Herbert Diemer - Jugendgerichtsgesetz

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Der Heidelberger Kommentar zum JGG topaktuell mit Gesetzgebungsstand 1.1.2020!Praktisch und bewährt:Kompakte Kommentierung von JGG und JStVollzG in einem BandHinweise auf abweichende Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländernschnelle Problemlösung bei allen Fragen der täglichen Praxis. Die
8. Auflage des «HK-Jugendgerichtsgesetz» bietet Ihnen eine
übersichtliche, verständliche, kompakte und vor allem
topaktuelle Kommentierung, die bereits den
Gesetzgebungsstand zum
1.1.2020 abbildet:sechs Änderungsgesetze vollumfänglich eingearbeitetbereits mit den
drei jüngsten Änderungsgesetzen von 2019:Gesetz zur Stärkung der Rechte von betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.6.2019Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9.12.2019Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019acht neue Vorschriften vollständig kommentiertBesonders hervorzuheben sind:weitreichende
Änderungen für die Jugendgerichtshilfezahlreiche Modifikationen bzgl. der
Rechte des Jugendlichen, insbesondere im Bereich der PflichtverteidigungÄnderungen der
Rechtsstellung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreternopferschutzrechtliche Änderungen durch
Ausweitung der Nebenklagemöglichkeiten gegen Jugendlicheneueeuropäische Vorgaben für das Jugendstrafverfahren durch die
EU-Richtlinie Verfahrensgarantien KinderVorgaben der
Datenschutz-Grundverordnung für die Jugendhilfe und die Auswirkungen der
Datenschutz-Richtlinie im Bereich von Justiz und Inneres (JI-Richtlinie)auf die Bereiche von Polizei und Staatsanwaltschaft.

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Die Richtlinie (EU) 2016/800des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.5.2016über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ist durch das

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9.12.2019( BGBl. I S. 2146; in Kraft seit 17.12.2019/1.1.2020) in nationales Recht umgesetzt worden, ebenso wie die Richtlinie (EU) 2016/1919 vom 26.10.2016 (sog. PKH-Richtlinie) durch das
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019(BGBl. I S. 2128; in Kraft seit 13.12.2019).

5. Praktische Bedeutung

10

Die Strafverfolgung gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden und damit die praktische Bedeutung des JGG zeigt sich bereits anhand der Polizeilichen Kriminalstatistik. Bei einer Wohnbevölkerung über 82 Mio. wurden 2018 = 6 054 330 Straftaten (ohne Verkehrs- und Staatsschutzdelikte) erfasst und 3 368 879 Fälle aufgeklärt (55,6 %). Unter den 2 051 266 Tatverdächtigen befanden sich 70 603 (= 3,4 %) Kinder, 177 431 (8,6 %) Jugendliche und 185 523 (= 9,0 %) Heranwachsende. Die Tatverdächtigen (TV)- und Tatverdächtigenbelastungszahlen (TVBZ) entwickelten sich in den vergangenen Jahren wie folgt:

Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik 2018.

Jugendliche
Jahr TV (insg.) %-Anteil TVBZ (Deutsche)
2001 298 983 13,1 7 416
2005 284 450 12,3 6 744
2009 254 205 11,3 6 993
2013 190 205 9,1 5 233
2015 218 025 9,2 4 604
2017 137 916 9,0 4 765
2018 177 431 8,6 4 765

Gegenüber 2017 betrug der Rückgang 2018 =6,8 % bei den Jugendlichen und 5,1 % bei den Heranwachsenden. Auch die registrierte Jugendgewalt (Jugendliche plus Heranwachsende in den vier Bereichen schwere und gefährliche Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung, Mord/Totschlag) nach einem Anstieg 2015 jetzt 2018 mit 22.583 Tatverdächtigen (TV) wieder leicht rückläufig (TVBZ 725 gegenüber 728 im Vorjahr); Baier/Kliem Entwicklungstrends der Jugend Gewalt in Deutschland Im Hell- und Dunkelfeld, ZJJ 2019, 104-113.

Heranwachsende
Jahr TV (insg.) %-Anteil TVBZ (Deutsche)
2001 246 713 10,8 7 440
2005 247 450 10,7 7 795
2009 236 707 10,5 7 299
2013 188 670 9,0 6 354
2017 211 735 9,3 5 428
2018 185 523 9,0 5 312

11

Die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 2009 enthält erstmals eine „echte“ Tatverdächtigenzählung, d.h., dass Tatverdächtige, die in mehreren Bundesländern auffällig geworden sind, bundesweit auch nur einmal erfasst werden.

12

Gegenüber ihrem Bevölkerungsanteil sind also Jugendliche und Heranwachsende mit 8,6 bzw. 9,0 % doppelt bis dreifach überrepräsentiert. Insgesamt fielen 2018 7,0 % der deutschen Jugendlichen und 7,3 % der Heranwachsenden als tatverdächtig auf. Diese Tatsache ist dann nicht besorgniserregend, wenn man sich klar macht, dass

es sich überwiegend um Massen- und Bagatellkriminalität handelt,
jeder männliche Jugendliche schon einmal eine Straftat begangen hat, wie die Dunkelfeldforschung beweist,
Jugendkriminalität normal und ubiquitär ist,
Jugendkriminalität in der Regel entwicklungsbedingt ist und deswegen nur episodenhaften Charakter hat und
sich mit der Übernahme neuer Rollen in den Bereichen Ausbildung und Beruf, Partnerschaft und Familie wieder „auswächst“.

