Mike White - Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: краткое содержание, описание и аннотация

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Geldwäsche finanziert die organisierte Kriminalität, Terrorismusfinanzierung schafft die Grundlage zur Begehung schwerer Straftaten. Banken in ihrer Rolle als primäre Eingangspunkte in den legalen Geldkreislauf und Anbieter zahlreicher Zahlungs- und Abwicklungsdienstleistungen sind einem besonders hohen Risiko ausgesetzt, zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Sie unterliegen daher in besonderem Maße den einschlägigen geldwäscherechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers und der Finanzaufsicht. Die praktische Umsetzung dieser Vorgaben im täglichen, von Serviceoptimierung und Kostendruck geprägten Geschäft stellt viele Banken vor Herausforderungen.Das von Praktikern geschriebene Handbuch liefert konkrete Hilfestellungen zur Konzeption und Implementierung der nach der neuen Gesetzgebung geforderten Verfahren, Systeme und Kontrollen.Die Neuauflage berücksichtigt folgende wichtige Neuerungen für die Praxis:Deutschland:
im Januar 2020 in Kraft getretenes, zur nationalen Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie überarbeitetes Geldwäschegesetzim Mai 2020 veröffentlichte BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise zum überarbeiteten Geldwäschegesetzunter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen erstellte Erste Nationale Risikoanalyse Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 2018/ 2019Großbritannien: in 2019 in Kraft getretene Money Laundering and Terrorist Financing (Amendment) RegulationsSchweiz: in 2019 erlassene Botschaft zur Änderung des GeldwäschereigesetzesÖsterreich: in 2019 in Kraft getretene Änderungen des Finanzmarkt-GeldwäschegesetzesAus dem Inhalt:Organisatorische Rahmenbedingungen, insb. Aufgaben des GeldwäschebeauftragtenDurchführung der jährlichen Risikoanalyse zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer HandlungenAllgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten, insb. Identifizierung des Vertragspartners und wirtschaftlich Berechtigter, Umgang mit politisch exponierten Personen (PeP) und grenzüberschreitenden KorrespondenzbankbeziehungenTransaktionsüberwachung unter Einsatz von DatenverarbeitungssystemenDatenschutzrechtliche Aspekte unter Berücksichtigung der neuen DatenschutzgrundverordnungKontenabrufverfahren nach § 24c KWGPflichten nach der EU-GeldtransferverordnungPrävention von sonstigen strafbaren Handlungen, insb. Bestechung und KorruptionPrüfung der Vorkehrungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der JahresabschlussprüfungEinhaltung von Finanzsanktionen und EmbargosÜberblick zu länderspezifischen Anforderungen: USA, Großbritannien, Schweiz, Österreich

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aa) Dokumentation

13

Sofern sich das jeweilige Institut nicht gem. § 5 Abs. 4 GwG von der Pflicht zur Dokumentation befreien lässt, ist es verpflichtet die Risikoanalyse, entlang der in diesem Kapitel erläuterten Struktur, zu dokumentieren.

bb) Aktualisierung

14

§ 5 Abs. 2 GwG verlangt, dass Institute ihre Risikoanalyse regelmäßig überprüfen und ggf. aktualisieren. Die BaFin konkretisiert dies in ihren AuA weiter. Demnach hat eine Überprüfung zumindest einmal jährlich zu erfolgen. „Die im Rahmen der Aktualisierung erfolgten Änderungen sind nachvollziehbar in einer Weise darzustellen, die die Veränderung der Risikoanalyse erkennen lässt, und zu dokumentieren“.[8]

cc) Herausgabe an BaFin auf Verlangen

15

Sofern dies von der BaFin verlangt wird, ist das Institut nach § 5 Abs. 2 GwG dazu verpflichtet, ihr die Risikoanalyse in der aktuellen Fassung zur Verfügung zu stellen. Die Risikoanalyse ist ebenso der internen und externen Revision und dem zuständigen Mitglied der Leistungsebene des Instituts vorzulegen.[9]

16

§ 25h Abs. 1 KWG stellt klar, dass sich die Risikoanalyse von Kreditinstituten auf die Identifizierung von Risiken sowohl in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als auch in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen zu beziehen hat. Die Prävention sonstiger strafbarer Handlungen ist nicht Teil des gesetzlichen Pflichtenkanons des GwG, sondern ergibt sich aus Abschnitt 5a) (§§ 25g ff.) des KWG, betrifft also insbesondere Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute.[10]

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen› A. Einführung › II. Gesetzliche und aufsichtliche Vorgaben an die Risikoanalyse sowie Marktstandards › 2. Aufsichtliche Vorgaben an die Risikoanalyse

2. Aufsichtliche Vorgaben an die Risikoanalyse

17

In Bezug auf die Erstellung der Risikoanalyse sind sowohl Vorgaben der deutschen als auch der europäischen Finanzaufsicht zu berücksichtigen.

a) BaFin

18

Im vorliegenden Kontext sind zwei Verlautbarungen der BaFin zu nennen.

aa) Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz

19

§ 51 Abs. 8 GwG regelt die Pflicht der BaFin, den Instituten (regelmäßig aktualisierte) Auslegungs- und Anwendungshinweisefür die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach dem GwG zur Verfügung zu stellen.

