Mike White - Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: краткое содержание, описание и аннотация

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Geldwäsche finanziert die organisierte Kriminalität, Terrorismusfinanzierung schafft die Grundlage zur Begehung schwerer Straftaten. Banken in ihrer Rolle als primäre Eingangspunkte in den legalen Geldkreislauf und Anbieter zahlreicher Zahlungs- und Abwicklungsdienstleistungen sind einem besonders hohen Risiko ausgesetzt, zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Sie unterliegen daher in besonderem Maße den einschlägigen geldwäscherechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers und der Finanzaufsicht. Die praktische Umsetzung dieser Vorgaben im täglichen, von Serviceoptimierung und Kostendruck geprägten Geschäft stellt viele Banken vor Herausforderungen.Das von Praktikern geschriebene Handbuch liefert konkrete Hilfestellungen zur Konzeption und Implementierung der nach der neuen Gesetzgebung geforderten Verfahren, Systeme und Kontrollen.Die Neuauflage berücksichtigt folgende wichtige Neuerungen für die Praxis:Deutschland:
im Januar 2020 in Kraft getretenes, zur nationalen Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie überarbeitetes Geldwäschegesetzim Mai 2020 veröffentlichte BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise zum überarbeiteten Geldwäschegesetzunter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen erstellte Erste Nationale Risikoanalyse Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 2018/ 2019Großbritannien: in 2019 in Kraft getretene Money Laundering and Terrorist Financing (Amendment) RegulationsSchweiz: in 2019 erlassene Botschaft zur Änderung des GeldwäschereigesetzesÖsterreich: in 2019 in Kraft getretene Änderungen des Finanzmarkt-GeldwäschegesetzesAus dem Inhalt:Organisatorische Rahmenbedingungen, insb. Aufgaben des GeldwäschebeauftragtenDurchführung der jährlichen Risikoanalyse zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer HandlungenAllgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten, insb. Identifizierung des Vertragspartners und wirtschaftlich Berechtigter, Umgang mit politisch exponierten Personen (PeP) und grenzüberschreitenden KorrespondenzbankbeziehungenTransaktionsüberwachung unter Einsatz von DatenverarbeitungssystemenDatenschutzrechtliche Aspekte unter Berücksichtigung der neuen DatenschutzgrundverordnungKontenabrufverfahren nach § 24c KWGPflichten nach der EU-GeldtransferverordnungPrävention von sonstigen strafbaren Handlungen, insb. Bestechung und KorruptionPrüfung der Vorkehrungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der JahresabschlussprüfungEinhaltung von Finanzsanktionen und EmbargosÜberblick zu länderspezifischen Anforderungen: USA, Großbritannien, Schweiz, Österreich

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1. Kapitel Einleitung› D. Sicht der Institute und Fazit › II. Fehlende Unterstützung beim Kampf gegen Terrorismusfinanzierung

II. Fehlende Unterstützung beim Kampf gegen Terrorismusfinanzierung

77

Im Bereich der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung werden die Institute von den Behörden bisher weitgehend allein gelassen. Die FIU lässt die Gründe dafür in ihrem Jahresbericht 2016 anklingen. Zwar gibt sie sich optimistisch auf einer übergeordneten Ebene, mehr in Form eines Programmsatzes, wenn sie behauptet: „Durch das Sammeln und Auswerten der Erkenntnisse aus Ermittlungsverfahren, Auswertungen sowie den Erkenntnissen aus dem Monitoring von Geldwäscheverdachtsmeldungen können geeignete Gegenstrategien zur Terrorismusfinanzierung erarbeitet werden“.[58] Wenige Absätze später allerdings muss sie, in der Betrachtungsweise auf der realen operativen Ebene angekommen, allerdings eingestehen: „Aussagen über klassische „ Typologien“, wie sie von den Verpflichteten nach dem GwG immer wieder gefordert werden, sind im Bereich der Terrorismusfinanzierungdurch die Auswertung von Geldwäscheverdachtsmeldungen weiterhin schwierig. Zwar konnten Erkenntnisse gewonnen werden, wie in Einzelfällen eine Terrorismusfinanzierung durchgeführt wurde, jedoch sind daraus keine Verdachtskriterien genereller Artableitbar.“[59]

78

Die FIU bleibt also bislang in diesem wichtigen Feld hinter ihrem eigenen Anspruch, und dem Anspruch des Gesetzgebers, zurück. Es klingt sicherlich gut und richtig, wenn der Gesetzgeber die Banken in die Pflicht nimmt, dafür zu sorgen, dass sie die Terrorismusfinanzierung bekämpfen. Die Behörden müssen aber aktuell leider eingestehen, dass sie selbst nicht wissen, wie die Banken dabei zielführend vorgehen sollten.

