Michael Kleine-Cosack - Rechtsdienstleistungsgesetz

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Die in wesentlichen Teilen erheblich überarbeitete Neuauflage dieses an den Bedürfnissen der Praxis orientierten Kommentars berücksichtigt die neueste Rechtsprechung und Literatur. Sie konzentriert sich schwerpunktmäßig auf die praxisrelevanten Fragen mit ausführlicher Erörterung der zentralen und aktuellen Probleme des Rechtsdienstleistungsrechts. Der Trend zur Liberalisierung des Rechtsberatungsmarkts hat sich seit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) erheblich verstärkt. Das einstige Rechtsanwaltsmonopol gehört der Vergangenheit an. Maßgeblich bei der unverzichtbaren europarechts- und verfassungskonformen sowie teleologischen Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes müssen das Gemeinwohl und dabei vor allem die Interessen der Rechtsuchenden sein. Letzteren kann man aber nicht ohne weiteres entgegen ihrem Willen einen Rechtsanwalt aufzwingen, zumal sie die außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten selbst erledigen können. Diese Aspekte werden bisher auch in der Rechtsprechung nicht immer im gebotenen Umfang berücksichtigt.

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31

Erst recht ist bei großen Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen und hochqualifizierten Rechtsanwälten die Statuierung eines Erlaubnisvorbehalts mit der Verpflichtung zur Einschaltung eines niedergelassenen Rechtsanwalts schlicht abwegig. Im Prinzip ist die Annahme eines Erlaubnisvorbehalts bei Unternehmern teleologisch wie verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

32

Der Auslegung des RDG ist auch insoweit Rechnung zu tragen, als sich zwischenzeitlich die Formen wirtschaftlicher und beruflicher Tätigkeit erheblich gewandelt haben. Es stehen die unterschiedlichsten Formen zur Verfügung, wie z. B. neben der Einzeltätigkeit in BGB- und Partnerschaftsgesellschaften, die OHG, KG, AG, GmbH, Kooperationen und ihre Pendants in anderen Ländern. Für die Wahl bestimmter Formen sind die unterschiedlichsten Gründe maßgeblich; Steuerrecht, Wettbewerbs-, Berufsrecht etc. können ausschlaggebend sein. Diese Aspekte sind jedoch am Maßstab der Verbraucherschutzfunktion des RDG irrelevant.[27]

33

Daher kann auch im Falle des heute häufig praktizierten Outscourcings nicht ohne weiteres eine Erlaubnispflicht angenommen werden. Unternehmen – wie z. B. Versicherungen im Hinblick auf die Schadensbearbeitung[28] – und Interessenverbände lagern Rechtsbesorgungstätigkeiten, die sie bisher selbst wahrgenommen haben, zunehmend aus Gründen ökonomischer Effizienzsteigerung auf verselbstständigte Einheiten aus. So hat z. B. auch der DGB seine arbeitsrechtliche Rechtsberatungs- und Prozesstätigkeit 1998 bei einer DGB-eigenen Rechtsschutz-GmbH konzentriert.[29]

34

Zwar handelt sich damit formal um eine erlaubnispflichtige Wahrnehmung fremder Rechtsangelegenheiten durch Nichtrechtsanwälte und greift auf den ersten Blick der Ausnahmetatbestand des § 5nicht ein. Schließlich gestattet er nur Unternehmen, rechtliche Angelegenheiten für ihre Kunden zu erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebes im Zusammenhang stehen. Bei der gebotenen telelogischen sowie verfassungskonformen Auslegung verbietet sich jedoch die Annahme einer Erlaubnispflicht; sie kann schließlich nicht von der Wahl der Rechtsform abhängen. Nichts anderes gilt im übrigen bei der Auslagerung von Rechtsbesorgungstätigkeiten im Bereich der öffentlichen Verwaltung auf privatrechtliche Gesellschaften.[30]

35

– Elektronischer Rechtsverkehr

Es vermag auch nicht zu überzeugen, wenn das RDG keine Einschränkung enthält, soweit es um die Erbringung von Rechtsdienstleistungen mittels moderner Kommunikationstechnik geht.[31] Für die Frage, ob Rechtsdienstleistungen erbracht werden, sei es – so die ABG[32] – unerheblich, mit welchen technischen Mitteln dies erfolgt. So sei das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Rechtsuchende keinen persönlichen Kontakt zu dem Dienstleistenden aufnimmt, sondern etwa über eine Telefon-Hotline oder ein Internetforum seine konkreten Rechtsfragen prüfen lassen will. Hier hänge es stets vom Inhalt des Beratungsangebots und der Erwartung des Rechtsuchenden ab, ob die Beratung als Rechtsdienstleistung einzustufen ist. – Dieser Begründung ist jedoch entgegenzuhalten, dass bei bestimmten Medien mit steigender Anonymität die Schutzbedürftigkeit des Rechtsuchenden abnimmt, zumal die Einhaltung der Grenzen – z. B. die Einschaltung von Rechtsanwälten – überhaupt nicht kontrollierbar ist.

