Weitere Einzelheiten in der Kommentierung zu § 10.
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Die Erteilung von Bewährungsauflagenliegt im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen („kann“). § 23 Abs. 1verweist auf den abschließenden Auflagenkatalog in § 15 Abs. 1(Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung, Erbringung von Arbeitsleistungen, Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung). Eine Urinkontrolle kann also im Rahmen der Aussetzung einer Jugendstrafe nicht zur Auflage gemacht werden, LG Detmold StV 1999, 662 – möglich bleibt eine Weisung). Auf Grund der sozialen Situation vieler Verurteilter sollten Geldzahlungen viel seltener als in der gegenwärtigen Praxis angeordnet werden. Bei der Frage nach zumutbaren bzw. unzumutbaren Anforderungen ist zu berücksichtigen, dass bereits die Bewährungsstrafe mit dem verbundenen Widerrufsrisiko für den Betroffenen eine Belastung bedeutet ( Ostendorf § 23 Rn. 2).
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Der Verweis in § 23 Abs. 1auf § 15verdeckt den Widerspruch, dass hier eine Auflage erteilt wird, die sonst nur in Betracht kommt, wenn Jugendstrafe gerade nicht geboten ist, § 13 Abs. 1(Hinweis bei Eisenberg § 23 Rn. 4). Dieses Spannungsverhältnis beweist aber gerade die Notwendigkeit, die Strafaussetzung zur Bewährung als eigenständige Sanktion anzuerkennen.
3. Nachträgliche Anordnungen
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Weisungen und Auflagen können zeitlich nach der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung („nachträglich“) angeordnet werden. Diese Regelung ermöglicht ein flexibles, am aktuellen Erkenntnisstand orientiertes Vorgehen, ist aber als „etappenweise Sanktionierung“ ( Ostendorf § 23 Rn. 10) rechtlich unter Aspekten von Rechtssicherheit und Bestimmtheit und auch wegen erziehungspsychologischer Belange ( Eisenberg § 23 Rn. 8) problematisch. In abgeschwächter Form stellt sich dieses Problem auch bei der nachträglichen Änderung, die entweder neue oder alte, aber erst jetzt bekannt gewordene Tatsachen bzw. neue prognostische Beurteilungen voraussetzt ( Brunner/Dölling § 23 Rn. 5 m.w.N.). Vertrauensschutz und „erzieherische Prinzipien der Konsequenz“ können Änderungen, die eine zusätzliche Beeinträchtigung i.S. einer Beschwer bedeuten, unzulässig werden lassen ( Eisenberg § 23 Rn. 10). In der Rechtsprechung ist dagegen die nachträgliche Auflage zur Geldzahlungfür gesetzmäßig erachtet worden, wenn der Verurteilte, der bisher über kein geregeltes Einkommen verfügte, inzwischen ein hohes Monatseinkommen hat ( BGH NJW 1982, 1544). Bei dieser Entscheidung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zunächst zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden war und nach Aufhebung dieses Urteils nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten mit Bewährung, so dass die nachträgliche Geldauflage nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstößt. Nachträgliche, verschlechternde Anordnungen sind aber auch anzuerkennen, wenn es darum geht, freiheitsentziehende Sanktionen wie Ungehorsamsarrest und Strafvollzug nach Widerruf der Aussetzung zur Bewährung zu verhindern. Zutreffend spricht Ostendorf von einer „begrenzten Verlässlichkeit“ für Weisungen und Auflagen, die in begründeten Ausnahmefällen nicht mehr gegeben ist ( Ostendorf § 23 Rn. 11).
4. Reaktionen auf Nichterfüllung
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§ 23 Abs. 1verweist auf die §§ 11 Abs. 3und 15 Abs. 3mit der Möglichkeit, bei schuldhafter Nichterfüllung von Weisungen und Auflagen Arrestzu verhängen, wenn zuvor eine Belehrung gem. § 70büber die Konsequenzen der Zuwiderhandlung erfolgt war. Brunner/Dölling § 23 Rn. 7 plädieren in diesem Zusammenhang für einen rasch zu verhängenden Jugendarrest, damit der Widerruf der Strafaussetzung vermieden werden kann. Diese Auffassung wird der kriminalpolitischen Leitlinie des 1. JGGÄndG jedoch nur zum Teil gerecht. Auf der einen Seite sind zwar der Widerruf und der daraus resultierende Jugendstrafvollzug zu vermeiden, auf der anderen Seite gilt das aber ebenso für die freiheitsentziehende Sanktion des Ungehorsamsarrestes. Die gesetzlich vorgesehenen Änderungsmöglichkeiten sind gerade auch als Alternative zum Jugendarrestzu nutzen. Zu positiven praktischen Erfahrungen der Arrestvermeidung vgl. § 16 Rn. 17.