Anmerkungen

[1]

Der Verfasser ist Direktor Recht des Verbandes der Auslandsbanken in Deutschland e.V. Die nachfolgenden Ausführungen stellen jedoch nicht die Position des Verbandes, sondern die persönliche Auffassung des Verfassers dar.

[2]

The FATF Recommendations, International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.

[3]

Nach AT 4.4.2 Textziffer 2 der MaRisk (abrufbar unter www.bafin.de) sind lediglich wesentliche rechtliche Regelungen und Vorgaben, deren Nichteinhaltung zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen kann, durch die Compliance-Funktion zu identifizieren. Die FATF-Veröffentlichungen sind keine Regelungen oder Vorgaben in diesem Sinne, weil ihnen der Rechtscharakter fehlt.

[4]

Siehe hierzu www.fatf-gafi.org.

[5]

Hierzu und zu den nachfolgend zusammengefassten Inhalten siehe The FATF Recommendations, International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.

[6]

Deutsch: „Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung – Grundsätze und Koordination“.

[7]

Deutsch: „Geldwäsche und Beschlagnahme“.

[8]

Deutsch: „Finanzierung von Terroristen und der Ausbreitung des Terrorismus“

[9]

RL 91/308/EWG des Rates vom 10.6.1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABlEG Nr. L 166/77 vom 28.6.1992.

[10]

RL 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.12.2001 zur Änderung der RL 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABlEG Nr. L 344/76 vom 28.12.2001.

[11]

Vgl. die neue Definition des „Kreditinstituts“ gem. Art. 1 Nr. 1 der Zweiten EG-GeldwäscheRL.

[12]

Vgl. die neue Definition der Geldwäsche nach Art. 1 Nr. 1 der Zweiten EG-GeldwäscheRL.

[13]

RL 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABlEU Nr. L 309/15 vom 25.11.2005.

[14]

RL 2006/70/EG der Kommission vom 1.8.2006 mit Durchführungsbestimmungen für die RL 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, ABlEU Nr. L 214/29 vom 4.8.2006.

[15]

Jedes Opfer des Terrorismus ist in allerhöchstem Maße bedauerlich. Doch wenn man den Terroristen fälschlicherweise zugesteht, die Grundfesten der Gesellschaft erschüttert zu haben, schreibt man ihnen einen „Erfolg“ zu, der für diese Personen unter Umständen eher noch motivierend ist.

[16]

Die nachfolgenden Fundstellen in diesem Abschnitt beziehen sich alle auf die Dritte EG-GeldwäscheRL.

[17]

RL (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der VO (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der RL 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der RL 2006/70/EG der Kommission, ABlEU Nr. L 141/73 vom 5.6.2016.

[18]

Abrufbar unter www.ec.europa.eu.

[19]

Die nachfolgenden Fundstellen in diesem Abschnitt beziehen sich alle auf die Vierte EU-GeldwäscheRL.

[20]

RL (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.5.2018 zur Änderung der RL (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der RL 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABlEU Nr. L 156/43 vom 19.6.2018.

[21]

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der RL (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der RL 2009/101/EG, S 1 (abrufbar unter www./eur-lex.europa.eu; Pressemitteilung der EU-Kommission vom 19.4.2018, „Kommission begrüßt Verschärfung der GeldwäscheRL“.

[22]

VO (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.11.2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, ABlEU Nr. L 345/1 vom 8.12.2006.

[23]

The FATF Recommendations, Februar 2012.

[24]

Vgl. „Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers“, abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu.

[25]

ABlEU Nr. L 141/1 vom 5.6.2015.

[26]

BGBl I, 3105 ff.

[27]

BGBl I, 1330 ff.

[28]

BGBl I, 1506 ff.

[29]

BGBl I, 288 ff.

[30]

BGBl I, 610 ff.

[31]

Unger The Economic and Legal Effectiveness of Anti-Money Laundering and Combating Terrorist Financing Policy, 2013.

[32]

Zum Beispiel Bussmann S. 16; hierzu mit zutreffenden Bedenken Schneider Der Umfang der Geldwäsche in Deutschland und weltweit: Einige Fakten und eine kritische Auseinandersetzung mit der Dunkelfeldstudie von Kai Bussmann, 2016, S. 5 ff.

[33]

In der Jugendsprache wird ein solches Vorgehen „click-bait“ genannt. Vgl. zum Beispiel Handelsblatt vom 27.7.2018, 50.

[34]

Bundesministerium der Finanzen Erste Nationale Risikoanalyse, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, 2018/2019, S. 25.

[35]

S. auch den Überblick bei Schneider S. 16 ff.

[36]

Siehe zum Beispiel Handelsblatt vom 27.7.2018, 50.

[37]

Bundeskriminalamt Jahresbericht 2016 Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland; Generalzolldirektion Financial Intelligence Unit (FIU) Jahresbericht 2017; Generalzolldirektion Financial Intelligence Unit (FIU) Jahresbericht 2018.

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