Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

Здесь есть возможность читать онлайн «Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Jugendgerichtsgesetz: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Jugendgerichtsgesetz»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Der Heidelberger Kommentar zum JGG topaktuell mit Gesetzgebungsstand 1.1.2020!Praktisch und bewährt:Kompakte Kommentierung von JGG und JStVollzG in einem BandHinweise auf abweichende Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländernschnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Die
8. Auflage des «HK-Jugendgerichtsgesetz» bietet Ihnen eine
übersichtliche, verständliche, kompakte und vor allem
topaktuelle Kommentierung, die bereits den
Gesetzgebungsstand zum
1.1.2020 abbildet:sechs Änderungsgesetze vollumfänglich eingearbeitetbereits mit den
drei jüngsten Änderungsgesetzen von 2019:Gesetz zur Stärkung der Rechte von betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.6.2019Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9.12.2019Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019acht neue Vorschriften vollständig kommentiertBesonders hervorzuheben sind:weitreichende
Änderungen für die Jugendgerichtshilfezahlreiche Modifikationen bzgl. der
Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der PflichtverteidigungÄnderungen der
Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

Jugendgerichtsgesetz — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Jugendgerichtsgesetz», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

I. Reichweite der Vorschrift und praktische Bedeutung

1

§ 21gilt bei Jugendstrafe gegenüber Jugendlichen und –wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1gegeben sind – Heranwachsenden, und zwar sowohl vor den Jugendgerichten als auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104 Abs. 1 Nr. 1 und § 112). In Verfahren vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten sind die Entscheidungen, die nach einer Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden ( §§ 22–26), dem Jugendrichter zu übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche/Heranwachsende aufhält (§§ 104 Abs. 5 S. 1, 112 S. 1).

2

Der Anteil der zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafenbis zu einem Jahr lag 1960 bei 55 %, 1970 bei 73 %, 1980 bei 79,6 %, 1990 bei 79,0 %, 2000 bei 78,5 %, 2012 bei 80,8%und hat sich seitdem in dieser Größenordnung eingependelt (2017 = 84,8 % bei 6 Monaten, 81,6 % bei 6-9 Monaten und 75,2 % bei 9-12 Monaten). Der Anstieg der nach § 21 Abs. 2ausgesetzten Jugendstrafe erfolgte von 18,7 % = 1975 über 42,7 % = 1985 auf 60,0 % = 1995 und liegt, nach einem Rückgang auf 55,5 % = 2005 bei nun 59,9 % = 2012. Nach der Reform des § 21 Abs. 2durch das 1. JGGÄndG 1990 schwankt die Aussetzungsquote um 60 %, dies ist vergleichbar mit der Entwicklung zu § 21 Abs. 1.

3

Jugendstrafe und Strafaussetzung zur Bewährung 2012 und 2017 siehe § 18 RN 3. Von allen Jugendstrafen sind 2010 =63,0 % und 2015 = 60,5%, von allen aussetzungsfähigen Jugendstrafen 2010=72,7% und 2015=70,8% zur Bewährung ausgesetzt worden.

4

Die große praktische Bedeutung mit konstant hohen Aussetzungsquoten wirft die Frage auf, ob nicht schon die Zahl der verhängten Jugendstrafen deutlich reduziert werden müsste, so dass sich die Folgefrage nach der Strafaussetzung gar nicht mehr stellt ( Eisenberg § 21 Rn. 9a). Die Reformin Richtung auf ambulante Sanktionen sollte weitgehend auf den Druck der Widerrufsmöglichkeit und damit einer zu vollstreckenden Jugendstrafe verzichten können zu Gunsten echter ambulanter Alternativen. Auf der anderen Seite ist zu fragen, ob die Obergrenze von zwei Jahren in § 21 Abs. 2beizubehalten ist oder nach österreichischem Vorbild einer bedingten oder teilbedingten Strafnachsicht alle Strafen aussetzungsfähig sein sollten (so die Vorschläge auf dem Göttinger Jugendgerichtstag 1989, in: DVJJ (Hrsg.), 1990, S. 607 und 793). Andererseits wird aber befürchtet, dass bei einer generellen Aussetzungsfähigkeit der Trend zu zunehmend längeren Jugendstrafen anhalten dürfte ( Dünkel 1990, S. 462). Dieses Problem lässt sich nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit einer Gesamtreform des jugendstrafrechtlichen Sanktionensystems z.B. durch drastische Absenkung der Höchststrafen regeln. Die Bundesregierung sieht dafür aber keinen Anlass und verweist auf die fehlende Akzeptanz in der Bevölkerung und die regelmäßig negative Prognose bei der entsprechenden Tätergruppe (BT-Drucks. 16/13142 v. 26.9.2009).

