann der Rechtsanwalt somit vier verschiedene Gebühren abrechnen. Dazu kommen noch die Auslagen (Teil 7).

154

Jeder dieser Gebührentatbestände enthält eine Mindest- und eine Höchstgebühr. So beträgt der Gebührenrahmen der Grundgebühr 40,00 € bis 360 €. Die konkrete Gebührenhöhe bestimmt der Rechtsanwalt nach billigem Ermessen gem. § 14 RVG, also unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Als Richtwert kann dabei die Mittelgebühr, in diesem Fall mithin 200 €, herangezogen werden.

155

In Fall 2ist die Haftsituation des Mandanten zu berücksichtigen. Nach Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV entsteht die Gebühr mit Zuschlag, sofern sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet. Der erhöhte Aufwand für den Rechtsanwalt soll dadurch entsprechend abgegolten werden. Anstatt der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV entsteht nunmehr die Gebühr mit Zuschlag gem. Nr. 4101 VV. Ebenso verhält es sich bei den weiteren Gebühren (Nrn. 4105, 4107, 4109 VV anstelle von Nrn. 4104, 4106, 4108 VV). Die Gebühr mit Zuschlag weist jeweils eine erhöhte Höchstgebühr aus, was Auswirkung auf die im Einzelfall gem. § 14 RVG konkret zu bestimmende Gebührenhöhe hat. Darüber hinaus entsteht in Fall 2 noch die Terminsgebühr für die Teilnahme am Haftprüfungstermin, natürlich ebenfalls mit Zuschlag, Nrn. 4103 Ziff. 3, 4104 VV.

156

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