d) Bedeutungslose Kontrollvorbehalte des BVerfG 89 Von – zumindest bisher – keiner praktischen Bedeutung ist hingegen, dass das BVerfG sich Kontrollvorbehalte im Hinblick auf die europäische Integration vorbehält. Der deutsche Gesetzgeber ist zwar, wenn er in Ausübung deutscher Staatsgewalt bei der Schaffung und Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union (primäres Unionsrecht) mitwirkt, grundgesetz- und grundrechtsgebunden. Eine nennenswerte Kontrollkompetenz steht dem BVerfG jedoch – entgegen Voßkuhle[79] – nicht zu. 90 Es kann keinem Bürger empfohlen werden, von dem ihm durch das BVerfG eingeräumten und auf Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG gestützten Recht zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde noch Gebrauch zu machen, um Akte der europäischen Integration zu „bekämpfen“. Schließlich waren und sind diese Bemühungen stets erfolglos geblieben, soweit es um die eigentlichen Ziele der Beschwerdeführer – z.B. die Beteiligung Deutschlands am ESM – ging. Zuständig ist in Fragen der europäischen Integration unter den Gerichten allein der EuGH. Ihm kann und muss das BVerfG gegebenenfalls vorlegen wie jedes andere Gericht in der EU und in Deutschland.
[2] Die bewährte und bei Benutzern wie in der Kritik auf Zustimmung gestoßene Konzeption des Handbuchs wurde auch bei der Neuauflage beibehalten. Das Buch enthält zur Veranschaulichung zahlreiche Übersichten, Musterschriftsätze und gibt viele praxisrelevante Tipps. Es wird weitgehend auf die Erörterung wissenschaftlicher Kontroversen verzichtet, denen in der Praxis der Verfassungsbeschwerde ohnehin meist keine Bedeutung zukommt. An zahlreichen Stellen wird aber eindeutig Stellung genommen zu praktisch relevanten Streitfragen wie z.B. zum nach wie vor „gestörten“ Verhältnis des BVerfG zum EGMR und zum EuGH[1] oder es werden fragwürdige Praktiken des BVerfG – z.B. bei der Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden durch exzessive Anforderungen an die Begründung[2] – problematisiert. Das Hand- und Studienbuch beruht auf umfangreichen Erfahrungen des Verfassers im Umgang mit Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerden. Er ist seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Recht der Verfassungsbeschwerden und der Menschenrechtsbeschwerde als Rechtsanwalt – oftmals mit Erfolg[3] – tätig. Auch die 3. Auflage wurde wesentlich überarbeitet und erweitert. Erstmals in das Handbuch aufgenommen wurden Kurzdarstellungen zu einzelnen – in der Beschwerdepraxis wesentlichen – Grundrechten sowie Menschenrechten, welche dem Leser eine erste Orientierung ermöglichen sollen bei der Prüfung der Begründetheit der Beschwerden. Das Handbuch enthält zusätzlich umfassende Rechtsprechungsnachweise sowie zur Veranschaulichung der zentralen Probleme zahlreiche Beispiele aus der Judikatur. Das Bestreben geht dahin, möglichst die wesentlichen praxisrelevanten Fragen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Judikatur zu erörtern, damit der Leser bzw. Benutzer ohne Zuhilfenahme umfangreicher Kommentare und Handbücher wie auch sonstiger Publikationen von den außerordentlichen Rechtsbehelfen der Verfassungsbeschwerde sowie der Menschenrechtsbeschwerde Gebrauch machen kann. Freiburg i. Br., im September 2013 Dr. Michael Kleine-Cosack
Rn. 14 ff. 2. Verfassungsbeschwerde zum BVerfG 14 In der überwiegenden Zahl der Fälle möglicher Grundrechtsverletzungen vor allem durch fachgerichtliche Entscheidungen kommt nach der Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges eine Verfassungsbeschwerde zum BVerfG in Betracht. Die Anforderungen an diesen ausserordentlichen Rechtsbehelf werden ausführlich in den Kap. 2 ff. behandelt.
; 732 ff.
