Michael Kleine-Cosack - Rechtsdienstleistungsgesetz

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Die in wesentlichen Teilen erheblich überarbeitete Neuauflage dieses an den Bedürfnissen der Praxis orientierten Kommentars berücksichtigt die neueste Rechtsprechung und Literatur. Sie konzentriert sich schwerpunktmäßig auf die praxisrelevanten Fragen mit ausführlicher Erörterung der zentralen und aktuellen Probleme des Rechtsdienstleistungsrechts. Der Trend zur Liberalisierung des Rechtsberatungsmarkts hat sich seit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) erheblich verstärkt. Das einstige Rechtsanwaltsmonopol gehört der Vergangenheit an. Maßgeblich bei der unverzichtbaren europarechts- und verfassungskonformen sowie teleologischen Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes müssen das Gemeinwohl und dabei vor allem die Interessen der Rechtsuchenden sein. Letzteren kann man aber nicht ohne weiteres entgegen ihrem Willen einen Rechtsanwalt aufzwingen, zumal sie die außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten selbst erledigen können. Diese Aspekte werden bisher auch in der Rechtsprechung nicht immer im gebotenen Umfang berücksichtigt.

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Nach Satz 1 soll es Rechtsanwälten künftig gestattet werden, ihren Beruf gemeinschaftlich mit Angehörigen aller vereinbaren Berufe (§ 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 8) auszuüben. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte selbst erschließen sich zunehmend neue Betätigungsfelder im Bereich der vereinbaren Berufe. Wenn Rechtsanwälte selbst „vereinbare“ Tätigkeiten als Zweitberuf ausüben können und ihr Betätigungsfeld entsprechend ausweiten, gibt es keinen Grund, ihnen eine berufliche Zusammenarbeit mit Professionals zu untersagen, die dieselbe Tätigkeit ausüben. Künftig sollen daher z. B. eine Sozietät einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts mit nichtanwaltlichen Mediatorinnen oder Mediatoren, die Aufnahme einer Ärztin oder eines Arztes als Gesellschafterin/Gesellschafter in eine medizinrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei oder die berufliche Zusammenarbeit von Anwälten mit Unternehmensberatern möglich sein.

Satz 2 ermöglicht es Rechtsanwälten außerdem, außerhalb einer auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage und damit auf Dauer angelegten beruflichen Zusammenarbeit im Einzelfall, also im Rahmen einzelner vertraglicher Vereinbarungen über einzelne Dienstleistungsgeschäfte, mit Angehörigen vereinbarer Berufe zusammen zu arbeiten. Möglich sein sollen sowohl die gemeinschaftliche Entgegennahme von Aufträgen als auch die Tätigkeit für einen Angehörigen eines vereinbaren Berufs als dessen Erfüllungsgehilfe.

Die Sätze 3 bis 6 enthalten Vorschriften, die die Einhaltung des anwaltlichen Berufsrechts gewährleisten. Für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten in allen Fällen beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen vereinbarer Berufe sind die beteiligten Rechtsanwälte verantwortlich. Sie sind verpflichtet, die Personen, mit denen sie zusammenarbeiten, auf die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten zu verpflichten. Im Falle der gemeinschaftlichen Berufsausübung in Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft, Bürogemeinschaft und in Gesellschaften anderer Form (Satz 1) ist die Zusammenarbeit der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen. Die Kammer überprüft die Zusammenarbeit im Rahmen der ihr obliegenden Berufsaufsicht (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO).

Von besonderer Bedeutung für die anwaltliche Tätigkeit ist die Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO). Sie bildet die Basis für die vertrauensvolle Zusammenarbeit von Mandant und Rechtsanwalt. Zur Absicherung des Vertrauensverhältnisses sollen daher die Strafvorschrift zur Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) und die Norm über die Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 StGB) an die neuen Zusammenarbeitsmöglichkeiten angepasst werden (Artikel 17). Zudem sollen die strafprozessualen Regeln zur Zeugnisverweigerung und zum Beschlagnahmeverbot über eine Erstreckung des § 53a StPO auf die Angehörigen vereinbarer Berufe ausgeweitet werden, die mit Rechtsanwälten zusammenarbeiten (Artikel 6). Weitere gesetzliche Vorschriften zur Absicherung des anwaltlichen Berufsrechts in den neu eröffneten Fällen beruflicher Zusammenarbeit sind nicht erforderlich. Nicht angezeigt erscheint es insbesondere, auch § 356 StGB (Parteiverrat) auszuweiten. Diese Vorschrift erfasst – beschränkt auf Vorsatztaten – nur Personen, deren Haupttätigkeit die Rechtsberatung und Rechtsbesorgung ist. Das ist bei den Angehörigen vereinbarer Berufe, mit denen Rechtsanwälte künftig zusammenarbeiten können sollen, nicht der Fall. Im Gegenteil: Ziel der Neuregelung ist es, dass die Rechtsdienstleistungen von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erbracht werden, die dafür am besten qualifiziert sind. Die Angehörigen der vereinbaren Berufe sollen ihre fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten in die gemeinsame Berufsausübung mit den Anwälten einbringen können, nicht jedoch im Bereich der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Rechtsdienstleistungen tätig werden. Interessenwiderstreitenden Tätigkeiten wirkt – auch in den Fällen der neu eröffneten Zusammenarbeit mit Angehörigen vereinbarer Berufe – zudem bereits § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 BRAO entgegen, dessen Tätigkeitsverbote gemäß § 45 Abs. 3 BRAO bei gemeinschaftlicher Berufsausübung auch auf die Sozien erstreckt sind. Im Übrigen soll es der eigenverantwortlichen Entscheidung der Rechtsanwälte (vgl. BVerfG, 1 BvR 238/01 v. 03.07.2003, NJW 2003, 2520, 2521: zu § 43a Abs. 4 BRAO, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen) obliegen, für die Zusammenarbeit die erforderlichen Regelungen zu treffen. Das Nähere zu den gesetzlichen Vorschriften in der Bundesrechtsanwaltsordnung kann durch Satzung in der Berufsordnung geregelt werden (§ 59b Abs. 1, 2 Nr. 8 BRAO).“

