Michael Kleine-Cosack - Rechtsdienstleistungsgesetz

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Die in wesentlichen Teilen erheblich überarbeitete Neuauflage dieses an den Bedürfnissen der Praxis orientierten Kommentars berücksichtigt die neueste Rechtsprechung und Literatur. Sie konzentriert sich schwerpunktmäßig auf die praxisrelevanten Fragen mit ausführlicher Erörterung der zentralen und aktuellen Probleme des Rechtsdienstleistungsrechts. Der Trend zur Liberalisierung des Rechtsberatungsmarkts hat sich seit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) erheblich verstärkt. Das einstige Rechtsanwaltsmonopol gehört der Vergangenheit an. Maßgeblich bei der unverzichtbaren europarechts- und verfassungskonformen sowie teleologischen Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes müssen das Gemeinwohl und dabei vor allem die Interessen der Rechtsuchenden sein. Letzteren kann man aber nicht ohne weiteres entgegen ihrem Willen einen Rechtsanwalt aufzwingen, zumal sie die außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten selbst erledigen können. Diese Aspekte werden bisher auch in der Rechtsprechung nicht immer im gebotenen Umfang berücksichtigt.

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Die Beschränkung des RDG auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen mit der Folge der ausschließlichen Regelung der gerichtlichen Vertretungsbefugnis in den Verfahrensordnungen führt dazu, dass der Anwendungsbereich des RDG eindeutig beschränkt wird.[6] Wer den Rechtsuchenden in einem Gerichtsverfahren vertreten darf, ist unabhängig von der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungsbefugnis vor allem nach dem Kriterium der Befähigung zum sach- und interessengerechten Prozessvortrag zu entscheiden.[7] Die hierfür erforderlichen speziellen prozessrechtlichen Kenntnisse, aber auch die Belange der Rechtspflege können es dabei rechtfertigen, an die gerichtliche Vertretungsbefugnis andere, strengere Maßstäbe anzulegen als an die außergerichtliche Rechtsvertretung. Aus diesem Grund ist die Trennung von außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsvertretungsbefugnis auch im europäischen Vergleich weit verbreitet.

7

Als Folge der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen lässt sich aus dem RDG keine Einschränkung gerichtlicher Tätigkeiten ableiten.[8] Mit der expliziten Beschränkung auf den außergerichtlichen Bereich verbieten sich beim RDG auch unter dem RBerG vielfach – z. B. bei Hochschullehrern – vorgenommene Rückschlüsse, das Gesetz stehe der nach einzelnen Prozessordnungen zulässigen rechtsdienstleistenden Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren entgegen. Mit dem RDG richtet sich die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung nur nach der jeweiligen Verfahrensordnung, um deren Bedürfnissen und Besonderheiten Rechnung tragen zu können.

8

Die grundsätzliche Beschränkung des Anwendungsbereichs des RDG auf den außergerichtlichen Bereich hat erhebliche Praxisrelevanz. Schließlich gelten die Restriktionen des RDG nicht im gerichtlichen Bereich. Maßgeblich sind insoweit allein die jeweiligen Spezialgesetze wie die Verfahrensordnungen der ZPO oder der VwGO. Sie enthalten jedoch im Regelfall nur Beschränkungen der Postulationsfähigkeit, also des Auftretens vor Gericht. Darüber hinausgehende Einschränkungen des RDG finden sich hingegen in den Spezialgesetzen nicht, so dass sie für den Bereich der gerichtlichen Vertretung auch keine Anwendung finden mangels gesetzlicher Regelung i. S. d. Art. 12 I 2 GG. Daher gilt z. B. im forensischen Bereich nicht die Interessenkollisionsregelung des § 4 RDG. Soweit sich dementsprechend Versicherer (nur) – z. B. auch nach Ausgliederung – im gerichtlichen Bereich betätigen, kann ihnen die zitierte Verbotsbestimmung nicht entgegengehalten werden.

