Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum JGG topaktuell mit Gesetzgebungsstand 1.1.2020!Praktisch und bewährt:Kompakte Kommentierung von JGG und JStVollzG in einem BandHinweise auf abweichende Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländernschnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Die
8. Auflage des «HK-Jugendgerichtsgesetz» bietet Ihnen eine
übersichtliche, verständliche, kompakte und vor allem
topaktuelle Kommentierung, die bereits den
Gesetzgebungsstand zum
1.1.2020 abbildet:sechs Änderungsgesetze vollumfänglich eingearbeitetbereits mit den
drei jüngsten Änderungsgesetzen von 2019:Gesetz zur Stärkung der Rechte von betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.6.2019Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9.12.2019Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019acht neue Vorschriften vollständig kommentiertBesonders hervorzuheben sind:weitreichende
Änderungen für die Jugendgerichtshilfezahlreiche Modifikationen bzgl. der
Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der PflichtverteidigungÄnderungen der
Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

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II. Zeitraum

2

Die Bewährungszeit beträgt mindestens zwei Jahre, höchstens drei Jahre und ist insoweit im Höchstmaß deutlich kürzer als im allgemeinen Strafrecht (fünf Jahre = § 56a StGB). Verkürzung und Verlängerung sind nach § 22 Abs. 2möglich. Der nach richterlichem Ermessen festzulegende Zeitraum bestimmt sich nach dem Ziel der Strafaussetzung zur Bewährung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Unter diesem Aspekt ist es unzulässig, grundsätzlich von der Höchstdauer auszugehen, um sie später ggf. herabsetzen zu können. Stattdessen hat eine generelle Orientierung an der Mindestzeitzu erfolgen (so auch Eisenberg § 22 Rn. 3 und Ostendorf § 22 Rn. 2 = „die Bewährungszeit ist ein Übel, eine lange Bewährungszeit ist ein großes Übel, die Verlängerung der Bewährung ein weiteres Übel“). Bewährungshilfe bedeutet immer soziale Kontrolle, so dass ein längerer Bewährungszeitraum belastet. Praxiserfahrungen ( Böhm 1973, S. 37) und Erkenntnisse der kriminologischen Sanktionsforschung belegen, dass eine zweijährige Legalbewährung hinreichend aussagekräftig ist. 2011 wurden 11.975 Unterstellungen unter Bewährungsaufsicht nach Jugendstrafrecht beendet, u.z. 9201 = 76,8 % erfolgreich, 5.018 mit Erlass der Jugendstrafe, die Unterstellten waren zur Beendigung ihrer Bewährungsaufsicht in 3.549 Fällen Jugendliche, in 8.613 Heranwachsende und in 10.615 Fällen junge Erwachsene von 21 bis 25 Jahren ( Stat. Bundesamt Fachserie 10, Reihe 5, 2011, S. 17, 19f.). Die Bewährungszeit dauerte 1991 in 1726 Fällen = 1-2 Jahre, in 1936 Fällen = 2-3 Jahre und in 947 Fällen = über 3 Jahre ( Stat. Bundesamt Bewährungshilfe 1991, 1994, S. 42). Mittelbar lässt sich diesen Zahlen entnehmen, dass sich die Praxis noch stärker in Richtung auf die Mindestdauer entwickeln könnte und sollte.

3

Die Bewährungszeitbeginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung. Das Ende der Bewährungszeit kann durch ein Datum festgelegt werden ( Brunner/Dölling § 22 Rn. 2 und Eisenberg § 22 Rn. 4), was aber wenig Sinn macht, wenn die Entscheidung nicht sofort rechtskräftig wird. Ostendorf StV 1987, 321 schlägt deswegen vor, die Bewährungszeit durch Jahre und Monate festzusetzen. Für die Berechnung ist § 188 BGB maßgebend.

III. Nachträgliche Veränderung

4

Im Fall des § 21 Abs. 1kann die Bewährungszeit nachträglich bis auf ein Jahr und im Fall des § 21 Abs. 2bis auf zwei Jahre verkürzt werden. Die Verkürzungerfolgt aus spezialpräventiven Gesichtspunkten. Sie versteht sich erziehungspsychologisch als positive Verstärkung i.S.v. Belohnung ( Eisenberg § 22 Rn. 8).

