Andreas Mertens - Verteidigervergütung

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Das aktualisierte und vollständig überarbeitete Werk zur Rechtsanwaltsvergütung in Strafsachen ist aus der Sicht des praktizierenden Wahl- sowie notwendigen Verteidigers geschrieben und speziell auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnitten:
– übersichtlich und für Einsteiger verständlich
– vermittelt die Systematik des RVG nebst Vergütungsverzeichnis und ermöglicht den schnellen Zugriff auf die für die einzelne Abrechnung relevanten Buchabschnitte
– erhöhte Praktikabilität durch Tabellen zu Beginn der Darstellung der jeweiligen Gebührentatbestände, viele Beispiele, Hinweise und Muster
– rechtlich umfassende Erläuterungen zu allen in der täglichen Praxis relevanten Fragen der Verteidigervergütung und detaillierte «Untermauerung» durch aktuelle Rechtsprechung
– nützliche Argumentationshilfen gerade bei umstrittenen Fragen
– mit besonderem Augenmerk auf dem zentralen Thema der Vergütungsvereinbarung des Wahlverteidigers, aber auch auf allen Konstellationen, die für den Pflichtverteidiger besonderes Streitpotential mit der Staatskasse bergen.
Sämtliche relevanten Auswirkungen, Entscheidungen und Erfahrungen mit der Anwendung des 2. KostRMoG sowie der PKH-Reform in Straf- und Bußgeldsachen sind erfasst.

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3. Art der Abrechnung

a) Abrechnungsintervall

83

Im Rahmen einer Stundensatzvereinbarung sollte unter anderem ein Abrechnungstaktfestgelegt werden. Er kann auf die Minute festgesetzt werden. Einerseits erscheint das insofern gerecht, als der Auftraggeber wirklich nur die tatsächliche Arbeitszeit des Verteidigers vergütet. Andererseits bleibt unberücksichtigt, dass der Rechtsanwalt nach jeder kurzzeitigen Unterbrechung, bspw. einem Telefonat, neue Konzentration sammeln muss (Anlauf- und Nachbereitungsphase).[7]

84

Die früher übliche Abrechnungseinheit war der Viertelstundentakt, der jedoch im Rahmen einer eher am Einzelfall ausgerichteten Prüfung des OLG Düsseldorf anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (jetzt § 307 BGB) wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten – mit Blick auf sich kumulierende Rundungseffekte zu Gunsten des Anwalts – abgelehnt wurde.[8] Die Erschwernis durch das Herausreißen aus dem Arbeitsrhythmus könne durch den Stundensatz kompensiert werden. Zwar nahm der BGH die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, verhielt sich aber zu deren Unbegründetheit: Ob eine Vergütungsvereinbarung gegen § 242 BGB verstoße, sei eine Frage des Einzelfalles, die der grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sei. Das Berufungsgericht habe jedoch in tatrichterlicher Verantwortung die missbräuchliche Ausnutzung des Viertelstundentaktes angenommen. Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 307 BGB vorliege, blieb offen.[9] Das OLG Karlsruhe entschied, ein 15-Minuten-Takt sei nicht i.S.d. § 632 BGB üblich und müsse daher ausdrücklich vereinbart werden; offen blieb ebenfalls, ob dies formularmäßig geschehen darf.[10] Allerdings sah das OLG Düsseldorf eine Regelung als wirksam an, wonach nur die letzte pro Tag angefangene Viertelstunde bei der Zeitabrechnung aufgerundert würde: Die einmalige Aufrundung stelle eine Kompensation für Reibungsverluste (Anrufe oder Anfragen des Personals) dar.[11] Wer auf Nummer sicher gehen will, macht sich jedenfalls mit einer minutengenauen Abrechnung nicht angreifbar. Die Muster des Deutschen Anwaltvereins schlagen alternativ einen Zeittakt von sechs Minuten (0,1 Stunde) vor.[12]

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Muster 5 Stundensatzvereinbarung mit Abrechnungstakt

