Michael Kleine-Cosack - Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde

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Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerde: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt: Immer häufiger wenden sich Bürger und von ihnen beauftragte Rechtsanwälte an das Bundesverfassungsgericht, die Landesverfassungsgerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Der Verfasser verfügt über langjährige Erfahrungen im Umgang mit Verfassungsbeschwerden und Menschenrechtsbeschwerden und gibt wertvolle Hinweise, wie man mit diesen außerordentlichen Rechtsbehelfen Erfolg hat. Das Praxishandbuch vermittelt konzentriert und übersichtlich alle wesentlichen Informationen, die zur Einlegung der Beschwerden wie auch zum Verständnis des weiteren Verfahrens unverzichtbar sind: -ausführliche Erläuterung der maßgeblichen Gesetzestexte -Aufbau, Annahmefähigkeit, Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden -Verfahrensgang -einstweilige Anordnung -Kosten und Gebühren -neu in der 3. Auflage: Erläuterung der wesentlichen Grund- und Menschenrechte -mit Musterschriftsätzen und zahlreichen Beispielen Die Darstellung ist praxisorientiert und zugleich wissenschaftlich fundiert. Auf die Erörterung nur theoretisch bedeutsamer Kontroversen wird verzichtet. Soweit notwendig, wird rechtspolitisch Kritik an einigen Missständen in der Praxis der Gerichte geübt.

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Beispiel

BVerfGE 121, 1, 15; 126, 250, 306 f. – Vorratsdatenspeicherung:Entsprechend hat das BVerfG in Entscheidungen zur Vorratsdatenspeicherung im Hinblick auf die Umsetzung unionaler Rechtsakte auf der nationalen Ebene – plastisch spricht man in der Literatur insoweit von einer Erweiterung der „Solange“-Rechtsprechung zu einer „Soweit“-Judikatur[72] – darauf abgestellt, „ wie weit den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung unionaler Vorgaben Freiräume zur eigenen Gestaltung verbleiben, die als solche aus Sicht des BVerfG rein nationalen Charakter haben und damit auch dem rein nationalen Grundrechtsregime unterfallen sollen. Nur „eine Norm des deutschen Rechts, durch die der Gesetzgeber die Vorgaben einer Richtlinie in eigener Regelungskompetenz konkretisiert hat oder über solche Vorgaben hinausgegangen ist, [kann] zulässigerweise mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.“[73]

BVerfGE 113, 273 ff. – Europäischer Haftbefehl:Beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl war nach dem BVerfG der Gesetzgeber verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist.[74]

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Der EuGH[75] hält aber auch das mitgliedstaatliche Ausnutzen von Spielräumen für eine „Durchführung“ des Unionsrechts. Danach sollen die Unionsgrundrechte und die Grundrechte des Grundgesetzes parallel anwendbar sein und soll es zu einer „Doppelbindung“ kommen, die wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts zur Folge hätte, dass im Kollisionsfall die Unionsgrundrechte auch dann maßgeblich wären, wenn sie hinter dem Schutzumfang der Grundrechte zurückblieben.

ee) Rüge der Verletzung der Unionsgrundrechte im Verfassungsbeschwerdeverfahren

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Da das BVerfG im Prinzip in der Regel keine Jurisdiktionsgewalt besitzt, soweit es um das europäische Gemeinschaftsrecht geht, kann bisher im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Rüge der Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts nicht geprüft werden. Dies hat das BVerfG immer wieder bestätigt:[76]

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„Gemeinschaftsrechtlich begründete Rechte gehören nicht zu den Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten, gegen deren Verletzung nach Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG mit der Verfassungsbeschwerde vorgegangen werden kann (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 597). Ein möglicher Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht ist auch nicht mit der Begründung rügefähig, angesichts des Anwendungsvorrangs des europäischen Gemeinschaftsrechts könnte es gegebenenfalls schon an einem anwendbaren, den Gesetzesvorbehalt eines Grundrechts ausfüllenden Gesetz und damit an einer Beschränkung der grundrechtlichen Gewährleistung fehlen. Denn für die insoweit maßgebliche Frage der Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Norm des einfachen Rechts mit den Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts ist das BVerfG nicht zuständig (BVerfG NJW 1971, 2122 und NVwZ 1990, 53).“