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Es ist bedauerlich, dass der Gesetzgeber die mit § 59a IV BRAO angedachte Reform nicht vorgenommen hat. Sie würde die verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen den Erlaubnisvorbehalt der §§ 2, 3reduzieren und dem Bedürfnis der Berufsträger wie auch der Rechtsuchenden nach einer verstärkten Zusammenarbeit Rechnung tragen. Auf Grund des rechtspolitischen Versagens des Gesetzgebers ist es nun Sache der Gerichte, den § 59a BRAO zu „sprengen“. Der BGH[49] hat mit seinem Vorlagebeschluss einen Schritt in diese Richtung getan.

ee) Weitreichende Folgen

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Denkt man diese im Prinzip zutreffenden Erwägungen des BVerfG zu Ende, welche auch der Rechtsprechung des BGH[50] zum Vertragsabschluß und zur Haftung bei der Rechtsberatung durch interprofessionelle Sozietäten entsprechen, dann hat dies erhebliche Konsequenzen für die Anbieter von Rechtsdienstleistungen. Auch wenn eine interprofessionelle Gesellschaft keine Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft hat, kann sie – nach der überfälligen Aufhebung des § 59a – Rechtsdienstleistungen durch ihre dazu nach berufsrechtlichen Spezialgesetzen Berechtigten anbieten und auch damit werben, ohne gegen das Verbot der irreführenden Werbung zu verstoßen. Damit würde die nach der bisher h.A. noch zu § 3 RDGverfochtene Vertretertheorie, nach der für die Zulässigkeit einer Rechtsdienstleistung auf das Anstellungsunternehmen abzustellen ist,[51] in Frage gestellt. Ebenso müsste es ausreichen, dass in interprofessionellen Sozietäten angestellte Syndikusanwälte die Rechtsdienstleistungen erbringen, deren Unabhängigkeit – entgegen auch dem BSG[52] – in der Regel nicht substantiiert in Frage gestellt werden kann. Erst recht wäre Rechtsanwälten als Subunternehmer für nicht-anwaltliche Auftraggeber erlaubt, anwaltliche Dienstleistungen zu erbringen, wie es in § 5 III RDG-E „zukunftsgerichtet“ vorgesehen war.[53] Schließlich würde sich auch das bisher noch geltende Verbot eines Fremdbesitzes bei Rechts- oder Steuerberatungsgesellschaften endlich als unhaltbar herausstellen.[54] Dies gilt erst recht, wenn das Recht zur Bildung interprofessioneller Sozietäten nach der Aufhebung des § 59a I BRAO nicht nur andere freie Berufe sondern auch solche gewerblicher Art umfasst. Dann könnten Rechtsanwälte auch z. B. Bietergemeinschaften bilden.[55]

e) Unentgeltliche und soziale Rechtsberatung

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Der für die Reform des Rechtsberatungsrechts auch relevanten Entwicklung zu einer verstärkten Verrechtlichung ist auch im Sozialbereich Rechnung zu tragen angesichts der Zunahme eines Bedürfnisses in der Bevölkerung nach rechtlicher Betreuung, aber auch im Ausländer- und Asylrecht sowie im Rahmen der allgemeinen Lebens- und Schuldnerhilfe.[56] Dieses Bedürfnis wird nicht nur von den herkömmlichen Trägern der öffentlichen Fürsorge, von Kirchen und Wohlfahrtsverbänden, sondern zunehmend auch von privaten Gruppen und Vereinigungen aufgrund privater Initiative erfüllt. Dabei reicht die Bandbreite von großen, bundesweit tätigen Organisationen wie amnesty international bis hin zu kleinsten, auf lokaler Ebene tätigen Hilfseinrichtungen, die oft nur aus wenigen Einzelpersonen bestehen. Die Freistellung der unentgeltlichen Rechtsberatung im RDG (vgl. § 6) war – auch angesichts zunehmender Armut in der Bevölkerung – überfällig, zumal die Anwaltschaft mangels Kostendeckung die Beratungslücke nicht schließen kann und will.

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