III. Strafaussetzung bei höherer Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt
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Die Höchstgrenzeder Strafaussetzung zur Bewährung beträgt zwei Jahre. Eine zweijährige Jugendstrafe ist noch aussetzungsfähig. Maßgebend ist die Höhe im Strafausspruch. Durch die Anrechnung einer sechsmonatigen Untersuchungshaft wird also eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nicht aussetzungsfähig.
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Die Zweijahresgrenze entspricht dem allgemeinen Strafrecht (§ 56 Abs. 2 StGB). Für eine weitergehende Aussetzungsmöglichkeit ist nach Ansicht des Gesetzgebers ein Bedürfnis nicht ausreichend nachgewiesen (BT-Drucks. 11/5829, 12). In dieser Begründung liegt ein Widerspruch zur kriminalpolitischen Zielsetzung, in der auf die schädlichen Nebenwirkungen der Jugendstrafe hingewiesen und ihre Ersetzung durch ambulante Maßnahmen gefordert wird. Die Schrittmacherrolle gegenüber dem allgemeinen Strafrecht beschränkt sich auf die gegenüber § 56 Abs. 2 StGB leichtere Aussetzungsmöglichkeit in § 21 Abs. 2. Wie in § 21 Abs. 1ist Voraussetzung eine günstige Prognosehinsichtlich der Legalbewährung und der Möglichkeit der Bewährungshilfe, freilich unter dem Druck der Widerrufsmöglichkeit. Nach der Reform des § 21 Abs. 2ist die Aussetzung nicht mehr vom Ermessen des Richters abhängig, sondern zwingend vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Eine Erwägung, die Taten als solche wiesen „keinerlei besondere Umstände auf, die es rechtfertigen könnten, die Jugendstrafe nicht zu vollstrecken“, ist fehlerhaft ( BGH StV 1991, 423). Sie verkennt, dass die Strafaussetzungeiner über ein Jahr liegenden Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, nach der Reform nicht mehr die Ausnahme, sondern die Regelist. In der Neuregelung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses liegt gegenüber dem allgemeinen Strafrecht der Reformansatz. Begründet wird er mit der Überlegenheit ambulanter Maßnahmen wie Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs und Täter-Opfer-Ausgleich gegenüber dem Strafvollzug (BT-Drucks. 11/5829, 20). Kriminologisch ergibt sich die Überlegenheit aus den mindestens gleich guten bzw. überwiegend besseren Ergebnissen, gemessen an der Rückfallquote, rechtlich aus der Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsgrundsatzes und kriminalpolitisch aus den von der Jugendstrafvollzugskommission im Schlussbericht von 1980, 8 zusammengefassten Gründen.
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Nur in Ausnahmefällen, wenn die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichengeboten ist, wird die Jugendstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt: Hält die Jugendkammer eine hohe Jugendstrafe für erforderlich, weil bei der Angeklagten ein hoher erzieherischer Nachholbedarf besteht, hat sie im Hinblick auf das jugendliche Alter der Angeklagten zu erläutern, inwieweit die Verbüßung der Jugendstrafe in dieser Länge zur Behebung des festgestellten Erziehungsdefizits erforderlich ist. Dabei muss sie abwägen, wie die Jugendstrafe mit Blick auf die schulischen Belange sowie die persönliche Entwicklung der Angeklagten, die zur Bearbeitung der Tat- und Schuldproblematik dringend therapeutischer Behandlung bedarf, mit den im Jugendstrafvollzug zur Verfügung stehenden Mitteln zeitlich zu bemessen ist ( BGH NStZ-RR 2008, 258).
