Michael Kleine-Cosack - Rechtsdienstleistungsgesetz

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Die in wesentlichen Teilen erheblich überarbeitete Neuauflage dieses an den Bedürfnissen der Praxis orientierten Kommentars berücksichtigt die neueste Rechtsprechung und Literatur. Sie konzentriert sich schwerpunktmäßig auf die praxisrelevanten Fragen mit ausführlicher Erörterung der zentralen und aktuellen Probleme des Rechtsdienstleistungsrechts. Der Trend zur Liberalisierung des Rechtsberatungsmarkts hat sich seit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) erheblich verstärkt. Das einstige Rechtsanwaltsmonopol gehört der Vergangenheit an. Maßgeblich bei der unverzichtbaren europarechts- und verfassungskonformen sowie teleologischen Auslegung des Rechtsdienstleistungsgesetzes müssen das Gemeinwohl und dabei vor allem die Interessen der Rechtsuchenden sein. Letzteren kann man aber nicht ohne weiteres entgegen ihrem Willen einen Rechtsanwalt aufzwingen, zumal sie die außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten selbst erledigen können. Diese Aspekte werden bisher auch in der Rechtsprechung nicht immer im gebotenen Umfang berücksichtigt.

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17

Die Konzentration auf diesen Schutzzweck hat aber in Grenzfällen umgekehrt zur Folge, dass bei gegebener Sicherung der Qualität auch eine Erlaubnispflicht zu verneinen ist.[17] Ist beim Leistungserbringer die Qualität der Dienstleistung gewährleistet, wie dies z. B. bei einem pensionierten Richter der Fall sein kann, dann ist die Annahme eines Verbots mit der Folge der Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts i. d. R. unter teleologischen (wie auch verfassungsrechtlichen) Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt.

bb) Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Anwaltschaft

18

Wenn das RDG schützen soll vor inkompetenter Rechtsberatung, dann kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn auf Seite der zur Leistungserbringung Berechtigten auch die erforderliche Leistungsfähigkeit wie -bereitschaft vorhanden ist. Nur dann ist es auch verfassungsrechtlich am Maßstab der Art. 12 I, 3 I GG gerechtfertigt, Dritte von der Leistungserbringung auszuschließen.

19

Es ist daher unhaltbar, ein Beratungsmonopol vor allem für Rechtsanwälte auch dort zu statuieren, wo es am ausreichenden Leistungsangebot innerhalb der Anwaltschaft in quantitativer und qualitativer Hinsicht fehlt.[18] Daher kann das RDG auch dann keine Geltung beanspruchen, wo auf der Anwaltsseite keine ausreichende Spezialisierung oder Leistungsbereitschaft besteht. Diese Einschränkung war z. B. unverzichtbar im Hinblick auf die z.Zt. des RBerG im Regelfall als erlaubnispflichtig angesehene unentgeltliche Rechts- bzw. Sozialberatung; hier hat der Gesetzgeber zu recht mit der weitgehenden Zurücknahme des Erlaubnisvorbehalts in § 6die Konsequenzen gezogen aus dem manifesten Leistungsdefizit der Anwaltschaft.

20

Letztlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass jede Monopolisierung einer Dienstleistungsfunktion die Gefahr in sich schließt, dass Lücken auf dem Beratungsmarkt entstehen.[19] Dies ist weder politisch noch verfassungsrechtlich oder auch europarechtlich hinnehmbar. Schließlich können derartige Defizite nicht als im Interesse des Gemeinwohls erforderlich angesehen werden. Insoweit bietet nur ein freier Dienstleistungsmarkt eine Gewähr für die Beseitigung derartiger Defizite.

b) Schutzsubjekte

21

Das RDG will nach § 1 I 2den Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

aa) Rechtsuchende

22

Im Vordergrund steht der Schutz der Belange der Rechtsuchenden. Sie sollen davor bewahrt werden, von Personen außergerichtlich rechtlich beraten zu werden, die nicht über die erforderliche Sachkunde zur ordnungsgemäßen Erledigung der Rechtssache verfügen.[20] Es soll verhindert werden, dasssie durch unqualifizierte Rechtsdienstleistungen Rechtsnachteile erleiden oder Rechtspositionen verlieren.

(1) Schutzwilligkeit

23

Von der Notwendigkeit der Sicherung der Qualität der Rechtsdienstleistung kann nur dann gesprochen werden, wenn der Auftraggeber überhaupt eine Rechtsdienstleistung i. S. d. § 2– also mit Rechtsprüfung – wünscht. Zwar ist aus dem Text des § 2 Iin der endgültig beschlossenen Fassung die entsprechende subjektive Einschränkung des Erlaubnisvorbehalts gestrichen worden. Dieser Federstrich ändert jedoch nichts an der Notwendigkeit der Einschränkung des RDG; sie ergibt sich – neben dem Erforderlichkeitsgebot des § 2[21] – aus dem Schutzzweck des Gesetzes. Schutzbedürftig ist nur derjenige, der willens ist, ihn in Anspruch zu nehmen.

