Andreas Mertens - Verteidigervergütung

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Verteidigervergütung: краткое содержание, описание и аннотация

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Das aktualisierte und vollständig überarbeitete Werk zur Rechtsanwaltsvergütung in Strafsachen ist aus der Sicht des praktizierenden Wahl- sowie notwendigen Verteidigers geschrieben und speziell auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten:
– übersichtlich und für Einsteiger verständlich
– vermittelt die Systematik des RVG nebst Vergütungsverzeichnis und ermöglicht den schnellen Zugriff auf die für die einzelne Abrechnung relevanten Buchabschnitte
– erhöhte Praktikabilität durch Tabellen zu Beginn der Darstellung der jeweiligen Gebührentatbestände, viele Beispiele, Hinweise und Muster
– rechtlich umfassende Erläuterungen zu allen in der täglichen Praxis relevanten Fragen der Verteidigervergütung und detaillierte «Untermauerung» durch aktuelle Rechtsprechung
– nützliche Argumentationshilfen gerade bei umstrittenen Fragen
– mit besonderem Augenmerk auf dem zentralen Thema der Vergütungsvereinbarung des Wahlverteidigers, aber auch auf allen Konstellationen, die für den Pflichtverteidiger besonderes Streitpotential mit der Staatskasse bergen.
Sämtliche relevanten Auswirkungen, Entscheidungen und Erfahrungen mit der Anwendung des 2. KostRMoG sowie der PKH-Reform in Straf- und Bußgeldsachen sind erfasst.

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Teil 2 Vergütungsvereinbarung› C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung› I. Auslagen

I. Auslagen

102

Eine Regelung über die Abrechnung von Auslagen ist unbedingt empfehlenswert. Zu beachten ist nämlich, dass bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars im Zweifel die Auslagen nach Nrn. 7000 ff. VV mit abgegolten sind, wenn nicht ein anderes vereinbart ist.[1]Selbstverständlich ist es jedem Rechtsanwalt unbenommen, Auslagen nicht eigens abzurechnen und stattdessen das Pauschalhonorar entsprechend zu kalkulieren. Dies sollte gleichwohl zumindest bewusst geschehen. Vor allem sollte bedacht werden, dass die Auslagen summenmäßig einen durchaus bemerkenswerten Umfang erreichen können, etwa für die Kopien in großen Wirtschaftsstrafverfahren mit mehreren Regalmetern Akten oder im Fall zahlreicher auswärtiger Termine.

Hinweis

Es dürfte ein Leichtes sein, dem Mandanten zu vermitteln, dass die Auslagen dem Rechtsanwalt ebenfalls gesondert entstehen und nur deshalb im Rahmen der gesetzlichen Berechnung des RVG abgerechnet werden; das heißt, der Rechtsanwalt daraus keinen weiteren Gewinn zieht. Dennoch wird hier eine moderate Auslagenerhöhung empfohlen; zumindest die Kilometerpauschale über 0,30 € sollte auf 0,50 € angehoben werden. Denn Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten bzw. Wertverlust werden 0,30 € pro gefahrenem Kilometer schwerlich gerecht werden.

103

Muster 10 Pauschalvereinbarung mit Auslagenregelung

Vergütungsvereinbarung
zwischen
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln,
im Folgenden: Auftraggeber,
und
Rechtsanwalt …,
im Folgenden: Rechtsanwalt,
1. (…) 2. (…) 3. Auslagen des Rechtsanwalts – insbesondere Kopierkosten, Entgelte der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder etc. sowie die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe – sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden gesondert auf der Grundlage des RVG berechnet. Alternativ:Auslagen (bspw.: Kopierkosten, Entgelte der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder etc) sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden gesondert berechnet. Anstelle der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG erhält der Rechtsanwalt:
• je „schwarz-weiß“ Kopie oder Ausdruck sowie im Falle der Erstellung eines elektronischen Aktenscans [2] je Ablichtung eine Vergütung i.H.v. 0,50 € (in Worten: fünfzig Cent), je Farbkopie eine Vergütung i.H.v. 1,00 € (in Worten: ein Euro), • eine Postentgeltpauschale i.H.v. 2 % der vereinbarten Gesamtvergütung, minimal 20,00 € und maximal 200,00 € (in Worten: zweihundert Euro), • Fahrtkosten für die Reise mit dem PKW i.H.v. 0,50 € (in Worten: fünfzig Cent) je gefahrenem Kilometer, • für Geschäftsreisen ein Abwesenheitsentgelt bei einer Abwesenheit – von bis zu vier Stunden i.H.v. 50,00 € (in Worten: fünfzig Euro), – von bis zu acht Stunden i.H.v. 80,00 € (in Worten: achtzig Euro), – mehr als acht Stunden i.H.v. 100,00 € (in Worten: einhundert Euro). (zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer).
4. (Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise)