Vergütungsvereinbarung
zwischen
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln,
im Folgenden: Auftraggeber,
und
Rechtsanwalt …,
im Folgenden: Rechtsanwalt,
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden strafrechtlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehenden strafrechtliche Beratung ein Stundenhonorar in Höhe von netto 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro)zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. 3. Die Abrechnung angebrochener Stunden erfolgt minutengenau. Alternativ:Abrechnungseinheit ist der zehnte Teil einer Stunde (sechs Minuten). 4. Ist die vereinbarte Vergütung im Ergebnis niedriger als die gesetzlichen Gebühren, sind mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet. 5. (Auslagen, insbes.: Umsatzsteuer/Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise)

b) Dokumentation

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Eine genaue Dokumentation der eigenen Tätigkeit ist erforderlich, um dem Mandanten eine nachvollziehbare Abrechnung(§ 10 RVG) erstellen zu können.[13] Denn der Rechtsanwalt hat grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand tatsächlich angefallen ist.[14] Unerlässlich ist die Dokumentation für den Fall, dass die Zahlung durch den Mandanten verweigert wird und eine gerichtliche Durchsetzungnötig ist. Jede Tätigkeit ist daher mit Dauer und konkreter Leistungsbeschreibung aufzulisten. Leere Worthülsen, bspw. Diktat oder Telefonat , Entwurf eines Schriftsatzes , sind nichtssagend, wecken wenig Vertrauen beim Mandanten und helfen im Streitfall nicht.[15] Im Zivilprozess haben diese Aufzeichnungen als private Urkunden erheblichen Beweiswert gem. § 416 ZPO.[16]Entsprechende Computerprogramme können bei der Dokumentation helfen.

Hinweis

Unbedingt empfehlenswert ist eine zeitnahe Dokumentation. Der nachträgliche Versuch einer gewissenhaften Aufstellung erfordert im besten Fall nur sehr viel Zeit, im schlechtesten Fall kostet er den Verteidiger Honorar, da mit Zeitablauf so manche abrechnungsfähige Tätigkeit in Vergessenheit gerät.

87

Muster 6 Stundensatzvereinbarung mit Dokumentationsregelung

Vergütungsvereinbarung
zwischen
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln,
im Folgenden: Auftraggeber,
und
Rechtsanwalt …,
im Folgenden: Rechtsanwalt,
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden strafrechtliche Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Verteidiger für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehende strafrechtliche Beratung ein Stundenhonorar in Höhe von netto 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro)zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. 3. Die Abrechnung angebrochener Stunden erfolgt minutengenau. 4. Der Rechtsanwalt führt Aufzeichnungen über die geleistete Arbeitszeit. Die Abrechnung erfolgt – je nach Arbeitsanfall – monatlich oder in größeren Zeitabständen. 5. Ist die vereinbarte Vergütung im Ergebnis niedriger als die gesetzlichen Gebühren, sind mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet. 6. (Auslagen, insbes.: Umsatzsteuer/Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise)

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Muster 7 Tätigkeitsdokumentation für Stundensatzvereinbarung

Zeiterfassung i.d.S Ralf Müller [Az. der Justiz/internes Az.] Beauftragung des Rechtsanwalts am 1. Juli 2015
Datum Tätigkeit Uhrzeit Dauer
1.7.2015 Besprechung mit Mandant in Kanzleiräumen 17:30 Uhr bis 18:30 Uhr 60 Min.
10.7.2015 Telefonat mit Staatsanwalt Hr. Hart zum Thema: Fehlende Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung 10:15 Uhr bis 10:27 Uhr 12 Min.
15.7.2015 Aktenstudium (Az., Ermittlungsakte, 120 Blatt) 13:34 Uhr bis 15:04 Uhr 90 Min.
17.7.2015 Diktat e. Schreibens (Anregung nach § 170 Abs. 2 StPO aus rechtl.Gründen) 08:50 Uhr bis 09:50 Uhr 60 Min.
25.7.2014 Telefonat mit dem Mandanten (Erläuterung des Schreibens sowie des weiteren Verfahrens) 17:48 Uhr bis 18:01 Uhr 13 Min.
Gesamtdauer der aufgewandten anwaltlichen Tätigkeiten in dieser Sache:
235 Min.
Hinweis: Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass dieser Zeiterfassung binnen vier Wochen ab Zugang zu widersprechen ist. Andernfalls gelten die erfassten Zeiten als anerkannt.

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