Der Begriff der „Entwicklung“ schließt generalpräventive Aspekte aus. Der Begriff ist einengend zu verstehen, er ist nicht mit erzieherischen Gründen gleichzusetzen. Wie eng ihn der Gesetzgeber verstanden wissen will, ergibt sich auch daraus, dass er eine prognostische Beurteilung des Entwicklungsstandes durch einen Sachverständigen erwartet (BT-Drucks. 11/5829, 20). Beispiele dafür, dass trotz einer positiven Prognose die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung geboten ist, nennt der Gesetzgeber nicht. Sie lassen sich auch nicht vorstellen ( Böhm 1991, S. 537); vgl. auch BGH NStZ 1994, 530 ( Böhm ): Aussetzung einer Jugendstrafe von 2 Jahren wegen Mordes zur Bewährung. „Dass bei dem Angeklagten, der in einem therapeutischen Kinderheim untergebracht ist, trotz günstiger Sozialprognose die Vollstreckung der Jugendstrafe im Hinblick auf seine Entwicklung geboten wäre, ist nicht ersichtlich.“ Man kann die Einschränkung in § 21 Abs. 2sicher als verwirrend und völlig missglückt bezeichnen ( Schaffstein/Beulke/Swoboda S. 190), wahrscheinlich ist die Formulierung jedoch aus Kompromissgründen gewählt, um einen ersten Reformschritt durchsetzen zu können. Rechtsfehlerhaft ist die Erwägung, erlittene Untersuchungshaft nicht auf die Jugendstrafe anzurechnen, damit eine zur Bewährung auszusetzende Strafe verhängt werden könne ( BGH NStZ 1999, 34, der dann selbst die Untersuchungshaft auf die zweijährige Bewährungsstrafe wegen versuchten Totschlags angerechnet hat. Brunner 1999, S. 35 f. kritisiert diese Entscheidung im Hinblick auf die hochkomplizierte Wechselbeziehung zwischen Strafaussetzung und Nichtanrechnung von U-Haft bei der tatrichterlichen Überzeugungsbildung und plädiert für eine Zurückverweisung gem. § 354 Abs. 2 StPO, die jedoch das Verfahren verlängern würde).
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Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wird nach § 57 Abs. 1im Urteil oder, solange der Strafvollzug noch nicht begonnen hat, nachträglich durch Beschlussangeordnet. Ausgesetzt werden kann immer nur die gesamte Strafe ( § 21 Abs. 3). Die isolierte Anfechtung der Strafaussetzung zur Bewährung ist zulässig, und zwar als sofortige Beschwerde gegen ein Urteil, weil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist, bzw. gegen einen Beschluss, durch den die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt worden ist ( § 59 Abs. 1). Hat sich der Tatrichter ausdrücklich vorbehalten, vor der Einleitung der Strafvollstreckung die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung erneut zu überprüfen, ist diese Sachprüfung neben der Rechtskraft des Schuld- und Strafausspruchs Voraussetzung für die Einleitung der Strafvollstreckung ( KG NStE Nr. 2 zu § 21 JGG= NStZ 1988, 165 m. Anm. Walter/Pieplow ).
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Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren wird gem. § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG nicht in das Führungszeugnisaufgenommen, wenn Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt und die Entscheidung nicht widerrufen worden ist.
(1) 1Der Richter bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. 2Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) 1Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe. 2Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf vier Jahre verlängert werden. 3In den Fällen des § 21 Abs. 2darf die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei Jahre verkürzt werden.
I. Anwendungsbereich1
II. Zeitraum2, 3
III. Nachträgliche Veränderung4 – 6
IV. Prozessuale Fragen7, 8
Literatur:
AK Hochschullehrerinnen Kriminologie/Straffälligenhilfe in der Sozialen Arbeit – Ein Lehrbuch (Hrsg.), 2014; Böhm Rückfall und Bewährung nach verbüßter Jugendstrafe, RdJB 1973, 33–41; Hein Verlängerung der Bewährungszeit nach deren Ablauf?, NStZ 1983, 252–253; Ostendorf Die Bewährungszeit im Jugendstrafrecht und ihre Abänderung, StV 1987, 320–321.
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Zum Anwendungsbereich siehe § 21 Rn. 1.
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