Robert Thomas - Ius Publicum Europaeum

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Die Edition «Ius Publicum Europaeum» behandelt das Verfassungs- und das Verwaltungsrecht im Lichte des gemeinsamen europäischen Rechtsraums. Dargestellt werden die Grundstrukturen der nationalen Verfassungen und deren Wissenschaft in repräsentativ ausgewählten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Idee dieses Handbuchs ist es, die unter dem Einfluss des europäischen Rechts stehenden nationalen Rechtsordnungen einer rechtsvergleichenden Analyse zu unterziehen und dabei Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufzuzeigen. Ausgangspunkt ist jeweils das nationale Recht. Vertreten sind die wichtigsten EU-Staaten, darunter die Gründerstaaten Deutschland, Frankreich und Italien. Die einzelnen Landesberichte sind nach einheitlichen Kriterien erstellt und erläutern die nationalen Grundlagen. Die Rechtsordnungen der einzelnen Staaten sind so sehr gut miteinander vergleichbar. IPE Band VIII widmet sich dem Verwaltungsprozessrecht. Ziel ist es, die Verwaltungsgerichtsbarkeit im europäischen Rechtsraum zu erschließen. Es werden historische, politische und rechtliche Grundlagen sowie dogmatische Grundzüge der Verwaltungsgerichtsbarkeit so dargestellt, dass die Diskussion um deren Rolle und Funktion nachhaltig befruchtet wird. Denn die Verwaltungsgerichte sind wichtige Akteure, die den europäischen Rechtsraum durch ihre Entscheidungen und Vernetzung wesentlich mitgestalten.

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3. Stellung in der Gerichtsbarkeit

a) Verhältnis zur ordentlichen Gerichtsbarkeit

b) Verhältnis zur Verfassungsgerichtsbarkeit (typische Konflikte, z.B. Normenkontrolle, Wahlstreitigkeiten)

c) Verfassungsdimension der Verwaltungsgerichte; vor allem Bedeutung der Grundrechte in der Verwaltungsrechtsprechung

d) Zuständigkeitskonflikte zwischen den Gerichtsbarkeiten und ihre Lösungsformen (z.B. Tribunal des conflits , spezielle ad-hoc -Richterkammer etc.)

e) Funktionale Äquivalente der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Inwiefern wurden und werden verwaltungsgerichtliche Funktionen durch die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit wahrgenommen oder durch ein Verfassungsgericht?

4. Verwaltungsgerichtsbarkeit und verwaltungsinterner Rechtsschutz

5. Verwaltungsgerichtsbarkeit und neue Formen der Streitbeilegung

6. Selbstverständnis der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Deutungsangebote in der Dogmatik und Theorie

7. Interaktion von Verwaltungsgerichtsbarkeit und Rechtswissenschaft; wissenschaftliche Begleitung der Verwaltungsgerichtsbarkeit/Verhältnis von Wissenschaft und Praxis

8. Die Rolle in der Entwicklung des Verwaltungsrechts (insb. in der Entwicklung der Grundsätze des Verwaltungsrechts)

9. Allgemeine Einschätzung der Funktionalität des Systems

III. Die rechtlichen Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kontext

1. Verfassungsrechtliche Grundlagen: verfassungsrechtliche Grundsätze (inkl. verfassungsrechtliche Rechtsprechung zur Verwaltungsgerichtsbarkeit)

2. Die Institution, Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit

a) Aufbau der Spruchkörper (Einzelrichter, Kammern, Schöffen etc.), Stellung der Richter (insbes. hinsichtlich richterlicher Unabhängigkeit), Einbindung in größere Zusammenhänge (etwa Unterstellung unter ein bestimmtes Ministerium)

b) Wie sieht die Ausbildung/Sozialisation der Richter aus? Wie erfolgt die Besetzung/Richterwahl? (Berücksichtigung der Bevölkerungsstruktur/-zusammensetzung bzw. Parteienproporz? Gibt es Ämterpatronage?)

c) Instanzen (untere Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte)?

d) Organisationsstruktur in Bundesstaaten (nationale Standardisierung oder föderalistische Vielfalt; Verwaltungsgerichtsbarkeit als primäre Aufgabe der Gliedstaaten oder des Bundes; parallele Instanzenzüge Gliedstaaten/Bund oder Überlagerung der Instanzenzüge)?

e) Funktionale Ausdifferenzierung der Gerichtsorganisation (etwa Finanzgerichtsbarkeit in Deutschland, Asylgerichtshof in Österreich, Bau- und Steuergerichte in der Schweiz)? Gibt es Sonderverwaltungsgerichte? Lässt sich ein Trend zur funktionalen Ausdifferenzierung beobachten?

f) Anzahl der Gerichte/der Richter pro Einwohner

3. Verfahren

a) Zugang

(1) Gibt es einen generellen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen (Rechtsweggarantie) oder gibt es Bereiche, die von der gerichtlichen Kontrolle ausgenommen sind? (Wenn ja, welche?)

(2) Wie ist das Verhältnis zum verwaltungsinternen Rechtsschutz bzw. zu „quasi-gerichtlichen“ Rechtsschutzorganen (etwa tribunals in England, unabhängige Verwaltungssenate in Österreich, Rekurskommissionen in der Schweiz)? Oder anders formuliert: Sind die Verwaltungsgerichte die ersten und einzigen Rechtsschutzorgane oder ergänzen sie andere, vorgeschaltete Rechtsschutzmöglichkeiten?

(3) Wie sind die Kompetenzen der Verwaltungsgerichte umschrieben (Generalklausel/Enumeration)?