20

Die BaFin ist dieser Pflicht mit den im Dezember 2018 veröffentlichten und im Mai 2020 aktualisierten Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz[11] ;[12] nachgekommen. Diese beinhalten u.a. explizite Vorgaben zum Aufbau und Inhalt der Risikoanalyse nach § 5 GwG. Gem. BaFin AuA GwG hat die Erstellung der Risikoanalyse in den folgenden fünf Schritten zu erfolgen:

vollständige Bestandsaufnahme der unternehmensspezifischen Situation;
Erfassung und Identifizierung der kunden-, produkt- und transaktionsbezogenen sowie der geografischen Risiken;
Kategorisierung, d.h. Einteilung in Risikogruppen, und ggf. zusätzliche Gewichtung, d.h. Bewertung, der identifizierten Risiken;
Entwicklung und Umsetzung angemessener interner Sicherungsmaßnahmen, die im Rahmen der erforderlichen Geldwäsche-Präventionsmaßnahmen aufgrund des Ergebnisses der Risikoanalyse verwendet werden; und
Überprüfung und Weiterentwicklung der bisher getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Risikoanalyse.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt des bislang gültigen BaFin-Rundschreibens 8/2005 (GW)[13] zur Anfertigung der institutsinternen Gefährdungsanalyse in der neuen gesetzlichen Regelung des § 5 GwG aufgegangen ist.[14]

bb) BaFin-Rundschreiben 7/2011 (GW)

21

Das BaFin-Rundschreiben 7/2011 (GW)[15] enthält die vom ehemaligen Zentralen Kreditausschuss erstellten Auslegungs- und Anwendungshinweise zu § 25c KWG a.F. Die BaFin hatte die Auslegungs- und Anwendungshinweise, die auch Hinweise auf die Durchführung der Risikoanalyse zur Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen enthält, als eigene Verwaltungspraxis anerkannt.

b) Europäische Aufsichtsbehörden: Leitlinien zu Risikofaktoren

22

Die Vierte EU-Geldwäsche-RL[16] hat die europäischen Aufsichtsbehörden u.a. ermächtigt, Leitlinien zu Risikofaktoren der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung herauszugeben.[17] Die Leitlinien,[18] die das Joint Committee of the European Supervisory Authoritiesim Januar 2018 veröffentlicht hat, gelten für die europäischen Aufsichtsbehörden und die beaufsichtigten Institute gleichermaßen und enthalten risikoreduzierende bzw. –erhöhende Faktoren, die Kreditinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu berücksichtigen haben.

23

Als Antwort auf das Inkrafttreten der Fünften EU-Geldwäsche-RL[19] und um auf Veränderungen am Markt, wie zum Beispiel das vermehrte Aufkommen von Crowdfunding-Plattformen, zu reagieren, hat die EBA Anfang 2020 den Entwurf für eine überarbeitete Fassung der Leitlinien in Konsultation gegeben.[20] Zum Abschluss der Erstellung der vorliegenden Auflage war die Konsultation noch nicht abgeschlossen.

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen› A. Einführung › II. Gesetzliche und aufsichtliche Vorgaben an die Risikoanalyse sowie Marktstandards › 3. Aktuelle Marktstandards

3. Aktuelle Marktstandards

24

Neben den oben skizzierten gesetzlichen und aufsichtlichen Vorgaben an die Erstellung der Risikoanalyse bestehen insbesondere die nachfolgend erläuterten Marktstandards.

a) Nationale Marktstandards

25

Im nationalen Kontext haben sich in Deutschlandinsbesondere die folgenden Marktstandards entwickelt.

aa) Deutsche Kreditwirtschaft (DK)

26

In der Vergangenheit stützten sich viele Banken bei der Erstellung der Risikoanalyse auf die Auslegungs- und Anwendungshinweise der DK zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen.[21] In Zusammenhang mit der Veröffentlichung der BaFin AuA GwG wurde verkündet, dass die Auslegungs- und Anwendungshinweise der DK weiterhin Anwendung finden, solange sie nicht in Widerspruch zu den BaFin AuA GwG stehen. Im Zweifel gelten jedoch die Regelungen der BaFin AuA GwG.

bb) Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

27

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungenveröffentlicht im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Typologienpapiere und Verdachtskataloge.[22]

cc) Deutsches Institut für Compliance

28

Insbesondere für Nicht-Finanzinstitute sei die Leitlinie Compliance Risikoanalyse des Deutschen Instituts für Compliance – DICO erwähnt.[23] Hierin werden praxisnah die Grundlagen der Compliance-Risikoanalyse erläutert.

b) Internationale Marktstandards

29

Im länderübergreifenden Zusammenhang haben sich im Kontext der Erstellung der Risikoanalyse insbesondere die folgenden Marktstandards entwickelt.

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