Teil I Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz (JGG)
i.d.F. der Bek. vom 11.12.1974 (BGBl. I S. 3427),
zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 9.12.2019 (BGBl. I S. 2146)
Inhaltsverzeichnis
Einleitung: Jugendstrafrecht – aktuell
Erster Teil Anwendungsbereich
Zweiter Teil Jugendliche
Dritter Teil Heranwachsende
Vierter Teil Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
Fünfter Teil Schluss- und Übergangsvorschriften
Teil I Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz› Einleitung: Jugendstrafrecht – aktuell
Einleitung: Jugendstrafrecht – aktuell
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„Zeigen wir doch das Beste in uns – zeigen wir Mitmenschlichkeit, zeigen wir Solidarität“ – lautet der Aufruf des Bundespräsidenten in der Corona-Krise vom 2.4.2020. Frank-Walter Steinmeier hält am positiven Menschenbild fest und bestärkt eine Haltung, wie er sie Jahre vor der aktuellen weltweiten, gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bedrohung in einer unvergleichlich kleineren Dimension in seinem Grußwort zum 30. Deutschen Jugendgerichtstag, dem Jubiläumsgerichtstag „100 Jahre DVJJ“ in Berlin 2017 gezeigt hat. Zum Thema „Herein-Heraus-Heran – Junge Menschen wachsen lassen“ betonte er die Entwicklungsfähigkeit junger Menschen, wies darauf hin, dass unsere Gesellschaft ein Menschenbild braucht, das delinquente Jugendliche und Heranwachsende nicht aufgibt, sondern Entwicklungschancen einräumt. Grundlagen für einen positiven Umgang mit den „Fehltritten“ junger Menschen seien Existenz und Zusammenarbeit von Jugendstrafrecht und Jugendhilfe gerade auch bezogen auf sinnvolle Prävention und verantwortungsvolle Reaktion auf begangene Taten, ohne „die Lernfähigkeit der Jugendlichen und Heranwachsenden aus den Augen zu verlieren“.
DVJJ (Hrsg.) „Herein-Heraus-Heran – Junge Menschen wachsen lassen“. Dokumentation des 30. Deutschen Jugendgerichtstages vom 14.-17.9.2017 in Berlin, 2019.
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Das Jahr 2020 liegt zeitlich in der Mitte zwischen den 2 Jubiläen 100 Jahre DVJJ 2017 und 100 Jahre JGG 2023 und stellt an die Jugendkriminalrechtspflege sowohl praktische als auch rechtliche Herausforderungen. Einerseits sind die tagtäglichen Auswirkungen der Pandemie auf die Jugendgerichtsbarkeit zu bewältigen und andererseits wird sich die Praxis durch das „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“ und das „Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung“ als Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/800 bei Polizei, Jugendhilfe, Jugendstaatsanwaltschaft und Jugendgericht verändern (müssen). Schon 2020 wird sich in der praktischen Jugendstrafrechtsanwendung im Verfahren zeigen, ob die hinter den 2019er Gesetzen stehenden verbindlichen europarechtlichen Vorgaben verstanden und tatsächlich „gelebt“ werden. Es geht um Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie um das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (KRK) als Grundlage zum Beispiel für das Recht auf individuelle Begutachtung in einem multidisziplinären Verfahren, um die besonderen Bedürfnisse des Kindes (im Alter von unter 18 Jahren) bezogen auf Schutz, Erziehung, Ausbildung und soziale Integration zu ermitteln (Art. 7 der Richtlinien) oder auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand (Art. 6). Die gemeinsamen europäischen Mindestvorschriften zum Schutz der Verfahrensrechte von Personen unter 18 Jahren sollen gewährleisten, dass die „Kinder“ das Verfahren verstehen, ihnen folgen und ihr Recht auf ein faires Verfahren ausüben können, um zu verhindern, dass sie erneut straffällig werden und um ihre soziale Integration zu fördern (Erwägungsgrund – [EG-1]). Einzelheiten in der Jugendgerichtstags-Dokumentation 2019 zu Art. 7 von Drenkhahn 2019, 131-142 und allgemein von Sommerfeld 2019, 497-543 (zuvor ZJJ 2018, 296-311 und ZJJ 2017, 165-175).