24

Ebenso ergibt sich aus dem Gebot einer verfassungskonformen Auslegung des RDG, dass der Erlaubnisvorbehalt nicht gelten kann bei fehlendem Willen des Auftraggebers, eine Rechtsdienstleistung in Auftrag zu geben. Schließlich müsste er sie bezahlen und kann niemand zu seinem „Glück“ gezwungen werden. Ebenso wenig wie der objektive Bedarf im Gesundheitswesen den Kranken zwingen kann, zum Arzt zu gehen und sich u. U. auch noch operieren zu lassen, können auch Rechtsdienstleistungen aufgezwungen werden.

25

Wird ein Auftrag erteilt, eine Rechtsdienstleistung wie z. B. den Abschluß eines Unternehmenskaufvertrags ohne Rechtsprüfung zu erbringen, dann kann auch der Erlaubnisvorbehalt des RDG nicht greifen. Der entsprechende Wille kann ausdrücklich oder konkludent bekundet werden. Letzteres kommt in Betracht, wenn der Auftraggeber sich mit seinen Problemen Personen anvertraut, die eindeutig keine Rechtsberater sind; werden z. B. Handelsvertreter, Kaufleute, Gewerbetreibende, Astrologen oder Priester – oder im Ausland ansässige Berater[22] – zur Geschäftsbesorgung eingeschaltet, dann spricht dies gegen den Auftrag zur Erbringung einer Rechtsdienstleistung und gilt der Erlaubnisvorbehalt des RDG im Prinzip nicht.

26

Nichts anderes gilt, wenn Rechtsanwälte oder Notare selbst Auftraggeber sind, falls sie z. B. Treuhänder beauftragen mit dem Abschluß von Verträgen. Die gegenteilige Ansicht des 4. Senats des BGH[23] war ein Musterbeispiel für die erwähnte sträfliche Vernachlässigung der Prüfung der Funktionen des RBerG. Wäre sie zutreffend, dann käme man zu dem schlicht absurden Ergebnis, dass das RBerG auch Rechtsanwälte und Notare schützen soll mit der Konsequenz, dass sie auch noch trotz eigener Kompetenz einen Rechtsanwalt mit der Beratung beauftragen und bezahlen müssten. Zu Recht wurde daher in der Gesetzesbegründung distanziert Abstand genommen von der „unseligen“ BGH-Rechtsprechung zu Treuhandfällen.[24]

(2) Schutzbedürftigkeit

27

Die Rechtsuchenden müssen nicht nur schutzwillig sondern auch schutzbedürftig sein.

28

– Verbraucher/Unternehmer

Nach der Gesetzesbegründung soll kein Unterschied bestehen, ob der Rechtsuchende Verbraucher (§ 13 BGB) oder „Unternehmer“ (§ 14 BGB) ist.[25] „Verbraucherschutz“ im Sinn des RDG sei damit stets der Schutz aller Rechtsuchenden.[26]

29

Die fehlende Differenzierung vermag jedoch nicht zu überzeugen; schließlich sind Unternehmer – gleiches gilt bei Rechtskundigen wie Richtern oder Rechtsanwälten – im Regelfall nicht schutzbedürftig. Sie sind meist geschäftserfahren genug und zur Wahrung ihrer Interessen nicht darauf angewiesen, dass man ihnen den Gang zum Rechtsanwalt vorschreibt, zumal sie nicht selten über eigene externe und interne Juristen wie z. B. Syndikusanwälte verfügen. In Spezialregelungen findet sich durchaus die Differenzierung zwischen Verbraucher und Unternehmer. So bestimmt § 34e GewO „Die Versicherungsmaklererlaubnis enthält die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung und Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten.“

30

– Verkehr zwischen Unternehmen

Soweit das RDG zudem entsprechend der früheren weiten Auslegung des RBerG auch bei einem Rechtverkehr zwischen Unternehmen gelten, es z. B. auch dann Anwendung finden soll, wenn eine Gesellschaft eine andere Gesellschaft rechtlich berät, so erscheint auch hier die Anwendung des Gesetzes völlig verfehlt. § 2 III Nr. 6bestimmt zwar zu recht, dass die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 AG) erlaubnisfrei ist. Diese Einschränkung dürfte jedoch nicht ausreichend sein. Schließlich fehlt es auch in anderen vergleichbaren Fällen am Schutzbedürfnis. Vor allem sind derartige Vorgänge überhaupt nicht zu kontrollieren, hängt doch die Reichweite des Erlaubnisvorbehalts z. B. davon ab, wie die Beteiligungsverhältnisse an den verschiedenen Gesellschaften sind. In der Praxis gibt es dementsprechend auch keine Fälle, in denen hier eine Erlaubnispflicht statuiert wurde.

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