Michael Kleine-Cosack - Rechtsdienstleistungsgesetz

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Die in wesentlichen Teilen erheblich überarbeitete Neuauflage dieses an den Bedürfnissen der Praxis orientierten Kommentars berücksichtigt die neueste Rechtsprechung und Literatur. Sie konzentriert sich schwerpunktmäßig auf die praxisrelevanten Fragen mit ausführlicher Erörterung der zentralen und aktuellen Probleme des Rechtsdienstleistungsrechts. Der Trend zur Liberalisierung des Rechtsberatungsmarkts hat sich seit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) erheblich verstärkt. Das einstige Rechtsanwaltsmonopol gehört der Vergangenheit an. Maßgeblich bei der unverzichtbaren europarechts- und verfassungskonformen sowie teleologischen Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes müssen das Gemeinwohl und dabei vor allem die Interessen der Rechtsuchenden sein. Letzteren kann man aber nicht ohne weiteres entgegen ihrem Willen einen Rechtsanwalt aufzwingen, zumal sie die außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten selbst erledigen können. Diese Aspekte werden bisher auch in der Rechtsprechung nicht immer im gebotenen Umfang berücksichtigt.

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bb) Gesetzentwurf

33

Der Gesetzgeber des RDG ist jedoch in der Endfassung vor einer Liberalisierung zurückgeschreckt, welche noch im Entwurf der Bundesregierung vorgesehen war. Um die Bedenken im Hinblick auf die Verfassungs- und Europarechtskonformität abzumildern, sah der Regierungsentwurf immerhin – europaweit einzigartig – in § 59a BRAO eine Erweiterung der Möglichkeiten für Rechtsanwälte vor, interprofessionell zusammenzuarbeiten vor. Es sollte Rechtsanwälten gestattet werden, ihren Beruf gemeinschaftlich mit Angehörigen aller vereinbaren Berufe auszuüben. Dann wäre der mit dem Totalverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit abgeschwächt worden. Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber jedoch auf Druck einer uneinsichtigen Anwaltschaft auf die anvisierte Reform der Zusammenarbeitsmöglichkeit verzichtet.

cc) Druck der Judikatur

34

Wie im Berufsrecht angesichts einer politikunfähigen Anwaltschaft und eines reformunwilligen Gesetzgebers oftmals üblich ist es nun Sache der Gerichte, das Tor zur Öffnung interprofessioneller Sozietäten zu öffnen. Der BGH[45] hat zwischenzeitlich durch einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 GG das BVerfG unter Druck gesetzt: Er hält die Beschränkung der Sozietätsfähigkeit auf rechts- und steuerberatende Berufe in § 59a BRAO für verfassungswidrig. Angesichts vergleichbarer Berufspflichten müsse auch eine Sozietät mit einem Arzt oder Apotheker möglich sein. Auch das BVerfG hat einen ersten Anlauf genommen, um die Sozietätsbeschränkungen in der BRAO aufzuheben. Es erklärte das Mehrheitserfordernis von Rechtsanwälten bei der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft für verfassungswidrig.[46] Zwar beschränkt sich die Nichtigerklärung auf die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Patentanwälten. Die vom BVerfG angeführten Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der fraglichen Regelung gelten aber auch für andere Berufe wie z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Heilberufe.

dd) Irrelevanz der Rechtsform/Berufsträgervorbehalt

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Entscheidend ist letztlich auch am Maßstab das RDG, dass allein sichergestellt sein muss, dass die Rechtsdienstleistungen allein durch die dazu Berechtigten erbracht werden. Nicht die Rechtsform wie z. B. BGB-Gesellschaft, KG oder GmbH sowie deren Zusammensetzung sind entscheidend. Erforderlich ist allein, dass bei der Leistungserbringung den Erlaubnisvorbehalten in den Berufsgesetzen Rechnung getragen wird. In einer Sozietät von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern – oder auch möglicherweise zukünftig mit Ärzten oder Apothekern nach einer Aufhebung des § 59a – darf der Rechtsdienstleistende nur im Rahmen des nach seiner individuellen Zulassung sich bestimmenden Berufsgesetzes wie z.B, der BRAO, dem StBerG oder der WPO tätig sein.

36

Das BVerfG[47] hat dementsprechend u. a. ausgeführt, dass der für Berufsausübungsgesellschaften geltende umfassende Berufsträgervorbehalt genüge, um die Einhaltung der Berufspflichten sicherzustellen:

„Zur Leistung ihrer rechtsbesorgenden Dienste sind die Gesellschaften aber auf natürliche Personen angewiesen. Dass diese Beratung und Vertretung der Rechtsuchenden nur durch hinreichend qualifizierte Personen geschieht, wird dadurch sichergestellt, dass für die Berufsausübungsgesellschaft nur Organe und Vertreter handeln dürfen, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.“

37

Mithin bleibe die tatsächliche rechtsbesorgende Tätigkeit solchen Berufsträgern vorbehalten, die ihrerseits zur Rechtsanwaltschaft etc. zugelassen seine und damit die in den Berufsgesetzen wie z. B. § 4 BRAO bestimmten Qualifikationserfordernisse in eigener Person erfüllen müssen.

