So auch die – vom BGH (Beschl. v. 31.1.2012 – VI ZR 143/11) gebilligte – Entscheidung des OLG Stuttgart NZV 2011, 556.
[229]
Vgl. nur OLG Hamm NJW-RR 2006, 1494 („Wirtschaftsermittler“).
[230]
Vgl. nur BVerfG NJW 1996, 3067; BVerfG MedR 2012, 516; ausf. Kleine-Cosack Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, 2. Aufl. 2003; ders. BRAO, vor § 43b m. w. N.
[231]
Vgl. BGH NJW 2014, 554; dazu Kleine-Cosack NJW 2014, 514; zur Werbung von Erbenermittlern: BGH NJW 2006, 3568; dazu Kleine-Cosack EWiR 2007, 121-122. Vgl. OLG Karlsruhe Rbeistand 1995, 49, 50; KG NJW 2001, 3132; Kleine-Cosack RBerG, 2. AVO, § 1 Rn. 6, wonach das Werberecht der Inhaber von Erlaubnissen nach dem Rechtsberatungsgesetz mangels einer verfassungskonformen Beschränkung allein durch die allgemeinen Bestimmungen des UWG begrenzt wird.
[232]
Ausf. Kleine-Cosack NJW 2014, 514; ders. BRAO, Erl. vor § 43b.
[233]
Vgl. z. B. OLG Karlsruhe NJW-RR 2011, 119; dazu auch Morath DWW 2011, 162.
[234]
LG Koblenz Urt. v. 17.3.2009 – 4 HK 0140/08; dazu Otting SVR 2013, 241; LG Köln SVR 2013,43.
[235]
Vgl. auch OLG Hamburg NJW-RR 2007, 40: Zulässige „Umschuldungswerbung“ soweit nicht der Eindruck erweckt wird, dass auch rechtliche Beratungen und Verhandlungen mit Dritten angeboten werden.
Kapitel I Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)› Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
Kapitel I Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)› Teil 1 Allgemeine Vorschriften› § 1 Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. 2Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.
(2) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.
I. Vorbemerkung1
II. Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, Abs. 1 Satz 12 – 9
1. Allgemeines3
2. Begriff4, 5
3. Irrelevanz des RDG im gerichtlichen Bereich6 – 9
III. Gesetzeszwecke, Abs. 1 Satz 210 – 48
1. Bedeutung11, 12
2. Einzelne Zwecke13 – 39
a) Schutz vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen14 – 20
aa) Allgemein15 – 17
bb) Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Anwaltschaft18 – 20
b) Schutzsubjekte21 – 39
aa) Rechtsuchende22 – 35
(1) Schutzwilligkeit23 – 26
(2) Schutzbedürftigkeit27 – 35
bb) Rechtsverkehr36, 37
cc) Rechtsordnung38, 39
3. Irrelevante Zwecke40 – 48
a) Kein (Konkurrenz-)Schutz der Anwaltschaft41, 42
b) Kein Schutz anwaltlicher Berufspflichten43 – 48
IV. Spezialgesetz, Abs. 249 – 64
1. RDG als lex generalis50
2. Bedeutung der Spezialgesetze51 – 57
a) Vorrang des Spezialgesetzes52, 53
b) Erforderlichkeit einer Auslegung des Spezialgesetzes54 – 57
3. Beispiele58 – 63
a) Steuerberater59
b) Versicherungsvermittler60 – 63
4. Rechtsdienstleistungsbefugnis bei Fehlen eines Spezialgesetzes64
1
Das RDG regelt die Rechtsdienstleistungsbefugnis weder umfassend noch abschließend. Es erfasst nur außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, soweit sie selbstständig erbracht werden. Es wird verdrängt durch spezialgesetzliche Regelungen und ist vorrangig gerichtet auf den Schutz des Rechtsuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen.
II. Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, Abs. 1 Satz 1
2
Der Anwendungsbereich des RDG ist nach § 1 I 1auf den außergerichtlichen Bereich beschränkt.[1]
3
Im Zusammenhang mit der Neuregelung der prozessualen Vertretungsregelungen stellen sich alle Rechtsdienstleistungen entweder als außergerichtliche, dem Anwendungsbereich des RDG unterliegende, oder als gerichtliche, nach den Verfahrensordnungen zu beurteilende Handlungen dar.[2] Eine Anwendungslücke, wonach die Zulässigkeit einer Tätigkeit weder nach dem RDG noch nach einer Verfahrensordnung zu beurteilen wäre, ist aufgrund der weiten Auslegung des Begriffs „außergerichtlich“ ausgeschlossen. Ob und ggf. in welchem Umfang Personen, die außergerichtlich Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, zugleich auch gerichtlich tätig sein dürfen, bestimmt sich nur nach den jeweiligen Verfahrensordnungen.
4
Außergerichtlich ist eine Rechtsdienstleistung nur, wenn kein Gericht ihr Adressat ist. In den Anwendungsbereich des RDG fällt damit neben der Beratung der Mandantschaft auch ihre Vertretung gegenüber Dritten wie z. B. anderen Parteien. Soweit nicht verfahrensrechtliche Sonderregelungen bestehen, zählt dazu auch die – außergerichtliche – Vertretung von Personen im Verfahren vor Behörden wie z. B. bei einem Widerspruch gegen Verwaltungsakte nach den §§ 68 ff. VwGO oder bei einem sozialrechtlichen Verfahren.[3] Der Anwendungsbereich des RDG endet erst, wenn das behördliche Verfahren in ein gerichtliches Verfahren übergeht.
5
Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen können auch im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren stehen.[4] Dies ist etwa der Fall bei Verhandlungen mit dem Prozessgegner ohne Beteiligung des Gerichts, die während des bereits anhängigen gerichtlichen Mahn- oder Klageverfahrens geführt werden[5] oder bei der Einleitung von Vollstreckungshandlungen durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers. Auch die fortlaufende Beratung einer Prozesspartei und die Vorbereitung von Schriftsatzentwürfen an das Gericht stellen außergerichtliche Tätigkeiten dar. Die Zulässigkeit solcher nicht an das Gericht adressierten und damit außergerichtlichen Handlungen richtet sich damit nach dem RDG, soweit keine vorrangige Spezialregelung eingreift.
3. Irrelevanz des RDG im gerichtlichen Bereich
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