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Eine Variante der Vergütungsvereinbarung lehnt sich an die gesetzliche Vergütung an, also an das RVG. Es können bestimmte Gebührentatbestände auf einen Betrag hin festgelegt werden oder die Rahmengebühren, etwa durch Erhöhung der Höchstgebühr, abgeändert werden. Ferner kann eine Einigung auf ein Mehrfaches der Mittel- oder Höchstgebühr erfolgen. Schließlich können einzelne RVG-Bestimmungen variiert werden, wie bspw. die Zusammenfassung mehrerer Termine bei Nr. 4102 VV.
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Muster 3 Vergütungsvereinbarung angelehnt an die gesetzliche Vergütung
Vergütungsvereinbarung |
zwischen |
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, |
im Folgenden: Auftraggeber, |
und |
Rechtsanwalt …, |
im Folgenden Rechtsanwalt, |
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen: (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehenden strafrechtlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit diesem Ermittlungsverfahren stehende strafrechtliche Beratung eine Vergütung in Höhe des Dreifachen der entstandenen gesetzlichen Höchstgebührennach dem RVG zu bezahlen. 3. (Auslagen, insbes.: Umsatzsteuer/Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise) |
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Eine solche Vereinbarung mag zwar theoretisch zu einer klaren Berechenbarkeit der Vergütung führen, wird aber nicht unbedingt eine erhöhte Transparenz zur Folge haben, da in aller Regel dem Mandanten das gesetzliche Vergütungssystem, das der Vereinbarung zugrunde liegt, nicht bekannt ist. Ohne entsprechende Erläuterung kann der Mandant die zu erwartenden Kosten kaum abschätzen. Möglich ist es natürlich, dem Mandanten einen Auszug des VV zum RVG auszuhändigen. Gleichwohl erscheint dieses Vergütungsinstrumentarium, das Eventualitäten bzw. Eskalationen im Mandat ausblendet, über kleinere Routinemandatehinaus wenig geeignet.
Teil 2 Vergütungsvereinbarung› B. Instrumente der Vergütung› II. Zeithonorar
II. Zeithonorar
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Losgelöst von den gesetzlichen Gebührentatbeständen kann der Verteidiger mit seinem Auftraggeber für eine bestimmte Zeiteinheitseiner anwaltlichen und nichtanwaltlichen Tätigkeit einen Pauschalbetrag vereinbaren. Dabei können ganz unterschiedliche Zeiteinheiten zugrunde gelegt werden: Am Gebräuchlichsten ist sicherlich die Stundensatzvereinbarung; das heißt, für jede Stunde anwaltliche Tätigkeit in der Sache erhält der Verteidiger das vereinbarte Honorar. Nichtanwaltliche Tätigkeiten (z.B. Reise- und Wartezeiten) werden üblicherweise zu einem niedrigeren Satz vergütet. Denkbar ist weiterhin ein Tages-, Wochen- oder Monatshonorar. Nach hiesigem Bewerten lässt sich ein monatliches Fixum (bspw. 10.000 € monatlich in einer Umfangssache) vor allem mit freigiebigen Dritten, die im Übrigen nicht näher involviert werden wollen, vereinbaren.