5

Der Standort der Strafaussetzung zur Bewährunginnerhalb der jugendstrafrechtlichen Sanktionen ist umstritten. Während Eisenberg § 21 Rn. 4, Schaffstein/Beulke/ Swoboda Rn. 492, und Streng Rn. 465 (Modifikation der Vollstreckung) der Strafaussetzung keinen selbstständigen Charakter zuerkennen und sich gegen eine „Aussetzungsstrafe“ im Gegensatz zu einer „Vollstreckungsstrafe“ wenden, betont vor allem Ostendorf Grdl. z. §§ 21–26a Rn. 3 die Abweichungen in Zielsetzung und praktischer Bedeutung, so dass die Strafaussetzung als eigenständige Sanktion i.S. einer „Bewährung in Freiheit“ zu verstehen ist. Praktische Konsequenzen in dieser Streitfrage sehen Schaffstein/Beulke/Swoboda Rn. 495 hinsichtlich des Verschlechterungsverbots im Rechtsmittelverfahren (keine Umwandlung einer Jugendstrafe ohne Bewährung in eine höhere mit Bewährung und umgekehrt). Bei Anwendung der §§ 331, 358 Abs. 2 StPO kommt man jedoch auch zu diesen Ergebnissen, wenn man in der Strafaussetzung zur Bewährung eine selbstständige Rechtsfolge sieht. Für die kriminologische Sanktionsforschung handelt es sich um eine eigenständige Sanktion, hinsichtlich der kriminalpolitischen Orientierung mit der im 1. JGGÄndG 1990 ansatzweise verwirklichten Abkehr von den stationären Rechtsfolgen ebenfalls. Aus der JGG-Reform ergibt sich die dogmatische Folgerung, die Strafaussetzung zur Bewährung als eigenständige jugendstrafrechtliche Sanktion anzuerkennen.

II. Strafaussetzung bei Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr

6

Bei einer günstigen Prognose ist die Strafaussetzung zwingendvorgeschrieben. Einschränkungen aus generalpräventiven Gesichtspunkten wie im allgemeinen Strafrecht durch § 56 Abs. 3 StGB (Verteidigung der Rechtsordnung) gibt es im Jugendstrafrecht nicht.

1. Zeitliche Grenze

7

Maßgebend ist die Dauer der erkannten Strafevon nicht mehr als einem Jahr. Die Anrechnung von Untersuchungshaft ( § 52a) oder einer anderen Freiheitsentziehung (§ 31 Abs. 2) schließt gem. § 21 Abs. 3 S. 2die Strafaussetzung nicht aus. Wenn jedoch die Strafe im Zeitpunkt des Urteils durch Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft voll verbüßt ist, bleibt kein Raum mehr für die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung (BGHR JGG § 21 verbüßte Strafe 1; BGHSt 31, 25; BGH NJW 1961, 1220). Trotz günstigerer registerrechtlicher Regelungen (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG) kann sich die Strafaussetzung bei der Reaktion auf eine eventuelle spätere Tat negativ auswirken, so dass der Angeklagte in einem solchen Fall durch den Ausspruch über die Aussetzung beschwert ist.

2. Günstige Prognose

8

Voraussetzung ist die Erwartung, dass der Jugendliche bzw. Heranwachsende künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird, und zwar auf Grund der Möglichkeiten in der Bewährungszeit und ohne die Einwirkung des Strafvollzuges. Die Strafaussetzung ist damit sowohl von einer günstigen Sozial- als auch von einer positiven Sanktionsprognose abhängig.

a) Sozialprognose

9

Die Erwartung eines „rechtschaffenen Lebenswandels“in § 21 Abs. 1(sowie § 88) scheint über das Ziel, künftig keine Straftaten mehr zu begehen (§§ 56, 57 StGB), hinauszugehen und eher auf ein Leben ohne Straftaten „in sozialer Verantwortung“ (§ 2 StVollzG) abzustellen. Die weitergehende Forderung wird mit dem Erziehungsgedanken begründet und dient der „geistig-charakterlichen Formung des gesamten Menschen“ ( Brunner/Dölling § 21 Rn. 6c). Da aber auch das Jugendstrafrecht Strafrecht ist und die Straftat den Anknüpfungspunkt für jugendstrafrechtliche Sanktionen bildet, kann auf Grund dieses rechtlichen Zusammenhangs Erziehung nach dem JGG nicht die charakterliche Heranbildung junger Menschen bezwecken, sondern nur die Verhinderung weiterer Straftaten ( § 5 Rn. 4; BVerfG NStZ 87, 275; Ostendorf § 21 Rn. 26). Der Begriff „rechtschaffener Lebenswandel“ ist deswegen restriktiv als „Leben ohne Straftaten“zu interpretieren.

10

Der Wahrscheinlichkeitsgradkünftig straffreien Verhaltens darf angesichts der Dynamik des Erwachsenwerdens nicht zu hoch angesetzt werden. Erwartung ist deutlich weniger als Gewissheit und etwas mehr als nur eine bloße Hoffnung. Brunner/Dölling § 21 Rn. 3 und 6c fordern zutreffend Mut zum Risiko und die Bereitschaft, auch Enttäuschungen auf sich zu nehmen. Nur „von vornherein zum Scheitern verurteilte Experimente“ sollen vermieden werden. Der BGH verlangt (für § 56 StGB), dass die Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit größer ist als die neuer Straftaten ( BGH NStZ-RR 2005, 38).

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Jugendgerichtsgesetz»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Jugendgerichtsgesetz» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Jugendgerichtsgesetz»

Обсуждение, отзывы о книге «Jugendgerichtsgesetz» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.