(4) Wie ist die Beschwerdeberechtigung bzw. Klagebefugnis geregelt? (Individualklage/Massenklage/Verbandsklage/Popularklage; Sonderformen, z.B. Organklage, Statusklage; Müssen rechtlich geschützte Interessen verletzt sein? Genügt ein bloß schutzwürdiges Interesse?)

(5) Funktion des Klägers im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes (Betroffener, Indienststellung zur Ermöglichung zentraler Verwaltungskontrolle)

b) Die wichtigsten Verfahrensarten

(1) Bitte in ihrer rechtlichen und politischen Bedeutung darstellen.

(2) Es wäre schön, dies mit Zahlen/Statistiken anzureichern: wie viele Verfahren insgesamt, wie viele in den einzelnen Verfahrensarten, Schwerpunkte der Tätigkeit nach Rechtsgebieten, Ausgang

(3) Handlungsformorientierung des Verwaltungsrechtsschutzes? Verwaltungsgerichtliche Kontrolle nur von Einzelakten (rechtliche; faktische)? Gibt es verwaltungsprozessuale Normenkontrollverfahren? Findet ggf. eine inzidente Normenkontrolle statt? Gibt es vorbeugenden Rechtsschutz?

(4) Welche Rolle spielt der einstweilige/vorläufige Rechtsschutz? Wie ist er geregelt? Wie entscheidet das Gericht? Welche Rechtsbehelfe sind gegen die Entscheidung vorgesehen? Verhältnis zur Hauptsacheentscheidung?

c) Die Verfahrensgrundsätze (mit Bezug zu Art. 6 EMRK, Art. 41 und Art. 47 GRCh)

(1) Unparteilichkeit

(2) Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer?)

(3) Untersuchungsgrundsatz/Beibringungsgrundsatz; Beweislast

(4) Anhörungs- und Informationsrechte (inkl. Akteneinsicht)

(5) Einbeziehung Dritter in das Verfahren, z.B. Beiladung, Vertreter des öffentlichen Interesses, amicus curiae, advisory declarations

(6) Öffentlichkeit des Verfahrens und Öffentlichkeit der Urteilsverkündung

(7) Kostenfairness

(8) Begründungspflicht

4. Kontrolldichte und Entscheidung

a) Kontrolldichte

(1) Darf der Sachverhalt überprüft werden?

(2) Dürfen Ermessensfragen überprüft werden?

(3) Maßstäbe der Kontrolle: reine Rechtmäßigkeits-/Zweckmäßigkeitskontrolle, überprüfungsexempte Bereiche, Kontrolldichte, Ermessen, unbestimmte Rechtsbegriffe, judicial deference , aber auch allgemeine Fehlerlehre, z.B. ultra vires, Verhältnismäßigkeit, Fairness

(4) Gibt es eine Korrelation zur Frage des Zugangs zum Gericht?

b) Entscheidungen

(1) Entscheidungsarten: Feststellung, Aufhebung, Anordnung von Maßnahmen, Gesetzesprägung; verfassungskonforme Interpretation

(2) Die Begründung: Argumentationsformen, Begründungsarten (diskursiv/autoritativ), Rolle der Rechtsvergleichung

(3) Wirkungen von Entscheidungen/Durchsetzung/Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Urteile

5. Rechtsmittel

6. Kompensationsansprüche als Aspekt des Rechtsschutzes: Inwieweit werden Erstattungs- und Staatshaftungsansprüche als funktionales Äquivalent zum verwaltungsgerichtlichen (Primär-)Rechtsschutz verstanden (Stichwort Sekundärrechtsschutz)?

IV. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im europäischen Rechtsraum

1. Schritte der Europäisierung, wichtige Fälle und Konflikte; dies gerade auch mit Blick auf spill-over -Effekte, Systembrüche und Herausforderungen (insbes. im Hinblick auf die Vorgaben der EMRK, Empfehlungen des Europarates)

2. Äquivalenz- und Effektivitätsprinzip

3. Vorläufiger Rechtsschutz

4. Klagebefugnis und Zugang zum Gericht (Funktion und Zeitgemäßheit der Schutznormtheorie und Interessentheorie)

5. Kontrolldichte

6. Aufstellung im transnationalen Rechtsschutz (transnationaler Verwaltungsakt)

7. Instrumentalisierung der EMRK bzw. des Unionsrechts durch die Justiz? Unabhängige Verwaltungsgerichte als Agenten der Implementation des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten?

8. Gibt es Institutionen/Mechanismen horizontaler Vernetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im europäischen Rechtsraum?

9. Kooperation mit dem EuGH (statistische Daten zu Vorabentscheidungsersuchen)

10. Horizontale Kooperation

11. Nationale Verwaltungsgerichte als funktional dezentrale europäische Gerichte?

Anmerkungen

[1]

Dazu Peter M. Huber , IPE V, § 73 Rn. 44 ff., 101 ff. und 133 ff.

[2]

Deutschland: Art. 19 Abs. 4 GG; Griechenland: Art. 20 Abs. 1 Verf. 1975; Italien: Art. 24 Abs. 1 und 2 Cost.; Polen: Art. 45 Abs. 1, Art. 77 Abs. 2 und Art. 78 Verf.; Schweiz: Art. 29a BV; Spanien: Art. 24 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2 und 3 CE; Ungarn: Art. 25 Abs. 3 Satz 1 und Art. XXVIII. Abs. 7 GrundG. Siehe dazu unten Rn. 15 ff.

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