13

Von daher ist es folgerichtig, wenn das Bundeskriminalamt schon von sich aus auf die Gefahr von Fehlinterpretationen dieses Zahlenmaterials hinweist. Bei den Delikten mit hoher Beteiligung von Kindern oder Jugendlichen handelt es sich meist um Bagatelldelikte oder weniger gravierende Straftaten wie Ladendiebstahl, Fahrraddiebstahl, Sachbeschädigung oder Leistungserschleichung, bei denen die statistische Entwicklung in erster Linie vom Anzeigeverhalten der Geschädigten oder Zeugen abhängt. Ausgehend von der Frage, ob Jugendkriminalität eher „Episode“ oder aber Symptom“ ist, betont das Bundeskriminalamt den vielfach eher spielerischen und häufig nur episodenhaften Charakter der Kinder- und Jugenddelinquenz, warnt aber gleichzeitig davor zu übersehen, dass eine Minderheit jugendlicher Tatverdächtiger (Intensivtäter) noch eine kriminelle Karriere vor sich hat“ (PKS 2009, 97). Unter jugendlichen Intensivtätern sind dabei nach einer Definition des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen Tatverdächtige zu verstehen, die mindestens zweimal im Berichtsjahr polizeilich mit insgesamt mehr als fünf Straftaten in Erscheinung getreten sind. Zu dieser Gruppe zählen etwa 3 bis 5 % der Tatverdächtigen, die je nach Deliktstyp für über 30 bis zu 50, der in ihrer Altersgruppe registrierten Kriminalität verantwortlich sind (vgl. allgemein zu Mehrfachtätern und der Notwendigkeit, gerade diese problematische Gruppe nicht zusätzlich abzustempeln und auszugrenzen: DVJJ (Hrsg.), Mehrfach Auffällige – mehrfach Betroffene, Erlebnisweisen und Reaktionsformen, 1990j ZJJ 2003, S. 152 ff.; Müller/Bermann ZJJ 2004, 145 ff.; Lütkes/Rose ZJJ 2005, 63 ff. Drenkhahn FPR 2007, 24 ff.; Sonnen FPR 2007, 23 f. u. StV 2005, 94; DVJJ-Landesgruppe Brandenburg (Hrsg.), Erfolgreiches Arbeiten mit Intensivtätern, DVJJ-Extra 7, 2007; Holthusen FPR 2013, 417; Boers MschrKrim 2019, 3 ff.

14

Bei jugendlichen und heranwachsenden Tatverdächtigen ergab sich folgende Altersstruktur bei den Straftatgruppen 2018 in Prozent:

Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik 2018, 103 f.

Jugendliche Heranwachsende
m. w. m. w.
1. Diebstahl ohne 14,2 18,1 8,9 6,8
unter erschwerenden Umständen 14,7 14,7 11,7 9,6
2. Sachbeschädigung 16,5 14,2 12,0 7,8
3. einfache KV 7,3 9,4 8,4 7,8
4. gefährl. & schw. KV 12,1 13,3 13,8 8,4
5. Betrug 4,7 6,0 9,7 9,1
6. Rauschgiftdelikte 12,0 18,0 18,0 15,7
7. Raubdelikte 20,3 19,3 16,9 11,1
8. Straftaten insgesamt 8,3 9,6 9,5 7,5

15

In der Öffentlichkeit entsteht über die Medien ein völlig anderes Bild, das – verkürzt – zu folgender Gleichsetzung führt: Jugendkriminalität = Gewaltkriminalität, gewaltbereite Jugend = kriminelle Jugend, kriminelle Jugend = Jugend, Diese Gleichsetzung bedeutet ein Höchstmaß an Ausgrenzung. Wie die Deliktsstruktur belegt, besteht hingegen kein Anlass zur Dramatisierung. Zudem wird in den Medien regelmäßig der Eindruck erweckt, die Kriminalität junger Menschen steige stetig und in erheblichem Maße. Demgegenüber finden sich im „Hellfeld“ seit etwa 1998 deutliche Rückgänge bei den Eigentumsdelikten ebenso wie bei den schwerwiegenden Gewaltdelikten. Anstiege sind im Bereich der Gewaltdelikte bei der Körperverletzung sowie bei den Betäubungsmitteldelikten (vornehmlich im Zusammenhang mit Cannabis) zu verzeichnen. Darüber hinaus weisen die Erkenntnisse der neueren Dunkelfeldforschung darauf hin, dass ein wesentlicher Teil des Anstiegs der polizeilich registrierten Kriminalität von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden auf eine erhöhte Anzeigebereitschaft gegenüber diesen und eine gestiegene Aufmerksamkeit hinsichtlich des Phänomens Jugendkriminalität zurückzuführen ist (vgl. dazu BMI/BMJ (Hrsg.), zweiter Periodischer Sicherheitsbericht, S. 354: „Eine Zunahme gravierender Formen der Delinquenz junger Menschen in Gestalt von erhöhten Zahlen von Mehrfach- und Intensivtätern lässt sich nicht nachweisen“). Angesichts dieser empirisch gesicherten Erkenntnis der kriminologischen Sanktionsforschungist der durch die Medien verstärkte Ruf nach mehr Härte (mehr und längere Jugendstrafen, weniger Bewährung, Einschränkung von Vollzugslockerungen, häufiger Jugendarrest) im Sinne neuer Straflust/neuer Punitivität umso unverständlicher ( Lautmann/Klimke/Sack Punitivität, 8, Beiheft, KrimJ 2004; Sack Symbolische Kriminalpolitik und wachsende Punitivität, in: Dollinger/Schmidt Semisch (Hrsg.), Handbuch Jugendkriminalität, 2010, 63-89 unter Bezug auf Garland The Culture of Control. Crime and Social Order in Contemporary Society, 2001).

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