Jan Ziekow , Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit – Möglichkeiten der Implementation und rechtliche Folgerungen, NVwZ 2004, S. 390.
[134]
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (MediationsG), BGBl. 2012 I S. 1577.
[135]
Näher dazu Karsten-Michael Ortloff , Vom Gerichtsmediator zum Güterichter im Verwaltungsprozess, NVwZ 2012, S. 1057.
[136]
BT-Drs. 17/5335, S. 19 f.
[137]
Es kommt damit zu einer Wettbewerbslage zur anwaltlichen Mediation, insbesondere wenn – zu Recht oder zu Unrecht – die Einschätzung besteht, dass die richterlichen Mediatoren die besseren Mediatoren sind.
[138]
Woehrling (Fn. 60), S. 463, erläutert, dass im Kampf um die Macht zwischen dem königlichen Beamtentum und den Juristen der Parlamente (einem anderen Wort für die damaligen Gerichte) die „Technokraten“ (die Beamten) im 18. Jahrhundert obsiegt hätten. Die Niederlage der Parlamente habe zur Entmachtung des Justizapparates geführt. Der Gewinner dieser Auseinandersetzung (die Verwaltung) habe sich als Garant der Modernität und der Wahrnehmung des allgemeinen Interesses dargestellt, während das gerichtliche Verfahren als unmodern und unnütz hingestellt worden sei. Erst unter der V. Republik sei es zu einer gewandelten Einschätzung und in diesem Sinne einer Rehabilitation der Justiz in Frankreich gekommen.
[139]
Siehe oben Rn. 26.
[140]
Anders in der Schweiz (dazu im Detail Schindler , IPE VIII, § 136 Rn. 30, dort auch zu den Ausnahmen) oder in Frankreich. Festzuhalten ist allerdings auch, dass in Deutschland in einigen Ländern durch die abweichende Farbe der Roben der Verwaltungsrichter (blau statt schwarz in Bayern, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern) immer noch ein Abstand markiert wird.
[141]
Siehe oben Rn. 37 ff.
[142]
Allerdings durchlaufen nicht alle Verwaltungsrichter die Ecole Nationale d’Administration und sind Angehörige des Conseil d’État als Grand corps de l’Etat , siehe im Einzelnen dazu auch Ziller , IPE VIII, § 130 Rn. 25.
[143]
Ziller , IPE VIII, § 130 Rn. 133 berichtet, dass die nun etablierte Praxis, der zufolge die „ référendaires “ (Mitarbeiter) der französischen Richter am EuGH vom Conseil d’État kommen, auf den französischen EuGH-Richter Grevisse zurückgeht, selbst Mitglied des Conseil d’État .
[144]
Friedrich Franz von Mayer , Grundzüge des Verwaltungs-Rechts und -Rechtsverfahrens, 1857.
[145]
Stolleis (Fn. 3), S. 1277.
[146]
Ebd.
[147]
Siehe etwa zu Italien Fraenkel-Haeberle/Galetta , IPE VIII, § 131 Rn. 74.
[148]
Ursprünglich nannte die Vorschrift ausschließlich die „Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule“, die Öffnung erklärt sich aus Anforderungen des Unionsrechts.
[149]
Eberhard Schmidt-Aßmann , Der Beitrag der Gerichte zur verwaltungsrechtlichen Systembildung, VBlBW 1988, S. 381.
[150]
In Österreich beispielsweise bestehen bereits erhebliche Unterschiede in der Ausbildung und den Einstellungsvoraussetzungen zwischen den Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Verwaltungsrichtern, Olechowski , IPE VIII, § 133 Rn. 75.
[151]
Zu nennen sind in diesem Kontext der Deutsche Verwaltungsgerichtstag e.V. und der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR). Siehe dazu den Bericht des 18. Deutschen Verwaltungsgerichtstags in Hamburg 2016, DVBl. 2016, S. 1107. Der Deutsche Verwaltungsgerichtstag als Fachtagung findet alle drei Jahre statt.
[152]
Marceau Long/Prosper Weil/Guy Braibant/Pierre Delvolvé/Bruno Genevois , Les grands arrêts de la jurisprudence administrative, 212017; siehe dazu Ziller , IPE VIII, § 130 Rn. 62.
[153]
Dazu Ziller , IPE VIII, § 130 Rn. 72, 107.
[154]
Ziller , IPE VIII, § 130 Rn. 27 sieht den Conseil d’État unmittelbar oder mittelbar seit zwei Jahrhunderten in der Rolle als Schöpfer des französischen Verwaltungsrechts.
[155]
Werner (Fn. 104).
[156]
Ein Beispiel für einen viel benutzten Kommentar zum Verwaltungsverfahrensrecht, der deutlich durch Verwaltungsrichter geprägt ist, ist der Kommentar von Paul Stelkens/Heinz Joachim Bonk/Michael Sachs , Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG, 92018.
[157]
Fritz Ossenbühl , Verwaltungsvorschriften und Grundgesetz, 1968.
[158]
Von Richterrecht auf dem Gebiet der Staatshaftung als gesetzesvertretendem Richterrecht spricht Fritz Ossenbühl , Öffentlich-rechtliche Entschädigung in Verfassung, Gesetz und Richterrecht, DVBl. 1994, S. 977. – Zu der auf §§ 74, 75 EinlPrALR, Art. 14 Abs. 3, Art. 34 Satz 3 GG gestützten ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung Huber/Guttner , IPE VIII, § 127 Rn. 48.
[159]
So Dieter Wilke , Die rechtsprechende Gewalt, in: Isensee/Kirchhof (Hg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 32007 § 112 Rn. 16.
[160]
Siehe unten Rn. 104 ff.und 129 ff.
[161]
Otto Mayer , Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. I, 31924, S. V (Vorwort).
[162]
Der Satz passt in seiner Abwandlung auf den Rechtsschutz gegen die Verwaltung dagegen sehr gut auf Frankreich, mit verfahrensrechtlichen Kontinuitäten von 1738 bis 1945 bzw. institutionellen Kontinuitäten von 1806 bis heute; dazu Ziller , IPE VIII, § 130 Rn. 8und 10.
[163]
Werner (Fn. 104), S. 527.
[164]
In anderen Staaten, beispielsweise Frankreich oder Österreich, ist an dieser Stelle die Prägung durch die Vorgaben der EMRK funktional äquivalent.
[165]
Zum Vergleich: Im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen in Deutschland 638 Amtsgerichte; BMJV , Anzahl der Gerichte des Bundes und der Länder, 2017.
[166]
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden beispielsweise in Nordrhein-Westfalen von einem Wahlausschuss, der aus dem Präsidenten des VG (OVG), einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben vom Landtag gewählten Vertrauensleuten besteht, jeweils auf fünf Jahre aus Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte gewählt. Der Präsident des VG (OVG) bestimmt die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern, und zwar derart, dass voraussichtlich jeder höchstens zu zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
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