bb) Rechtsverkehr

36

Als Schutzzweck wird in der Gesetzesbegründung weiter auf den Schutz des Rechtsverkehrs abgestellt. Ihm kann aber nur eine im Verhältnis zum Schutz des Rechtsuchenden nachrangige Bedeutung beigemessen werden, da es Letzterem gestattet ist, die Rechtsdienstleistung selbst zu erbringen. Zum Rechtsverkehr gehört der Verkehr mit Behörden sowie Dritten. Deren Arbeit würde wesentlich erschwert durch die Tätigkeit nicht sachkundiger Personen, die nicht die persönliche Zuverlässigkeit oder Eignung besitzen,[33] z. B. weil ihnen die erforderliche Qualifikation fehlt oder sie möglicherweise bereit sind, bei der Wahrnehmung fremder Interessen geltendes Recht zu mißachten. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus:[34]

37

„Ein hochwertiges Gemeinschaftsgut ist aber auch der Schutz des Rechtsverkehrs vor unqualifizierten Rechtsberatern. Auch die Gegner des Rechtsuchenden müssen vor einer unqualifizierten Rechtsbesorgung geschützt werden. Dies zeigt sich besonders deutlich im Bereich des Forderungsinkassos (vgl. Begründung zu § 2 Absatz 2), gilt aber in anderen rechtsbesorgenden Bereichen entsprechend. In gleicher Weise dient die Reglementierung rechtsdienstleistender Tätigkeiten dem Schutz aller übrigen Personen und Stellen, die mit der Tätigkeit eines Rechtsdienstleistenden in Berührung kommen können. Dies betrifft zunächst Behörden, bei denen sich die Vertretungsbefugnis in Ermangelung spezieller Verfahrensregelungen unmittelbar nach dem RDG richtet, aber auch Gerichte, auf deren Tätigkeit außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ausstrahlen, sowie sonstige Beteiligte, etwa Drittschuldner, an die sich der Rechtsdienstleistende wendet.“

cc) Rechtsordnung

38

Schließlich wird der Schutz der Rechtsordnung als Schutzzweck des RDG genannt Ihm kann ebenfalls nur eine im Verhältnis zum Schutz des Rechtsuchenden nachrangige Bedeutung beigemessen werden, da Letzterer berechtigt ist, die Rechtsdienstleistung selbst zu erbringen. Die Gesetzesbegründung führt zu diesem dritten Schutzzweck aus:[35]

39

„Auch der Schutz der Rechtsordnung an sich rechtfertigt es, Rechtsdienstleistungsbefugnisse insgesamt stärker einzuschränken als allgemeine Dienstleistungsbefugnisse. Das Recht darf als höchstrangiges Gemeinschaftsgut grundsätzlich nicht in die Hände unqualifizierter Personen gelangen, da es als „gelebtes Recht“ maßgeblich durch die Personen beeinflusst und fortentwickelt wird, die Recht beruflich anwenden. Eine Freigabe der beruflichen Anforderungen hätte negative Auswirkungen auf die Rechtskultur und könnte die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege insgesamt gefährden.“

3. Irrelevante Zwecke

40

Außer der Sicherung der Qualität der Rechtsdienstleistungen werden nach dem RDG keine anderen Schutzzwecke verfolgt. Mit der Regelung des § 1 I 2erteilt der Gesetzgeber allen Bestrebungen – vor allem von anwaltlicher Seite wie u. a. von Henssler[36] oder Dombek[37] zum RBerG – eine klare Absage, den Anwendungsbereich über den Qualitätssicherungsaspekt hinaus –auszudehnen. Die genaue Überprüfung – auch der aktuellen Judikatur wie der ABG – ergibt jedoch, dass – wenn auch verstreckt – gelegentlich irrelevante Zwecke noch teilweise die Auslegung bestimmen.

a) Kein (Konkurrenz-)Schutz der Anwaltschaft

41

So dient das RDG nicht dem Wettbewerbsschutz der Rechtsanwälte. Es schützt nicht den Bestand einer funktionsfähigen Anwaltschaft.[38] Ein solches Schutzgut wäre eine schon grundsätzlich verfassungsrechtlich mehr als problematische Zielsetzung. Bedenklich ist daher die Regelung des § 4 RDG, welche weitgehend einen solchen Konkurrenzschutz gegen eine Rechtsberatung durch Rechtsschutzversicherungen beinhaltet.[39] Grundrechte schützen aber nicht vor oder gegen Konkurrenz;[40] die verfassungsrechtlich verbürgte Berufsfreiheit gilt nicht nur für Rechtsanwälte. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn ohne das RDG der Bestand einer für den Rechtsstaat und die Rechtspflege unverzichtbaren funktionsfähigen Anwaltschaft gefährdet wäre, was bisher nicht einmal ansatzweise substantiiert nachgewiesen ist und auch durch die Erfahrungen in anderen Ländern ohne dem RDG vergleichbare Restriktionen nicht bestätigt wird.

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