9

Ebenso wenig kann auf das RDG zurückgegriffen werden, um die Zusammenarbeit von Rechtsdienstleistern mit Rechtsanwälten im forensischen Bereich einzuschränken. Erwähnt sei die Problematik der Zwischenschaltung eines Unternehmers bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung gegenüber einem Gericht. Bekanntlich wurde unter dem RBerG und wird unter dem RDG die Möglichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch einen Dritten, der einen Rechtsuchenden vertrat, verneint. Das BVerfG hat dies in der Erbensucherentscheidung[9] jedoch nicht beanstandet. Entsprechend sah der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung für den außergerichtlichen Bereich in § 5 III RDG vor; deren Streichung ist – wie unten dargelegt[10] – angesichts der verfassungsrechtlichen und teleologischen Zulässigkeit irrelevant. Bei forensischem Handeln – wie z. B. in Scheidungssachen – ist jedenfalls allein das Prozessrecht maßgeblich und können z. B. nichtanwaltliche Unternehmer Rechtsdienstleistungsverträge abschließen, ohne durch das RDG eingeschränkt zu sein.

III. Gesetzeszwecke, Abs. 1 Satz 2

10

§ 1 I 2definiert die Zwecke des Gesetzes.[11]

1. Bedeutung

11

Die Bestimmung ist von erheblicher Bedeutung für seine Auslegung. Unter dem RBerG wurde immer wieder versäumt, neben dem Wortlaut, Wortsinn und Systematik auch dem Gebot der teleologischen Auslegung Rechnung zu tragen. Die Folge war eine schlicht unverständliche exzessive Ausdehnung der Reichweite des Erlaubnisvorbehalts. Es ist daher stets neben der europa- und verfassungsrechtskonformen Auslegung darauf zu achten, dass auch dem Gesetzeszweck Rechnung getragen wird. Entsprechend hat z. B. das NdsOVG[12] zum RBerG unter Berufung auf das BVerfG argumentiert:

12

„Werden die durch das Rechtsberatungsgesetz geschützten Rechtsgüter durch die in Rede stehenden rechtsbesorgenden Tätigkeiten überhaupt nicht berührt, so haben die Gerichte vor dem Hintergrund, dass das Rechtsberatungsgesetz in einem Umfeld sozialer Verhältnisse und gesellschaftspolitischer Anschauungen steht, mit deren Wandel sich auch der Norminhalt wandeln kann, unter Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsmethoden – zu denen auch die telelogische Reduktion gehört – zu prüfen, ob die gesetzliche Regelung zwischenzeitlich lückenhaft geworden ist … Nach den genannten bundesverfassungsgerichtlichen Beschlüssen vom 29. Juli und 20. Oktober 2004 ist ein Eingriff hierin nicht mehr gerechtfertigt, soweit die Schutzzwecke des Rechtsberatungsgesetzes nicht berührt werden; in diesem Fall wäre eine Untersagung der Rechtsberatung unverhältnismäßig. Das RBerG bezweckt, zum Schutz der Rechtsuchenden und auch im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete und unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fernzuhalten (vgl. BVerfG NJW-RR 2004, 1886 f.).“

2. Einzelne Zwecke

13

Das Gesetz nennt drei Schutzzwecke, von denen der Schutz des Rechtsuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen im Vordergrund steht. Beim Inkasso soll allerdings der Verbraucher nicht vor unqualifizierter rechtlicher Beratung (insoweit greift schon § 2 I), sondern vor unseriösen Schuldeneintreibern geschützt werden.[13]

a) Schutz vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen

14

Der für die telelogische Auslegung maßgebliche Schutzzweck des Gesetzes ergibt sich aus § 1 I 2 RDG. Er bestimmt unmissverständlich: „Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.“

aa) Allgemein

15

Mit dem RDG soll also allein sichergestellt die Erbringung von qualifizierten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen. Sie sollen – so die ABG – mit dem „Recht“ ein hohes Gut betreffen und können – nach Ansicht des Gesetzgebers – nicht mit sonstigen Dienstleistungen oder Waren auf eine Stufe gestellt werden. Der Gesetzgeber wolle daher durch das RDG die Qualität der Leistungserbringung sicherstellen.

16

Der Gemeinwohlzweck des RDG sollte und darf aber – wie bereits eingangs dargelegt[14] – nicht zu hoch – angesetzt werden. Schließlich steht es den Rechtsuchenden frei, die (eigenen) Rechtsangelegenheiten selbst zu erledigen mit der vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Folge möglicher Nichteinhaltung der Zwecke des § 1 I 2.[15] Daher besteht in der Regel – dazu unten[16] – keine Erlaubnispflicht nach § 2 I– formal mangels „Fremdheit“ der Rechtsdienstleistung – bei deren Erbringung im Familien- und Freundeskreis.

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