Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum JGG topaktuell mit Gesetzgebungsstand 1.1.2020!Praktisch und bewährt:Kompakte Kommentierung von JGG und JStVollzG in einem BandHinweise auf abweichende Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländernschnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Die
8. Auflage des «HK-Jugendgerichtsgesetz» bietet Ihnen eine
übersichtliche, verständliche, kompakte und vor allem
topaktuelle Kommentierung, die bereits den
Gesetzgebungsstand zum
1.1.2020 abbildet:sechs Änderungsgesetze vollumfänglich eingearbeitetbereits mit den
drei jüngsten Änderungsgesetzen von 2019:Gesetz zur Stärkung der Rechte von betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.6.2019Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9.12.2019Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019acht neue Vorschriften vollständig kommentiertBesonders hervorzuheben sind:weitreichende
Änderungen für die Jugendgerichtshilfezahlreiche Modifikationen bzgl. der
Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der PflichtverteidigungÄnderungen der
Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

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Diese Verpflichtung wirke auch für die Zukunft, so dass der Gesetzgeber bei neuen Beobachtungsergebnissen zur Nachbesserung verpflichtet sei (vgl. BVerfGE 88, 203, 310). Was hier speziell für den Jugendstrafvollzug und die Strafvollzugspolitik gefordert wird, beansprucht auch generell Geltung für alle Bereiche des Umganges mit Kriminalität und Kriminalitätskontrolle von der Gesetzgebung über die Strafrechtsanwendung im Verfahren bis hin zu Reaktion und Sanktion einschließlich ihrer Folgewirkungen. Die Verbindung von Praxis und Theorie einerseits und von (Jugend-)Strafrecht und Kriminologie andererseits sind die Elemente einer (von mir) so genannten Doppelintegrationals Voraussetzung einer rationalen evidenzbasierten (Jugend-)Kriminalpolitik mit Augenmaß und Besonnenheit.

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Zur Wirklichkeit und Wirksamkeit des Jugendkriminalrechts liegen zwei durch die Ergebnisse der empirischen Sozialforschung gesicherte Erkenntnisse vor:

Einerseits die von Wolfgang Heinz erstellte Sekundäranalyse empirischer Untersuchungen zu jugendkriminalrechtlichen Maßnahmen, deren Anwendungspraxis, Ausgestaltung und Erfolg: Im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz 2019 im Umfang von 2296 Seiten mit 158 Seiten Handlungsempfehlungen zu allen aktuellen kriminalpolitischen Fragen. Davon gibt es auch eine Kurzfassung: „Das jugendkriminalrechtliche Instrumentarium auf dem Prüfstand der empirischen Wirkungsforschung“, so ist die 336-seitige Zusammenfassung mit ausgewählten Schaubildern und Tabellen aus dem Hauptgutachten überschrieben.
Andererseits zu den bundesweiten Rückfalldaten ist auf die Ergebnisse von Jehle/ Albrecht/Hohmann-Fricke/Tetal hinzuweisen, zuletzt „Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen – eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2010 – 2013 und 2004 – 2013“, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2016.
Aktuell liegt eine von Jehle betreute Dissertation von Palmowski, „Sanktionierung und Rückfälligkeit von Heranwachsenden“, 2019 vor, die nach Analyse der Rückfälligkeit und empirischer Prüfung für die Beibehaltung der geltenden Heranwachsendenregelung in § 105 plädiert und damit zu einer aktuellen Diskussion beiträgt.

Wie das Ziel erreicht werden kann, durch eine verbesserte Resozialisierung die Rückfallquote von (nicht nur Jugendlichen und Heranwachsenden) Straftätern zu verringern, versucht das Gesetz zur stationären und ambulanten Resozialisierung und zur Opferhilfe (Hamburgisches Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz, HmbResOG 2019) zu verwirklichen.

Welche Fragen 2020 gegenwärtig behandelt und vielleicht bis zum JGG-Jubiläum 2023 gelöst werden, zeigt die folgende Übersicht der ZJJ-Dokumentationen des Vorstandes, der Bundesarbeitsgemeinschaften und einzelnen Landesgruppen der DVJJ:

ZJJ 1/2020, 83-93: Änderungen des JGG durch das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren.

ZJJ 1/2020, 93-96: EU Richtlinie 2016/800 – Veränderungen für die Praxis der Jugendhilfe im Strafverfahren (Sprecherrat der BAG Jugendhilfe im Strafverfahren).

ZJJ 1/2019, 71:Stellungnahme zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren sowie zu den das Jugendstrafverfahren betreffenden Teile des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung.

