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Sowohl für die Verhängung als auch für die Bemessung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld stellt sich die Frage nach dem Verhältnis von Schuld und Erziehung, von Tat- und Täterorientierung. Zwei BGH-Entscheidungenhaben durch Anmerkungen im nicht entscheidungsrelevanten Teil ausgeführt:
„Im Übrigen neigt der Senat dazu, bereits das Vorliegen eines gewissen Schuldausmaßes allein als Anordnungsgrund einer auf das Merkmal der Schwere der Schuld gestützten Jugendstrafe ohne eine faktische Erziehungsfähigkeit und -bedürftigkeit des jugendlichen oder heranwachsenden Täters genügen zu lassen. Weder der Wortlaut von § 17 Abs. 2noch dessen Entstehungsgeschichte deuten auf ein kumulatives Erfordernis eines Erziehungsbedürfnisses als Anordnungsvoraussetzung der Jugendstrafe hin. Die in § 18 Abs. 2enthaltene Vorgabe, bei der Bemessung der Jugendstrafe die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich zu machen, betrifft unmittelbar lediglich die Feststzung der Dauer einer Jugendstrafe, nicht aber die vorgelagerte, in § 17 Abs. 2i.V.m. § 5u. § 13 Abs. 1geregelte Auswahl der jugendstrafrechtlichen Sankionen“.
Widerum in einem obiter dictum gibt der BGH (3. Senat) zu erwägen, „die bisherige Rechtsprechung dahin weiter zu entwickeln, dass bei der Verhängung von Sanktionen gegen Straftäter, die bei ihrer Verurteilung bereits das 21. Lebensjahr vollendet haben und somit im strafrechtlichen Sinne als erwachsen gelten, der Erziehungsgedanke nicht mehr von nur geringem Gewicht sein kann, sondern insgesamt kein taugliches Strafzumessungskriterium mehr ist“.
Beide Entscheidungen sind von Beulke NK 2019, 269, 277 (totale Verflachung der Ausnahmekonstellation, Ausrutscher), Eisenberg NStZ 2013, 636 (Preisgabe der Eigenständigkeit der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld gegenüber der Freiheitsstrafe des Allgemeinen Strafrechts), Höynck ZJJ 2016, 305 (Aufweichung des Jugendstrafrechts); Sonnen ZJJ 2016, 76 (Was lässt der BGH vom Erziehungsstrafrecht übrig?) kritisiert worden. Dennoch haben sich diese Bemerkungen (obiter dicta) geradezu einladend auf die Urteile des LG Ravensburg NStZ-RR 2016, 227 („erreicht die Tat einen gewissen Schweregrad, kommt dem Erziehungsgedanken sonst keine Bedeutung zu“) und des LG Flensburg – Urt. v. 19.1.2017 – II Ks 2/16 („ein gewisses Schuldausmaß genügt für die Schwere der Schuld, ohne dass es auf die Erziehungsfähigkeit und -bedürftigkeit des Angeklagten ankommt“) ausgewirkt.
Das Flensburger Urteil betrifft allerdings die besondere Fallkonstellation, dass der zum Tatzeitpunkt (1982) 17-jährige und heute (2012) 52-jährige Angeklagte erst jetzt nach Auswertung eines DNA-Vergleichsgutachtens von 2016 ermittelt werden konnte (1986 war er zu einer inzwischen erledigten Jugendstrafe von 8 Jahren wegen Totschlags an einem 17-jährigen Jungen verurteilt worden).
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Die Problematik der Jugendstrafe bei lange zurückliegenden Taten ist Gegenstand in BGH NStZ 2018, 662, indem festgestellt wird, dass es keine rechtlichen Bedenken gibt, wenn bei der Zumessung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld neben dem Bedürfnis nach einem gerechten Schuldausgleich auch dem Erziehungsgedanken im Sinne von § 18 Abs. 2Rechnung getragen wird. Der Senat sieht keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und hält den Erziehungsgedanken wie in NStZ-RR 2017, 231 nach wie vor für ein taugliches Strafzumessungskriterium bei der Festsetzung der konkreten Strafhöhe. Im Urteil werden die früheren BGH-Entscheidungen zum Erziehungsgedanken mit seinem je nach fortschreitenden Alter geringer werdendem Gewicht (ohne starre Altersgrenze) vorgestellt, z.B. Tatzeitpunkt 20 Jahre, Verurteilungszeitpunkt 25 Jahre oder 19 bzw. 36 Jahre ( BGH NStZ 2006, 587 – Erziehungsgedanke nur von untergeordneter Bedeutung).
Zustimmend zitiert werden Brunner/Dölling § 105 Rn. 36, Laubenthal/Baier/Nestler Rn. 759 und Schaffstein/Beulke/Swoboda Rn. 473. Auf das Ziel positiver Individualprävention abstellend, wird Ostendorf § 105 Rn. 36 genannt und auf den ausführlichen und grundlegenden Beitrag von Beulke FS Streng 2017, 403 ff. hingewiesen.
Nicht ausdrücklich erwähnt, aber zur Klärung der Grundfragen wichtig: Streng Jugendstrafrechtliche Strafzumessung zwischen Tat- und Täterprinzip, GA 2017, 80-91.
(weggefallen)
Fünfter Abschnitt Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
Inhaltsverzeichnis
§ 20 weggefallen
§ 21 Strafaussetzung
§ 22 Bewährungszeit
§ 23 Weisungen und Auflagen
§ 24 Bewährungshilfe
§ 26 Widerruf der Strafaussetzung
(weggefallen)
(1) 1Bei der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. 2Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. 3Das Gericht setzt die Vollstreckung der Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn die in Satz 1 genannte Erwartung erst dadurch begründet wird, dass neben der Jugendstrafe ein Jugendarrest nach § 16averhängt wird.
(2) Das Gericht setzt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist.
(3) 1Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Jugendstrafe beschränkt werden. 2Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
I. Reichweite der Vorschrift und praktische Bedeutung1 – 5
II. Strafaussetzung bei Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr6 – 17
1. Zeitliche Grenze7
2. Günstige Prognose8 – 17
a) Sozialprognose9 – 16
b) Sanktionsprognose17
III.Strafaussetzung bei höherer Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt18 – 20
1. Zeitliche Grenze18
2. Voraussetzungen19, 20
IV. Prozessuale Fragen21, 22
Literatur:
BewHi 3/2012: Schwerpunkt Probation Rules; Böhm Zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes, NJW 1991, 534–538; Brunner Nichtanrechnung von U-Haft auf Jugendstrafe, NStZ 1999, 35–36; Dünkel Freiheitsentzug für junge Rechtsbrecher, 1990; Jehle/Heinz/Sutterer Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen – Eine kommentierte Rückfallstatistik, 2003; Jehle/Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal Legalbewährung – Eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2007 bis 2010 und 2004 – 2010, 2013; dies. Legalbewährung – eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2010-2013 und 2004-2013, 2016; Morgenstern Europäische Standards für die Bewährungshilfe, BewHi 2012 (59), 213–238; Pieth Bedingte Freiheit, 2001; Sessar Jugendstrafrechtliche Konsequenzen aus jugendkriminologischer Sicht: Zur Trias von Ubiquität, Nichtregistrierung und Spontanbewährung im Bereich der Jugendkriminalität, in: Walter/Koop (Hrsg.), Die Einstellung des Strafverfahrens im Jugendrecht, 1984, S. 26–50; Weigelt Bewähren sich Bewährungsstrafen?, 2009; Westphal Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung gemäß § 21 JGG, 1995; ZJJ 3/2016: Schwerpunkt Bewährungshilfe.
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