15
Die Entscheidung über Bewährungsweisungen und -auflagen ergeht durch Beschluss( § 58 Abs. 1). Die Belehrung über Weisungen und Auflagen sowie über die Konsequenzen bei schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt nach § 60bei der Aushändigung des Bewährungsplanes für den Verurteilten gem. § 70bin geeigneter Weise.
16
Gegen die Entscheidung über Weisungen oder Auflagen ist nach § 59 Abs. 2 Beschwerdezulässig.
(1) 1Der Richter unterstellt den Jugendlichen in der Bewährungszeit für höchstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers. 2Er kann ihn auch einem ehrenamtlichen Bewährungshelfer unterstellen, wenn dies aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint. 3 § 22 Abs. 2 Satz 1gilt entsprechend.
(2) 1Der Richter kann eine nach Absatz 1 getroffene Entscheidung vor Ablauf der Unterstellungszeit ändern oder aufheben; er kann auch die Unterstellung des Jugendlichen in der Bewährungszeit erneut anordnen. 2Dabei kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Höchstmaß überschritten werden.
(3) 1Der Bewährungshelfer steht dem Jugendlichen helfend und betreuend zur Seite. 2Er überwacht im Einvernehmen mit dem Richter die Erfüllung der Weisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten. 3Der Bewährungshelfer soll die Erziehung des Jugendlichen fördern und möglichst mit dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammenwirken. 4Er hat bei der Ausübung seines Amtes das Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. 5Er kann von dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Ausbildenden Auskunft über die Lebensführung des Jugendlichen verlangen.
§ 25 Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers
1Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. 2Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3Anweisungen erteilen. 3Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. 4Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.
I. Reichweite der Vorschriften und praktische Bedeutung1 – 5
II. Bestellung des Bewährungshelfers6 – 13
1. Haupt- und ehrenamtliche Bewährungshelfer7, 8
2. Bewährungs- und Unterstellungszeit9, 10
3. Änderungen11 – 13
III. Aufgaben und Rollenkonflikt14 – 17
IV.Rechte und Pflichten des Bewährungshelfers18 – 26
1. Rechte18 – 22
2.Pflichten23 – 26
a) Gegenüber dem Probanden23, 24
b) Gegenüber dem Richter25, 26
V. Prozessuale Fragen27, 28
Literatur:
Ayass Regierungsentwurf zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes, BewHi 1990, 117–126; Cornel Rechtliche Aspekte der Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht im Bereich der Bewährungshilfe, GA 1990, 55–69; ders. Probanden der Bewährungshilfe für Jugendliche und Heranwachsende in Berlin, BewHi 2000, 302–321; Cornel Anmerkungen zur organisatorischen und fachlichen Entwicklung der Bewährungshilfe, ZJJ 2016, 220-227; Cornel/Kawamura-Reindl/Sonnen (Hrsg.), Resozialisierung, 4. Aufl., 2018; Dünkel Aus der Praxis der Bewährungshilfe, BewHi 1990, 36–40; Foth Grenzen der Berichtspflicht des BewährungsheIfers, BewHi 1987, 194–201; Franzen Bewährung-Hilfe und/oder Kontrolle? in: Schweder (Hrsg.), Handbuch Jugendstrafvollzug 2015, 132-148; Groger/Maelicke Bewährungshilfe, in Resozialisierung – Handbuch, 3. Aufl., 2009, S. 180-191; Hesener Die Arbeitsbeziehung Bewährungshelfer-Proband, 1986; Grosser Bewährungshilfe, in: Cornel/Kawamura-Reindl/Sonnen (Hrsg.), Resozialisierung – Handbuch, 2018, 200-216; Kawamura-Reindl Bewährungshilfe für Jugendliche und Heranwachsende im Spannungsfeld zwischen Hilfe und Kontrolle, in: Dollinger/Schmidt-Semisch (Hrsg.), Handbuch Jugendkriminalität, 2018, 