5

Die Verlängerung auf bis zu vier Jahre liegt im richterlichen Ermessen. Wegen des belastenden Charakters für die Betroffenen darf sie nur erfolgen, wenn zu den Erkenntnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung inzwischen neue Umstände hinzugekommen sind. Sie müssen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsaspektes gravierend sein (vgl. auch Hein NStZ 1983, 253). Eine Verlängerung der Bewährungszeitohne solche Gründe ist rechtsfehlerhaft und auf Rechtsmittel hin aufzuheben (§§ 58 Abs. 1 S. 4, 59 Abs. 2, 5). Bloße Unsicherheiten reichen für eine Verlängerung nicht aus. Allein, um die weiteren Ratenzahlungen für eine auferlegte Schadenswiedergutmachung kontrollieren zu können, darf also die Bewährungszeit nicht verlängert werden (a.A. OLG Hamburg MDR 1980, 246 und Brunner/Dölling § 22 Rn. 4; wie hier Ostendorf § 22 Rn. 5, der zudem auf den fehlenden Tatbezug hinweist). Anders kann sich die Situation bei einem Freiheitsentzug während der Bewährungszeit darstellen. Grundsätzlich ist auch in diesem Fall die Bewährungszeit nicht zu verlängern. Wenn allerdings der Vollzug der freiheitsentziehenden Sanktion den überwiegenden Zeitraum ausfüllt, soll ausnahmsweise eine Verlängerung möglich sein ( OLG Braunschweig NJW 1964, 1581 m. abl. Anm. Dreher ). Eine solche Ausnahme bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage ( Ostendorf StV 1987, 321 und Eisenberg § 22 Rn. 10).

6

Eine Veränderung der Bewährungszeit kann nur vor ihrem Ablauferfolgen. Zur Frage, ob eine Ausnahme zulässig ist, um einen sonst gebotenen Widerruf zu vermeiden, KG Beschl. v. 13.8.2015 – 4 Ws 52/15 –; siehe die Erläuterungen zu § 26 Abs. 2 (dafür Eisenberg § 22 Rn. 9 und Ostendorf § 22 Rn. 4; jetzt auch Brunner/Dölling § 22 Rn. 4).

IV. Prozessuale Fragen

7

Die Entscheidung über die Veränderung der Bewährungszeit ergeht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, des Jugendlichen und des Bewährungshelfers durch Beschluss, der zu begründen ist ( § 58 Abs. 1). Den Beschluss erlässt der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. Nach § 58 Abs. 3 ist die Übertragung der Entscheidung auf einen anderen Jugendrichter möglich. Gegen die Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit ist Beschwerdenach § 59 Abs. 2, Abs. 5 zulässig.

8

Während der tatsächlichen Dauer der Bewährungszeit ruht die Vollstreckungsverjährung(§§ 79a Nr. 2 StGB und 2 JGG).

§ 23 Weisungen und Auflagen

(1) 1Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beeinflussen. 2Er kann dem Jugendlichen auch Auflagen erteilen. 3Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. 4Die §§ 10, 11 Abs. 3und § 15 Abs. 1, 2, 3 Satz 2gelten entsprechend.

(2) Macht der Jugendliche Zusagen für seine künftige Lebensführung oder erbietet er sich zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht der Richter in der Regel von entsprechenden Weisungen oder Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung der Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten ist.

Kommentierung

I. Anwendungsbereich1

II. Möglichkeiten nach Absatz 12 – 11

1. Weisungen3 – 6

2. Auflagen7, 8

3. Nachträgliche Anordnungen9

4. Reaktionen auf Nichterfüllung10, 11

III. Möglichkeiten nach Absatz 212 – 14

1. Zusagen und Anerbieten13

2. Reaktionen auf Nichterfüllung14

IV. Prozessuale Fragen15, 16

Literatur:

Hoferer Zur Frage der Rechtmäßigkeit von Weisungen nach dem Jugendgerichtsgesetz, sich des Umgangs mit Betäubungsmitteln zu enthalten und zum Nachweis der Drogenfreiheit für eine bestimmte Zeit Urinproben abzugeben, NStZ 1997, 172–174; Kawamura-Reindl/Schneider Lehrbuch Soziale Arbeit mit Straffälligen, 2015; Leber/Friedrich/Weigend Zur Ergänzung herkömmlicher Therapiemodelle – Urinkontrollen als Bewährungsauflage bei Drogendelinquenten, BewHi 1993, 186–189; Ostendorf Zukunft des Jugendstrafrechts, in: BMJ (Hrsg.), Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis, 1989, S. 325–337; Thiesmeyer Jugendgerichtsgesetz und Strafrechtsreform, RdJB 1970, 33–40; Ulmschneider Durchführung, Erfolg und rechtliche Grenzen der Bewährungsauflage bei Jugendlichen, 1966; Vogt Strafaussetzung zur Bewährung und Bewährungshilfe bei Jugendlichen und Heranwachsenden, 1972.

I. Anwendungsbereich

1

Vgl. § 21 Rn. 1und § 22 Rn. 1. Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen gegenüber Soldaten der Bundeswehr sollen nach § 112a Nr. 3 die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigt werden. Zuvor soll der Richter den Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören ( § 112d).

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