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Möchte der Rechtsanwalt für verschiedene Verfahrensabschnitte jeweils eigene Vergütungsvereinbarung abschließen, da er den weiteren Verfahrensgang und den Umfang seines Tätigkeitsaufwandes noch nicht ausreichend absehen kann, bietet sich ein weiterer Hinweis dahingehend an, dass für die weiteren Verfahrensabschnitte oder Instanzen eine weitere Vergütungsvereinbarungvorbehalten bleibt.
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Muster 11 Pauschalvereinbarung mit weiteren Hinweisen
Vergütungsvereinbarung |
zwischen |
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, |
im Folgenden: Auftraggeber, |
und |
Rechtsanwalt …, |
im Folgenden: Rechtsanwalt, |
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden anwaltlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehende anwaltliche Beratung ein Pauschalhonorar in Höhe von netto 2.500 € (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro)zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. 3. Auslagen des Verteidigers – insbesondere für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen, Reisekosten sowie die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe – sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden gesondert auf der Grundlage des RVG berechnet. 4. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vereinbarte Vergütung und Nebenkosten die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG überschreiten, sowie dass im Falle eines Freispruchs oder eines sonstigen Obsiegens im gerichtlich anhängigen Verfahren eine Erstattungspflicht des Staates, eines Gegners, einer Rechtsschutzversicherung oder eines sonstigen Kostenträgers nur im Rahmen der gesetzlichen Gebühren gegeben ist. 5. Vertragsdauer: Dieser Vertrag beginnt mit sofortiger Wirkung und kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt gekündigt werden. Im Übrigen gelten für die Kündigung der Vergütungsvereinbarung die Bestimmungen der §§ 626 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Falle vorzeitiger Beendigung des Vertrages sind mindestens diejenigen Gebührentatbestände gem. dem RVG zu vergüten, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallen sind. 6. Der Rechtsanwalt kann von dem Auftraggeber jederzeit einen angemessenen Vorschuss verlangen. 7. Die vereinbarte Pauschale und die Auslagen weden fällig, wenn… 8. Für das etwaige weitere Verfahren bleibt der Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung vorbehalten. |
Teil 2 Vergütungsvereinbarung› C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung› IV. Fälligkeit und Vorschuss
IV. Fälligkeit und Vorschuss
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Die Fälligkeitder vereinbarten Vergütung richtet sich wie bei der gesetzlichen Vergütung nach § 8 RVG. Demnach wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Selbstverständlich kann ein anderer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart werden,[13] etwa für ein jeweiliges Pauschalhonorar für jeden Verhandlungstag. Bei Stundenhonorarvereinbarungen kann eine regelmäßige, bspw. monatliche, Fälligkeit des bis dahin entstandenen Honoraranspruchs vereinbart werden. Mit Fälligkeit kann kein Vorschuss nach § 9 RVG mehr verlangt werden, vielmehr muss der Rechtsanwalt nach § 10 RVG abrechnen.[14]
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Nicht ganz geklärt ist demgegenüber die Frage, ob § 9 RVG für die Vorschussforderungen des Rechtsanwalts bei Vergütungsvereinbarungen ebenfalls Anwendung findet. Da der Wortlaut dieser Norm von „Gebühren und Auslagen“ spricht, kommt sogar eine differenzierte Beurteilung in Betracht. Die Anwendung des § 9 RVG liegt näher bei Vergütungsformen, die an die gesetzliche Vergütung angelehnt sind (z.B. Vereinbarung des Dreifachen der gesetzlichen Höchstgebühr), als bei denen, die vollständig von der gesetzlichen Vergütung losgelöst sind.[15]
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Aus diesem Grund ist es zu empfehlen, in die Vereinbarung eine Regelung über Vorschusszahlungen aufzunehmen. Dabei kann der Verteidiger sehr differenziert vorgehen und mit dem Auftraggeber eine Regelung vereinbaren, die allen Interessen im Einzelfall gerecht wird. Es können sowohl ein einzelner als auch regelmäßig wiederkehrende Vorschüsse vereinbart werden, Pauschalbeträge oder bei einer Stundenhonorarvereinbarung die Vergütung für eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden. Schließlich kann festgelegt werden, dass der Rechtsanwalt berechtigt ist, für die bereits angefallene sowie die voraussichtlich noch anfallende Vergütung einen angemessenen Vorschusszu fordern. Da das der gesetzlichen Regelung entspricht, wird es nicht als unbestimmt angesehen werden können.[16]
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Muster 12 Stundensatzvereinbarung mit Vorschussregelung
Vergütungsvereinbarung |
zwischen |
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, |
im Folgenden: Auftraggeber, |
und |
Rechtsanwalt …, |
im Folgenden: Rechtsanwalt, |
1. (…) 2. (…) 3. (…) 4. Die Abrechnung angebrochener Stunden erfolgt minutengenau. 5. Der Mandant verpflichtet sich, bis zum 2.8.2015 einen Honorarvorschuss in Höhe von netto 2.000,00 € (in Worten: zweitausend Euro)zuzüglich Umsatzsteuer auf das nachfolgend angegebene Konto zu überweisen. Mit dem Vorschuss werden die sich aus den Abrechnungen nach Nr. 4 ergebenden Rechnungsbeträge verrechnet. Alternativ: Fälligkeit: Die Vergütung wird mit Erteilung und Zugang der Abrechnung fällig. Ferner ist der Rechtsanwalt berechtigt, Zwischenabrechnungen nach eigenem Ermessen zu erstellen, die mit Zugang sofort zur Zahlung fällig werden. (…) |
[1]
LG Koblenz AnwBl. 1984, 206.
[2]
Zu der Problemstellung der Aktenscans bei Nr. 7000 VV vgl. Rn. 621 ff.
[3]
In den USA kam es diesbezüglich zu wunderlichen Auswüchsen, Hommerich/Kilian S. 118.
[4]
OLG Karlsruhe DB 1979, 447; LG Koblenz AnwBl. 1984, 206.
[5]
Burhoff Anm. zu KG Beschl. v. 24.5.2013 – 1 Ws 28/13, StRR 2014, 78; vgl. Rn. 657 f.
[6]
Schneider/Wolf- Onderka RVG, § 3a Rn. 90.
[7]
Vgl. Rn. 138.
[8]
BT-Drucks. 16/8384, S. 12.
[9]
Hinne/Klees/Müllerschön/Teubel/Winkler- Teubel § 1 Rn. 57.
[10]
LG Köln AnwBl. 1999, 703, 704; LG Düsseldorf JurBüro 1991, 530, 531; AG Gemünden AGS 2007, 340.
[11]
OLG Hamm AnwBl. 1986, 452; LG Düsseldorf JurBüro 1991, 530, 531.
[12]
OLG Düsseldorf Urt. v. 23.11.1999 – 24 U 213/98, NJW 2000, 1650; Schneider/Wolf- Onderka RVG, § 3a Rn. 48; Schneider NJW 2006, 1905, 1909.
[13]
Mayer/Kroiß- Gierl RVG, § 8 Rn. 8.
[14]
AG Berlin-Lichtenberg Urt. v. 1.3.2013 – 114 C 138/11.
[15]
Schneider/Wolf- Schneider RVG, § 9 Rn. 92.
[16]
Schneider Rn. 1776; Klemke/Elbs Rn. 254 ff.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung› D. Praktische Handhabung
Teil 2 Vergütungsvereinbarung› D. Praktische Handhabung› I. Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung
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