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„Aufgrund des umfassend geltenden Berufsträgervorbehalts ist sichergestellt, dass auch in interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaften, also bei Beteiligung verschiedener sozietätsfähiger Berufe … sämtliche rechtsbesorgende Dienstleistungen stets nur von Berufsträgern erbracht werden dürfen, die in ihrer Person die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Tätigkeit erfüllen … Ist somit bereits durch den umfassenden Berufsträgervorbehalt in jeder Hinsicht gewährleistet, dass auch für das Tätigwerden einer interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaft von Rechtsanwälten mit anderen Berufen die Qualifikationsanforderungen der jeweiligen Berufe in jedem Einzelfall erfüllt sind, so bedürfe es angesichts dieser Regelungen nicht noch eines strengeren Schutzes durch gesellschaftsrechtliche Mehrheitserfordernisse.“

39

Auf die Maßgeblichkeit des Berufsträgervorbehalts lief auch die im Regierungsentwurf zum RDG noch vorgesehene Reform des § 59a BRAO hinaus. Dessen Absatz 4 sollte lauten:

(4) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf gemeinschaftlich mit Angehörigen vereinbarer Berufe ausüben. Sie dürfen auch im Einzelfall einen Auftrag gemeinsam mit Angehörigen vereinbarer Berufe annehmen oder im Auftrag eines Angehörigen eines vereinbaren Berufs für dessen Vertragspartner Rechtsdienstleistungen erbringen. Sie sind verpflichtet sicherzustellen, dass bei der Zusammenarbeit ihre Berufspflichten eingehalten werden. Ist die Einhaltung der Berufspflichten nicht gewährleistet, muss die Zusammenarbeit unverzüglich beendet werden. Personen, mit denen zusammengearbeitet wird, sind vor Beginn der Zusammenarbeit schriftlich auf die Einhaltung der Berufspflichten zu verpflichten. Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung nach Satz 1 sind der Rechtsanwaltskammer die Verpflichtung unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, des bei der Zusammenarbeit ausgeübten Berufs und der Geschäftsanschrift der verpflichteten Person sowie die Beendigung der Zusammenarbeit unverzüglich in Textform anzuzeigen.“

40

Zur Begründung wurde ausgeführt:[48]

„Um es Dienstleistenden zu ermöglichen, Rechtsdienstleistungen als Teil ihres eigenen Leistungsangebots zu erbringen und um die Voraussetzungen für neue Formen der Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten zu schaffen, sollen die Vorschriften über die gemeinschaftliche Berufsausübung neu gefasst werden (vgl. Allgemeine Begründung, II.7.b) (…)

Zu Absatz 4

Das geltende Recht erlaubt Rechtsanwälten nur eine berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen der sog. sozietätsfähigen Berufe (Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer). Die Beschränkung wird damit begründet, dass nur diese Berufe vergleichbaren berufsrechtlichen Beschränkungen unterliegen und nur auf diese Weise gewährleistet werden kann, dass das anwaltliche Berufsrecht – insbesondere Verschwiegenheit, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen und Unabhängigkeit – beachtet wird.

Angesichts des Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse (vgl. Allgemeine Begründung, I.4.c) ist eine weitgehende Aufhebung des Verbots angezeigt. Die Einhaltung des anwaltlichen Berufsrechts kann auf andere Weise gesichert werden als durch ein Zusammenarbeitsverbot, das die Berufsfreiheit erheblich einschränkt.

Rechtsanwälte können bereits nach geltendem Recht mit Angehörigen nicht sozietätsfähiger Berufe in Kooperationen zusammenarbeiten. Außerdem ist es zulässig, Angehörige nicht sozietätsfähiger Berufe in einem Angestelltenverhältnis zu beschäftigen. Angestellte können dabei im Rahmen des Anstellungsverhältnisses Rechtsangelegenheiten erledigen (Artikel 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2 RBerG). In diesen Fällen – Kooperation, Anstellung – sind die Anwälte verpflichtet, die Einhaltung des anwaltlichen Berufsrechts sicherzustellen. Prinzipielle Mängel sind insofern nicht bekannt. Auch angesichts fließender Übergänge zwischen Anstellungsverhältnissen und der beruflichen Zusammenarbeit in gesellschaftsrechtlichen Formen erscheint es nicht geboten, die Einhaltung des Berufsrechts weiterhin durch ein striktes Verbot der beruflichen Zusammenarbeit mit Angehörigen nicht sozietätsfähiger Berufe zu sichern. Auch § 50 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes und § 28 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung, die Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bereits heute unter bestimmten Voraussetzungen die berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen nicht sozietätsfähiger Berufe gestatten (z. B. mit Mathematikern, Informatikern, Landwirten; vgl. BT-Drucks. 11/3915, S. 24), zeigen, dass Sozietätsverbote nicht erforderlich sind, um die Beachtung anwaltlicher Berufspflichten gewährleisten zu können.

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