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Die Risikofaktoren eines jeden Kunden können so mit Risikoscores versehen werden und ein Gesamtrisikoscore je Kunde berechnet werden. Im Rahmen der Kategorisierungerfolgt eine Einteilung der Kunden anhand ihres Gesamtrisikoscores in eine der folgenden Kategorien:
– |
niedriges Risiko; |
– |
mittleres Risiko; oder |
– |
hohes Risiko.[30] |
Die Verteilung aller Kunden des Instituts auf diese Kategorien spiegelt das inhärente Risiko(Bruttorisiko) des Instituts wider.
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Analog zur oben unter Rn. 41skizzierten Vorgehensweise bei der Risikoerfassung und -identifizierung empfehlen wir, auch bei der Risikokategorisierung und -bewertung die Themenbereiche Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einerseits und sonstige strafbare Handlungen andererseits zu trennen und im Rahmen der Risikoanalyse separat zu dokumentieren.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen› A. Einführung › III. Kernanforderungen an die Risikoanalyse im Überblick › 4. Schritt 4: Erfassung bestehender Sicherungsmaßnahmen
4. Schritt 4: Erfassung bestehender Sicherungsmaßnahmen
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Es folgt in Schritt 4 die Erfassung und Evaluierung der bestehenden internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche. In diesem Schritt erfolgt eine generelle Beschreibung der jeweiligen Sicherungsmaßnahme. Außerdem werden die Maßnahmen u.a. mithilfe eines fragenbasierten Self Assessments evaluiert und z.B. als
– |
angemessen; |
– |
genügend; oder |
– |
nicht genügend |
beurteilt.[31]
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen› A. Einführung › III. Kernanforderungen an die Risikoanalyse im Überblick › 5. Schritt 5: Überprüfung und Weiterentwicklung bestehender Sicherungsmaßnahmen
5. Schritt 5: Überprüfung und Weiterentwicklung bestehender Sicherungsmaßnahmen
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Abschließend erfolgt in Schritt 5 die Ermittlung des Residualrisikos(Nettorisiko) sowie die Überprüfung und Weiterentwicklung der bisher getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen auf Basis der Ergebnisse der Risikoanalyse.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen› B. Einbettung der Risikoanalyse in Risikomanagement nach § 4 GwG
B. Einbettung der Risikoanalyse in Risikomanagement nach § 4 GwG
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Wie bereits oben angedeutet, spielt die Risikoanalyse eine übergeordnete Rolle im Risikomanagementder Institute zur Verhinderung von Geldwäsche. § 4 GwG verlangt ein wirksames Risikomanagement, bestehend aus Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG, welches im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Institute angemessenzu sein hat.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen› B. Einbettung der Risikoanalyse in Risikomanagement nach § 4 GwG › I. Umfang der internen Sicherungsmaßnahmen, § 6 Abs. 2 GwG
I. Umfang der internen Sicherungsmaßnahmen, § 6 Abs. 2 GwG
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Zur Verhinderung von Geldwäsche hat das Institut geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu etablieren. Dazu zählen gem. § 6 Abs. 2 GwG insbesondere die:
– |
Ausarbeitung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen (§ 6 Abs. 1, § 8, §§ 10–17, § 42 Abs. 1 GwG); |
– |
Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters (§ 7 GwG); |
– |
Schaffung von gruppenweiten Verfahren, sofern es sich bei dem Institut um ein Mutterunternehmen einer Gruppe handelt (§ 9 GwG); |
– |
Schaffung und Fortentwicklung von Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs neuer Produkte und Technologien; |
– |
Überprüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter; |
– |
Unterrichtung der Mitarbeiter; und |
– |
die Überprüfung der genannten Aspekte durch eine unabhängige Prüfung. |
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen› B. Einbettung der Risikoanalyse in Risikomanagement nach § 4 GwG › II. Angemessenheit der internen Sicherungsmaßnahmen
II. Angemessenheit der internen Sicherungsmaßnahmen
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Die internen Sicherungsmaßnahmen der Institute haben angemessen zu sein. Das bedeutet, sie müssen „der jeweiligen Risikosituationdes einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken“.[32]
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen› B. Einbettung der Risikoanalyse in Risikomanagement nach § 4 GwG › II. Angemessenheit der internen Sicherungsmaßnahmen › 1. Kriterien der Angemessenheit
1. Kriterien der Angemessenheit
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Von der Angemessenheit der internen Sicherungsmaßnahmen kann ausgegangen werden, wenn diese die Geschäftstätigkeit des Instituts hinreichend abdecken, und zwar sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht.[33]
Qualitative Angemessenheitskriterien
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Unter qualitativen Angemessenheitskriterien sind insbesondere folgende zu verstehen:
– |
Art, Schwierigkeit und Komplexität des Unternehmensgegenstandes; |
– |
Vielfalt der erbrachten Leistungen und Geschäftsbeziehungen; und |
– |
überregionale oder internationale Ausrichtung der Geschäftstätigkeit. |
Interne Sicherungsmaßnahmen müssen von Art, Vielfalt und Umfang her den genannten Kriterien entsprechen, um eine qualitative Angemessenheit bejahen zu können.
Quantitative Angemessenheitskriterien
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Quantitative Angemessenheitskriterien beziehen sich insbesondere auf folgende Merkmale:
– |
Höhe des Umsatzvolumens; |
– |
Höhe des Anlage- und Betriebskapitals; |
– |
Anzahl und Organisation der Betriebsstätten; und |
– |
Anzahl der Mitarbeiter. |
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen› B. Einbettung der Risikoanalyse in Risikomanagement nach § 4 GwG › II. Angemessenheit der internen Sicherungsmaßnahmen › 2. Beurteilung der Angemessenheit
2. Beurteilung der Angemessenheit
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Die Angemessenheitsbeurteilung erfolgt anhand der Risikoanalyse. Durch sie bewertet das Institut die internen Sicherungsmaßnahmen darauf hin, ob sie die o.g. Angemessenheitskriterien hinreichend berücksichtigenund die Geldwäscherisiken hinreichend mitigieren. Grds. gilt: Je anfälliger eine Geschäftstätigkeit für Geldwäsche ist, desto umfangreicher und komplexer müssen die zu ergreifenden Sicherungsmaßnahmen sein.[34] Kann die Angemessenheit nicht bejaht werden, müssen die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen weiterentwickelt werden, also entweder vom Umfang her erweitert oder verstärkt werden.
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