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Die Ausklammerung der Grund- und Menschenrechte auf EU-Ebene bei der Prüfung von Verfassungsbeschwerden vermag jedoch nicht zu überzeugen. Auch wenn das BVerfG – dazu unten – im Prinzip keine Prüfungskompetenz bzgl. der Einhaltung des Unionsrechts durch deutsche Gerichte hat, so sollte es im Rahmen von Verfassungsbeschwerden – wie bei der EMRK[77] – auch die Grund- und Menschenrechte der EU einschließlich der Grundrechtecharta prüfen und sich nicht auf eine Willkürkontrolle beschränken, wie das bisher der Fall ist.[78]

d) Bedeutungslose Kontrollvorbehalte des BVerfG

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Von – zumindest bisher – keiner praktischen Bedeutung ist hingegen, dass das BVerfG sich Kontrollvorbehalte im Hinblick auf die europäische Integration vorbehält. Der deutsche Gesetzgeber ist zwar, wenn er in Ausübung deutscher Staatsgewalt bei der Schaffung und Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union (primäres Unionsrecht) mitwirkt, grundgesetz- und grundrechtsgebunden. Eine nennenswerte Kontrollkompetenz steht dem BVerfG jedoch – entgegen Voßkuhle[79] – nicht zu.

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Es kann keinem Bürger empfohlen werden, von dem ihm durch das BVerfG eingeräumten und auf Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG gestützten Recht zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde noch Gebrauch zu machen, um Akte der europäischen Integration zu „bekämpfen“. Schließlich waren und sind diese Bemühungen stets erfolglos geblieben, soweit es um die eigentlichen Ziele der Beschwerdeführer – z.B. die Beteiligung Deutschlands am ESM – ging. Zuständig ist in Fragen der europäischen Integration unter den Gerichten allein der EuGH. Ihm kann und muss das BVerfG gegebenenfalls vorlegen wie jedes andere Gericht in der EU und in Deutschland.

aa) Zulässigkeit von (Popular-)Verfassungsbeschwerden

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Das BVerfG gesteht dem Einzelnen zwar das Recht zu, Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf Art. 38 Abs. 1 GG gegen Gesetze zu erheben, welche die europäische Integration betreffen. Der Gewährleistungsgehalt des Wahlrechts (Art. 38 Abs. 1 GG) umfasse die – von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten – Grundsätze des Demokratiegebots i.S.v. Art. 20 Abs. 1, 2 GG.[80] Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG gewähre einen „Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung, auf freie und gleiche Teilhabe an der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt sowie auf die Einhaltung des Demokratiegebots einschließlich der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes.“[81] Den Bürgern stehe auch das Recht zu, Demokratiedefizite der EU und Aushöhlungen der Kompetenzen des Bundestages, nach noch weitergehender Ansicht[82] „jede Verletzung der Schutzgüter des Art. 79 Abs. 3 GG“, mit der Verfassungsbeschwerde vor das BVerfG zu bringen.“ In der Entscheidung zum sog. „Euro-Rettungsschirm hat das BVerfG diese Möglichkeit, eine „Entleerung des Wahlrechts“ zu verhindern“, mit Blick auf eine etwaige massive Beeinträchtigung der Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestags bestätigt unter Zurückweisung der Kritik in der Literatur.

bb) Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerden

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Die Verfassungsbeschwerden waren für die Beschwerdeführer jedoch nach den Entscheidungen zu Maastricht, Lissabon oder zum ESM nicht erfolgreich.

(1) Solange-Entscheidungen

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In der „Solange I“-Entscheidung hatte sich das BVerfG noch die Kontrolle von Vollzugsakten der europäischen Gemeinschaften am Maßstab der Grundrechte vorbehalten.[83] In der „Solange II“-Entscheidung wurde jedoch festgestellt, dass zwischenzeitlich – nicht zuletzt durch die Rechtsprechung des EuGH – ein dem Grundgesetz adäquates Grundrechtssystem gegeben sei, so dass die von den Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Rechtsnormen nicht mehr am Maßstab des Grundgesetzes kontrolliert werden könnten.[84] Nach dieser eindeutigen Entscheidung zu Gunsten eines Vorrangs des Gemeinschaftsrechts auch vor dem nationalen Verfassungsrecht konnte eigentlich angenommen werden, dass auch Verfassungsbeschwerden gegen deutsche Ausführungs- oder Vollzugsakte des EU-Rechts unzulässig seien.

(2) Maastricht-Urteil

94

Diese Aussage in „Solange II“ wurde jedoch im „Maastricht“-Urteil[85] relativiert. Zwar wurde in dem Urteil das „Kooperationsverhältnis“ zum EuGH betont, in dem das BVerfG seine Rechtsprechung über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland ausübe. Das Gericht machte jedoch Kontrollvorbehalte geltend im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzen der Übertragung von Hoheitsgewalt („ultra vires“), die Wahrung eines unabdingbaren Grundrechtsstandards (Art. 79 Abs. 3 GG) und von Mindestanforderungen demokratischer Legitimation (Art. 38 u. 20 Abs. 1, 2 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG).

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