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Europäisierung und Internationalisierung sind Forderungen für das Jugendkriminalrecht an Wissenschaft, Gesetzgebung und Praxis. So zeigt beispielsweise Knauer „Europäische Menschenrechtskonvention und Jugendstrafrecht“ (ZJJ 2019, 39-49) nach einem Überblick zu den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mit Bezug zum Jugendstrafrecht auf, dass es in der Auslegung keinen allgemeinen Erziehungsbegriff gibt und die Jugendstrafrechtswissenschaft im gezielten europäischen Austausch einen solchen entwickeln sollte. Dünkel behandelt das Thema Resozialisierung und internationale Menschenrechtsstandards sowohl hinsichtlich der ambulanten als auch der freiheitsentziehenden Sanktionen (in: Cornel/Kawamura-Reindl/Sonnen (Hrsg.), Resozialisierung – Handbuch, 2017, 103-116). Beispiel für ein auf solcher Grundlage beruhendes Gesetz: Cornel/Dünkel/Pruin/Sonnen/Weber Diskussionsentwurf für ein Landesresozialisierungsgesetz – Nichtfreiheitsentziehende Maßnahmen und Hilfeleistungen für Straffällige, 2015.
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Auch für das BVerfG sind Gradmesser für Gesetzgebung und mittelbar auch für die Praxis darüber hinaus die völkerrechtlichen Vorgaben und die internationalen Standards mit Menschenrechtsbezug, „wie sie in den im Rahmen der Vereinten Nationen oder von Organen des Europarates beschlossenen einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen enthalten sind“. Um solche internationalen Regeln als „Wegweiser für den Gesetzgeber und eine Fundgrube für den Gesetzesanwender“ ( Ostendorf Jugendstrafvollzugsrecht, S. 53) über den Orientierungs- und Empfehlungscharakter von nicht bindendem Recht (Soft Law) hinaus aufzuwerten, arbeitet das BVerfG mit einer ebenso beachtlichen wie zu beachtenden Indizkonstruktion: „Auf eine den grundrechtlichen Anforderungen nicht genügende Berücksichtigung vorhandener Kenntnisse oder auf eine den grundrechtlichen Anforderungen nicht entsprechenden Gewichtung der Belange der Inhaftierten kann es hindeuten, wenn [internationale Menschenrechtsstandards] nicht beachtet bzw. unterschritten werden (vgl. auch Schweizerisches Bundesgericht Urt. v. 12.2.1992, BGE 118 Ia 64, 70)“.
Relevant werden somit die
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2001 von Höynck/Neubacher/Schüler-Springorum und 2020 von Höynck/Neubacher/Ernst/Zähringer zusammengestellten und erläuterten Dokumente der Vereinten Nationen, des Europarats und der Europäischen Union„Internationale Menschenrechtstandards und das Jugendkriminalrecht“ (Hrsg. Bundesministerium der Justiz, 2001 u.a. UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989), |
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Empfehlungen des Europarates zum Freiheitsentzug 1962–2003 (hrsg. von Österreich, Deutschland, Schweiz), 2004, |
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Empfehlung des Europarates Rec. (2006) 2: Europäische Strafvollzugsgrundsätze (hrsg. von Österreich, Deutschland, Schweiz), 2007, |
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Empfehlung des Ministerkommittees des Europarates Rec. (2006) 13 zur Anwendung von Untersuchungshaft, |
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Empfehlung des Europarats Rec. (2008) 11 vom 5.11.2008 für den Vollzug ambulanter und stationärer Sanktionen oder Maßnahmen: „European Rules for Juvenile Offenders Subject to Sanctions and Measures“ (ERJOSSM; hrsg. von Österreich, Deutschland, Schweiz), 2009. |
Anders als die Empfehlungen des Europarates hat die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten(EMRK) Gesetzeskraft im Range einfachen Bundesrechts, nachdem der Bundestag mit Gesetz vom 7.8.1952 die MRK als völkerrechtlichen Vertrag in innerdeutsches Recht transformiert hat.
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Wohl im Hinblick auf die Tatsache, dass es dem Gesetzgeber seit 1972 ( BVerfGE 33, 1, 9: Notwendigkeit eines Gesetzes für Eingriffe in Grundrechte von Strafgefangenen) nicht gelungen war, den Jugendstrafvollzug auf eine verfassungsgemäße Grundlage zu stellen, hat das Bundesverfassungsgericht selbst ein anspruchsvolles Anforderungsprofil für ein Jugendstrafvollzugsgesetzerstellt. So müssen „die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Vollzuges . . . auf sorgfältig ermittelten Annahmen und Prognosen über die Wirksamkeit unterschiedlicher Vollzugsgestaltungen und Behandlungsmaßnahmen beruhen … der Gesetzgeber muss vorhandene Erkenntnisquellen, zu denen auch das in der Vollzugspraxis verfügbare Praxiswissen gehört, ausschöpfen (vgl. BVerfGE 50, 290, 334) und sich am Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse orientieren (vgl. BVerfGE 98, 169, 201)“, einschließlich der Rückfallhäufigkeit.
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