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Die Verhängung von Jugendarrest nach den §§ 23 Abs. 1 S. 4, 11 Abs. 3wegen einer Zuwiderhandlung gegen richterliche Weisungen ist keine Bestrafung i.S.v. Art. 103 Abs. 3 GG, sondern eine spezifische Maßnahme der Bewährungsaufsicht. Ungehorsamsarrest auf Grund einer neuen Straftat steht deswegen einer Verurteilung zu Jugendstrafe wegen eben dieser Tat nicht entgegen ( BVerfG NJW 1989, 2529). Diese Tatsache ist ein weiteres Argument für einen Verzicht auf ein „veraltetes Repressionsinstrument“ durch künftige Streichung des Ungehorsamsarrestesbei Nichterfüllung von Weisungen und Auflagen ( Ostendorf 1989, 329 f.). Für einen Arrest wegen schuldhafter Nichterfüllung einer Bewährungsauflage bleibt kein Raum, wenn diese selbst unzulässig ist wie z.B. die Auflage, einen Geldbetrag an die Landeskasse und damit den Staat zu zahlen (Umkehrschluss zu § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB, OLG Zweibrücken StV 1991, 425 = NStZ 1992, 84 m. Anm. Ostendorf ).
III. Möglichkeiten nach Absatz 2
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Wenn Weisungen oder Auflagen nach § 23in Betracht kommen, ist der Jugendliche in geeigneten Fällen ausdrücklich zu befragen, ob er Zusagenfür seine künftige Lebensführung macht oder sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. In der Praxis wird diese Vorschrift des § 57 Abs. 3 aber nicht immer hinreichend beachtet.
1. Zusagen und Anerbieten
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Der Richter sieht in der Regel von entsprechenden Weisungen oder Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung der Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten ist. Während die Zusagen zukunftsorientiert sind, enthält das Anerbieten von angemessenen Leistungen als Genugtuung für das begangene Unrecht ein vergangenheitsbezogenes Element. Unter dem Verhältnismäßigkeitsaspekt wird eine Verbindung zwischen angebotener Leistung und Straftat hergestellt, durch die sich die spezialpräventive Zielsetzung der Bewährungsauflage aber nicht ändert. Zusagen und Anerbieten erfolgen in der Regel unter dem Eindruck der Hauptverhandlung und dem Druck der Verurteilung. Sie haben deswegen nur zu einem ganz kleinen Teil Freiwilligkeitscharakter. Immerhin bietet § 23 Abs. 2den Ansatzpunkt für eine „kooperative Sanktionierung“. Es geht darum, „den Angeklagten von seiner Objektrolle abzulösen und ihn als ein an der Sanktionierung beteiligtes Subjekt zu begreifen“ ( Ostendorf 1989, 329). Die Chancen, die sich hier für einzelne Verurteilte ergeben, können umgekehrt andere überfordern. Für die Praxis geht es darum, gegenüber der Gefahr der Ungleichbehandlung sensibel zu werden und schichtenspezifische Benachteiligungen zu vermeiden. Widersprüche zur Verteidigungsstrategie lassen sich durch das nachträgliche Beschlussverfahren nach § 57 Abs. 1(so Brunner/Dölling § 23 Rn. 8; Eisenberg § 23 Rn. 20, Thiesmeyer 1970, S. 33) oder durch ein Schuldinterlokut ( Ostendorf § 23 Rn. 7) verhindern.
2. Reaktionen auf Nichterfüllung
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Erfüllt der Verurteilte seine Zusage nicht und kommt er seinem Anerbieten nicht nach, kann weder Ungehorsamsarrest verhängt noch die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden. Es können aber entsprechende richterliche Weisungen und Auflagenerteilt werden, die ihrerseits dann sanktionsbewehrt sind.
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