[3] Das Hand- und Studienbuch beruht auf umfangreichen Erfahrungen des Verfassers im Umgang mit Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerden. Er ist seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Recht der Verfassungsbeschwerden und der Menschenrechtsbeschwerde als Rechtsanwalt – oftmals mit Erfolg[3] – tätig. Auch die 3. Auflage wurde wesentlich überarbeitet und erweitert. Erstmals in das Handbuch aufgenommen wurden Kurzdarstellungen zu einzelnen – in der Beschwerdepraxis wesentlichen – Grundrechten sowie Menschenrechten, welche dem Leser eine erste Orientierung ermöglichen sollen bei der Prüfung der Begründetheit der Beschwerden. Das Handbuch enthält zusätzlich umfassende Rechtsprechungsnachweise sowie zur Veranschaulichung der zentralen Probleme zahlreiche Beispiele aus der Judikatur. Das Bestreben geht dahin, möglichst die wesentlichen praxisrelevanten Fragen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Judikatur zu erörtern, damit der Leser bzw. Benutzer ohne Zuhilfenahme umfangreicher Kommentare und Handbücher wie auch sonstiger Publikationen von den außerordentlichen Rechtsbehelfen der Verfassungsbeschwerde sowie der Menschenrechtsbeschwerde Gebrauch machen kann. Freiburg i. Br., im September 2013 Dr. Michael Kleine-Cosack
Es geht zwar zu weit, wenn Zuck in NJW 1997, 2799, formuliert, der Verfasser gewinne „immer“ beim BVerfG . Die eigenen Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass in der Tat bei einem sorgfältigen und gezielten Umgang mit dem außerordentlichen Rechrtsbehelf der Verfassungsbeschwerde durchaus nicht nur zufällige Erfolge erzielt werden können. Der Verf. war u.a. an folgenden Verfahren beteiligt: Grundsatzentscheidungen: BVerfG Beschl. v. 26.8.2013 – 2 BvR 371/12 (Fall Mollath); BVerfG Beschl. v. 18.11.2010- 1 BvR 722/10 – Sofortvollzug bei MVZ; BVerfG Beschl. v. 14.7.1987 – 1 BvR 195/87 (Standesrichtlinien); BVerfG Beschl. v. 4.11.1992 – 1 BvR 442/89 und 1 BvR 772/91 (Zweitberufsfreiheit von Rechtsanwälten); BVerfG Beschl. v. 30.3.1993 – 1 BvR 1045/89 (Rangfolgeregelung § 60 KO); BVerfG Beschl. v. 9.8.1995 – 1 BvR 2263/95 und 534/95 u.a. (Auslegung des ReNotPrG); BVerfG Beschl. v. 5.12.1995 – 1 BvR 2011/94 (Verfassungswidrigkeit der Neuregelung der Postulationsfähigkeit in Anwaltsprozessen vor den Amts- und Landgerichten der neuen Bundesländern); BVerfG Beschl. v. 29.10.1998 – 2 BvR 1206/98 (Haager Kindesentführungsabkommen); BVerfG Beschl. v. 17.4.2000 – 1 BvR 721/99 (Sponsoring); BVerfG Beschl. v. 21.9.2000 – 1 BvR 661/96 – (Notarrecht); Beschl. v. 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 (Sofortvollzug bei Widerruf einer Apothekerapprobation); BVerfG Beschl. v. 23.9.2002 – 1 BvR 1717/00 (Notarrecht); BVerfG Beschl. v. 2.3.2004 – 1 BvR 784/03 (Berufsfreiheit, Geistheiler); BVerfG Beschl. v. 20.4.2004 – 1 BvR 1450/01 (Notarstellenvergabe); BVerfG Beschl., v. 3.8.2004 – 1 BvR 135/00 (Auswahl von Insolvenzverwaltern); BVerfG Beschl. v. 13.7.2004 – 1 BvR 1332/95 u. 613/97 (Notarkassen); BVerfG Beschl. v. 26.7.2005 – 1 BvR 80/95 (Kapitalgebende Lebensversicherungen). Sonstige Entscheidungen: BVerfG Beschl. v. 25.9.1989 – 1 BvR 445/89; BVerfG Beschl. v. 8.11.1995 – 1 BvR 1478/94; BVerfG Beschl. v. 20.5.1999 – 1 BvR 29/99; BVerfG Beschl. v. 8.12.2004 – 2 BvR 52/02; BVerfG Beschl. v. 27.6.2005 – 1 BvR 224/05; BVerfG Beschl. v. 14.7.2005 – 1 BvR 2151/03; Beschl. v. 31.8.2005 – 1 BvR 912/04; BVerfG Beschl. v. 24.11.2005 – 1 BvR 1870/04; BVerfG Beschl. v. 20.6.2006 – 1 BvR 2452/05. Einstweilige Anordnungen: BVerfG Beschl. v. 18.4.2012 – 1 BvR 791/12; BVerfG Beschl. v. 15.3.2010- 1 BvR 722/10; BVerfG Beschl. v. 7.12.1994 – 1 BvR 2011/94; BVerfG Beschl. v. 23.2.1995 – 1 BvR 2263/94; BVerfG Beschl. v. 28.3.1995 – 1 BvR 534/95; BVerfG Beschl. vom 2.4.1996 – 1 BvR 661/96; BVerfG Beschl. v. 31.7.1998 – 2 BvR 1206/98; BVerfG Beschl. v. 13.8.2002 – 1 BvR 1594/03; BVerfG Beschl. v. 28.4.2004 – 1 BvR 912/04.
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