443–460; Kawamura-Reindl/Schneider Lehrbuch Soziale Arbeit mit Straffälligen, 2015; Kawamura- Reindl/Stancu Die Beziehungsqualität zwischen Bewährungshelfern und ihren jugendlichen und heranwachsenden Probanden, BewHi 2010, 133–150; Kerner /Hermann/Bockwoldt Straf(rest-)aussetzung und Bewährungshilfe, 1984; Klug Methodische Grundlagen der Bewährungshilfe – Vorschlag für ein Gesamtkonzept, BewHi 2007, 235–236; Kühnel Rundbrief Soziale Arbeit und Strafrecht Nr. 16, 1990, 37; Kurze Soziale Arbeit und Strafjustiz, 1996; Lange Zur Situation der Bewährungshilfe, BewHi 1990, 63–76; ders. Das neue JGG – Was bringt‘s der Bewährungshilfe?, DVJJ-J 1991, 158–159; Lippenmeier (Hrsg.) Soziale Gruppenarbeit in der Bewährungshilfe, 1981; Lippenmeier /Sagebiel Gruppenarbeit in der Bewährungshilfe der Bundesrepublik, in: Dünkel/Spieß (Hrsg.), Alternativen zur Freiheitsstrafe, 1983, S. 50–72; Lübbemeier Bilanz und Perspektiven der Bewährungshilfe für junge Straffällige, BewHi 1990, 41–49; dies. Anspruch auf Vertraulichkeit -Verpflichtung zur Offenbarung. Offene Fragen zur Rechtspraxis der Bewährungshilfe, BewHi 1997, 3–26; Müller Innovation durch Projektarbeit, NK 1990, Heft 4, 10; Ostendorf Die Informationsrechte der Strafverfolgungsbehörden gegenüber anderen staatlichen Behörden im Widerstreit mit deren strafrechtlichen Geheimhaltungspflichten, DRiZ 1981, 4–11; Peters /Cremer-Schäfer Die sanften Kontrolleure: Wie Sozialarbeiter mit Devianten umgehen, 1975; Pfeiffer Bewährungshilfe auf falschen Gleisen?, BewHi 1984, 66–73; Reckling Handlungs- und Reformbedarf in der Bewährungshilfe, ZJJ 2016, 227-231; Rensmann Denkschrift zur Lage und Zukunft der Bewährungshilfe in Deutschland – Die zentralen Leitgedanken der Denkschrift, BewHi 2007, 227–234; Schipholt Der Umgang mit einem zweischneidigen Schwert – Zu den Aufgaben der Bewährungshilfe, NStZ 1993, 470–472; Schüler-Springorum Bewährungshilfe als Problemspiegel, NK 1990, Heft 2, 28–31; Schwarz Profis und Ehrenamtliche, BewHi 1990, 50–62; Schwerpunkt Probation rules, BewHi 3/2012; Sonnen Wider die kriminologische Vernunft?, BewHi 1988, 332–340; Wegener Rundbrief Soziale Arbeit und Strafrecht Nr. 16, 1990, 33; Winter/Winter Bewährungshelfer im Rollenkonflikt, 1974.
I. Reichweite der Vorschriften und praktische Bedeutung
1
Die Bewährungshilfevorschriften der §§ 22–26agelten gegenüber Jugendlichenund – wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1gegeben sind – Heranwachsenden,und zwar sowohl vor den Jugendgerichten als auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§§ 104 Abs. 1 Nr. 1 und 112).
2
Für die Durchführung der Bewährungshilfe bei Soldaten der Bundeswehrsind die §§ 112a Nr. 3 und 4 zu beachten (vgl. § 112a Rn. 6, 7).
3
Am 31.12.2011 bestanden 182 715 Unterstellungen unter Bewährungsaufsicht, und zwar 97 579 nach allgemeinem Strafrecht und 32 002 (= 17,6 %) nach Jugendstrafrecht. Die zunehmend größer werdende Bedeutung der Bewährungshilfeauch auf Grund von Gesetzesreformen zeigt der folgende Vergleich, der allerdings auch einen relativen Bedeutungsverlust für das Jugendstrafrecht dokumentiert. Die Bewährungshilfestatistikwird seit 2011 nicht mehr geführt.
Quelle: Stat. Bundesamt Fachserie 10, Reihe 5, 2011, S. 11
| Jahr |
Unterstellungen insgesamt |
Unterstellungen nach Jugendstrafrecht |
| 1965 |
26 149 |
16 725 |
64 % |
| 1975 |
61 532 |
32 600 |
53 % |
| 1985 |
124 668 |
44 906 |
36 % |
| 1990 |
131 381 |
33 802 |
26 % |
| 2000 |
151 219 |
34 046 |
26 % |
| 2005 |
170 273 |
35 784 |
21 % |
| 2007 |
177 353 |
35 321 |
20 % |
| 2011 |
182 715 |
32 002 |
17,6% |
4
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