104

Es kommt also einerseits ein pauschaler Hinweis auf die gesonderte Abrechnung der Auslagen nach dem RVGin Betracht. Andererseits steht es dem Rechtsanwalt frei, im Rahmen der Vergütungsvereinbarung eine über den gesetzlichen Beträgen liegende Abrechnungfür die Auslagentatbestände festzulegen. Selbstverständlich sollte es vermieden werden, berechtigten Unmut des Auftraggebers durch überzogene Forderungen im Bereich der Auslagen zu provozieren.[3]

105

Innerhalb der Grenzen der Verhältnismäßigkeit besteht somit erheblicher Verhandlungsspielraum für den Verteidiger. Hier wurde wahrgenommen, dass die Mandantschaft über eine moderate Auslagenbestimmung eigentlich nie diskutiert.

Teil 2 Vergütungsvereinbarung› C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung› II. Umsatzsteuer

II. Umsatzsteuer

106

Die Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV zählt zu den Auslagen, deren Abrechnung ebenfalls gesondert zu vereinbarenist. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ist im Zweifel von einer Brutto-Vergütung auszugehen, so dass die Umsatzsteuer im vereinbarten Honorar enthalten ist.[4] Die ausdrückliche Aufnahme der Erstattung der Umsatzsteuer sei daher dringend angeraten. Betont sei, dass die Umsatzsteuer des Rechtsanwalts selbst dann 19 % beträgt, wenn bspw. auf bestimmte Auslagen nur der ermäßigte Steuersatz anfiel. Denn die Nebenleistung teilt das Schicksal der steuerlichen Hauptleistung.[5]

Hinweis

Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass anstelle des aktuellen Steuersatzes besser auf den „jeweils gültigen Steuersatz, zur Zeit in Höhe von 19 %“ zu verweisen ist.[6]

Teil 2 Vergütungsvereinbarung› C. Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung› III. Hinweise

III. Hinweise

107

Weitere Hinweise können bzw. müssen in die Vergütungsvereinbarung aufgenommen werden:

108

Verpflichtend ist es gem. § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütungerstatten muss. Das kann in mehrerer Hinsicht relevant werden: Im Fall des Freispruchs erfolgt bspw. eine Kostenerstattung durch die Staatskasse; ferner können einem Verurteilten die Kosten der Nebenklage – indes nur in gesetzlicher Höhe – auferlegt werden. Schließlich ist dieser Umstand bei Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung von Bedeutung (sofern kein Spezialstrafrechtsschutz[7] besteht). Die Hinweispflicht dient als Warn- und Schutzfunktion für den Auftraggeber, dass er Honorare oberhalb der gesetzlichen Gebühren grundsätzlich selbst tragen muss.[8]

109

Zwar führt ein Verstoß gegen diese Hinweispflicht im Umkehrschluss zu § 4b Satz 1 RVG nicht dazu, dass der Rechtsanwalt nur die gesetzlichen Gebühren verlangen kann. Mittelbar ist indes denkbar, dass sich der Rechtsanwalt durch das Unterlassen schadensersatzpflichtig macht, wenn sich der Auftraggeber überzeugend darauf berufen kann, er hätte bei Kenntnis der beschränkten Kostenerstattung diese Vergütungsvereinbarung mit diesem Rechtsanwalt nicht abgeschlossen.[9] Ein entsprechender Hinweis ist also stets dringend anzuraten.

110

Demgegenüber gibt es keine grundsätzliche Verpflichtung in der Vergütungsvereinbarung darauf hinzuweisen, dass die vereinbarte Vergütung höherist als es die gesetzliche Vergütung wäre. Eine solches ergibt sich auch nicht aus anwaltlichem Berufsrecht.[10] Erst recht muss der Verteidiger nicht ungefragt die Differenz zwischen gesetzlicher und vereinbarter Vergütung vorrechnen,[11] was ohnehin nur selten möglich wäre. Dennoch darf nicht übersehen werden, dass sich aus § 242 BGB eine zivilrechtliche Aufklärungspflicht ergeben kann, wenn bspw. der rechtsschutzversicherte Mandant erkennbar nicht versteht, dass sich die Kostenübernahmepflicht auf die niedrigeren gesetzlichen Gebühren beschränkt.[12]Hierfür ist indes der vorgenannte Hinweis auf die beschränkte Kostenerstattung ausreichend.

111

Schließlich kann der Verteidiger den Hinweis dahingehend ergänzen, dass jedenfalls die gesetzliche Vergütunggeschuldet wird, wenn sie höher ist als die vereinbarte. Im normalen Strafverfahren wird sich diese Konstellation zugegebenermaßen nur selten ergeben.

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