ZJJ 1/2019, 76: Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Jugendhilfe im Strafverfahren in der DVJJ zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren/EU Richtlinie 2016/800 (Schmidt, A.).

ZJJ 1/2019, 77: Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Polizei der DVJJ zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren/EU Richtlinie 2016/800 (Gloss/Roeder). ZJJ 2/2019, 180: Hinweise zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Person im Strafverfahren sind.

ZJJ 2/2019, 181: Unterbringung junger Menschen in der forensischen Psychiatrie. Positionspapier (DVJJ – Landesgruppe Bremen).

ZJJ 2/2018, 170: Diskussionspapier zur aktuellen Debatte um die Entkriminalisierung des „Schwarzfahrens“.

ZJJ 3/2018, 257: Reform der Vermögensabschöpfung und Jugendrecht.

ZJJ 3/2018, 258: Reform der Vermögensabschöpfung und Jugendrecht (DVJJ-Landesgruppe Bremen).

ZJJ 4/2018, 348: Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Relevante Änderungen für die polizeiliche Sachbearbeitung im Jugendstrafrecht (Gloss/Wesely).

ZJJ 3/2017, 207: Grundsätze für die Mitwirkung der Jugendhilfe in Strafverfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz ( Sprecherrat der BAG JuHiS in der DVJJ).

ZJJ 2/2016, 193: Geflüchtete Kinder, Jugendliche und Heranwachsende im Jugendkriminalrecht. Positionspapier der DVJJ.

ZJJ 2/2016, 193: Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind.

ZJJ 2/2016, 190: Entspezialisierungstendenzen in den Berufsgruppen, die mit Jugendstrafrecht befasst sind: Eine Gefahr für die Qualität von Jugendstrafverfahren! Positionspapier der DVJJ.

ZJJ 4/2016, 419: Thema Arbeitsleistungen. Diskussionspapier der DVJJ.

ZJJ 2/2015, 218: Resolution: Verfahrensgarantien im Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder.

ZJJ 4/2015, 442: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Verdächtige oder beschuldigte Kinder. Synopse der Richtlinien-Vorschläge.

ZJJ 1/2014, 29: Positionspapier der DVJJ zu so genannten Fallkonferenzen.

Nicht so häufig wie die Richtlinie (EU) 2016/800 ist das Dauerthema des Verhältnisses von Jugendhilfe und Justiz dokumentiert ( Wiesner (Jugend)hilfe zwischen Fürsorge und Strafe, 2019, 613-626; Trenczek/Goldberg Jugendkriminalität, Jugendhilfe und Strafjustiz, 2016; Nixdorf Die Anforderungen der EU-Richtlinie 2016/800, NK 2018, 355-367: „ein massiver Pradigmenwechsel für die JGH“). Nicht Gegenstand des Überblicks, aber in der ZJJ immer wieder behandelt, ist das Problem der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld zum Erziehungsgedanken ( BGH-NStZ 2018, 728 mit Anmerkung Eisenberg =JR 2019, 38 mit Anmerkung Kölbel; Beulke Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld – Notanker oder Achillesferse?, NK 2019, 249-281 sowie als zentrales Problem in den Lehrbüchern von Laubenthal/Baier/Nestler 2015, Meier/Bannenberg/Höffler 2019, zuvor Meier/Rössner/Schöch ; Streng 2020; Ostendorf/Drenkhahn 2017; Schaffstein/Beulke/Swoboda 2015).

Dass es schwierig ist, kriminologischen Sachverstand über Anhörungen in die praktische Jugendkriminalpolitik einzubringen, belegen die Fachbeiträge von Boers, Bliesener und Neubacher zur „Bekämpfung der Jugendkriminalität in Nordrhein-Westfalen“, ZJJ 2020, 4-16.

Im Interesse einer wissensbasierten Jugendkriminalpolitik sollte folgende Testfrage gestellt werden:

Was wissen wir und was könnten/sollten wir wissen? – Was können wir und was könnten/sollten wir können?

Ein praktisches, wissenschaftliches und politisches Engagement in „Verantwortung für Jugend“ lohnt sich, wie Christian Pfeiffer „Gegen die Gewalt, warum Liebe und Gerechtigkeit unsere besten Waffen sind“, 2019 (mit einem Auszug in ZJJ 2020, 79-82) und Bernd Maelicke „Das Knast-Dilemma. Wegsperren oder Resozialisieren?“, 2015 mit Hilfe ihrer eigenen beruflichen Erfahrungen beweisen – eine nicht nur zu Corona-Zeiten lesenswerte Fachlektüre.

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