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Muster 4 Stundensatzvereinbarung
Vergütungsvereinbarung |
zwischen |
Herrn Ralf Müller, Bahnhofsstraße 1, Köln, |
im Folgenden: Auftraggeber, |
und |
Rechtsanwalt …, |
im Folgenden: Rechtsanwalt, |
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nachfolgend aufgeführten Kosten der Verteidigung in dem Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen (…) sowie der sonstigen im Zusammenhang mit dieser Strafsache stehenden strafrechtlichen Beratung zu übernehmen. Die vereinbarte Vergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Rechtsanwalt für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren sowie die sonstige im Zusammenhang mit diesem Ermittlungsverfahren stehende strafrechtliche Beratung ein Stundenhonorar in Höhe von netto 250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro)zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu bezahlen. 3. (Auslagen, insbes.: Umsatzsteuer/Vorschüsse/Fälligkeit/Hinweise) |
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Zur Höhe der Vergütung wurden bereits Ausführungen gemacht.[3] Eine weitere Differenzierung, etwa nach der nach Arbeitszeit (z.B. Werk- oder Sonntag) oder der Person des Tätigen (z.B. Sozius oder angestellter Rechtsanwalt) ist durchaus möglich. Ohne Regelung schuldet der Anwalt die Dienstleistung nämlich persönlich respektive es ist nicht selbstverständlich, dass für bspw. Referendare ebenfalls Stundenhonorar bezahlt werden muss.[4]
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Das Zeithonorar ist für den Verteidiger besonders geeignet, wenn er bei Mandatsbegründung noch nicht absehen kann, welcher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Bei Zugrundelegung eines vernünftigen Satzes ist in jedem Fall eine angemessene Vergütung sichergestellt. Für den Mandanten ist dieser Vergütungsmodus leicht verständlich, birgt jedoch das vermeintliche Problem der völligen Ungewissheit über die auf ihn zukommenden Kosten. Überdies stellt sich für den Mandanten bei jedem Tätigwerden des Rechtsanwalts die Frage der Notwendigkeit. Vertrauen gegenüber einer guten und effizienten Arbeit des Rechtsanwalts ist hier unabdingbar.
Hinweis
Empfehlenswert ist es also, ein hohes Maß an Transparenzzu gewährleisten, etwa durch zeitnahe Abrechnungen, Übersendung von Schriftsätzen etc. sowie der Erläuterung der verschiedenen Verteidigungsschritte.
Hinweis
Vor allem kann dem Mandanten bei diesem Vergütungsmodell aufgezeigt werden, dass die anfallende Vergütung nicht zuletzt von seinem eigenen Verhalten abhängig ist: Eine ausschweifende, wiederholte und inhaltlich nicht zielführende Inanspruchnahme des Verteidigers, bspw. durch Angehörige, wird so vermieden oder eingeschränkt. Durch eigene Vorarbeiten, bspw. eine detaillierte Darstellung von Abläufen oder der beruflichen Tätigkeit (z.B. eines Arztes, dem Abrechnungsbetrug vorgeworfen wird), kann der Mandant selbst kostenmindernd tätig werden. Ein Stundenhonorar entfaltet damit nicht selten eine disziplinierende Wirkung. Endlich wird man als Verteidiger bei Erstellung der Schlussrechnung nicht selten überrascht sein, wie viele Stunden Lebenszeit man einer Sache widmete.
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Dem Vorteil des Rechtsanwalts für eine aufwändige Mandatstätigkeit kostenmäßig voll abgesichert zu sein, steht der Nachteil gegenüber, im Fall einer unerwartet schnellen und effizienten Bearbeitung bestraft zu werden. Dem kann selbstverständlich durch eine Kombination von Zeit- und Pauschalhonoraroder den Passus, es seien mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet,[5] entgegen gewirkt werden.
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Schließlich ist zu beachten, dass die Vereinbarung eines Zeithonorars gegenüber dem reinen Pauschalhonorar einen nicht unerheblichen Aufwand für die Abrechnung bedeutet. Durch zeitnahe und akribische Dokumentation sowie geeignete Erfassungssysteme (etwa die marktüblichen Anwaltsprogramme) kann der Aufwand tatsächlich überschaubar gehalten werden.
Hinweis
Der Abrechnungsmodus führt zu einer transparenten Arbeitweise und Ordnung, insbesondere die Aktenführung betreffend, um dem Auftraggeber die aufgewandte Arbeitszeit berechnen zu können. Er diszipliniert mithin auch den Verteidiger. Letztlich ist die exakte Erfassung anwaltlicher Arbeitszeit Standard der großen Kanzleien sowie anderer Länder.[6]
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