Anne Hahn - Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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In der 3. Auflage ist das Handbuch u.a. um einen Teil rechtliche und technische Aspekte des Einsatzes von Social Media erweitert und an die Anforderungen der Praxis an die Digitalisierung angepasst worden. Es deckt alle praxisrelevanten Probleme des Medien-, IT- und Urheberrechts ab und vereint somit drei Rechtsgebiete in einem Werk. Inhaltlich ist es streng auf die Erfordernisse der Unternehmens- und Beratungspraxis ausgerichtet, die sich in den Curricula der Fachanwaltsordnungen wiederfinden. Beispiele und Hinweise für die Praxis sind ebenso enthalten wie Muster für typische Konstellationen der Beratungspraxis. In der Neuauflage ist es an die jüngsten Praxisanforderungen der Digitalisierung angepasst und enthält ein neues Kapitel zum Einsatz von Social Media in der anwaltlichen Praxis. Aus dem Inhalt: – Rundfunkrecht, -regulierung und –werbung, Jugendschutz – Telemedien – Presserecht – Telekommunikationsrecht – Social Media – rechtliche und technische Aspekte – Urheberrecht, Urheberrechtsverletzungen, Verlagsrecht und Leistungsschutzrechte – Verwertungsgesellschaften – Wettbewerbsrecht – IT-Immaterialgüterrecht, Kenzeichen-, Domainrecht – Film- und Fernsehvertragsrecht – Musikrecht – IT-Vertragsrecht – Grundlagen des elektronischen Geschäftsverkehrs – IT-Strafrecht und Datenschutzrecht – Vergaberecht und Medien – Kartellrecht und Medien – Arbeitsrecht in Medienunternehmen – Medienrecht und Sport – Recht der deutschen und europäischen Kulturförderung Justizberichterstattung

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Regelungen zum Jugendschutz enthalten z.B. das JSchG und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Der Ehrenschutz wird durch die §§ 185 ff. StGB i.V.m. § 374 ff. StPO und im Zivilrecht durch die §§ 823 ff. BGB sowie die Ansprüche auf Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz gewährleistet.

IV. Das Zensurverbot

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Beim Zensurverbot nach Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG handelt es sich nicht um ein eigenständiges Grundrecht, sondern um eine „absolute Eingriffsschranke“,[41] mithin eine Schranken-Schranke.[42] Zensur in diesem Sinne ist nach h.M. nur die Vorzensur im Sinne einer formellen Vorkontrolle, also alle Beschränkungen vor der Herstellung oder Verbreitung eines Werkes der Kommunikation, insbesondere das Abhängigmachen von behördlichen Vorprüfungen und Genehmigungen des Inhalts.[43]

V. Die Kunstfreiheit und ihre Ausstrahlungswirkung auf die zivilrechtliche Betrachtung der Wort- und Bildberichterstattung

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Nach dem Mephisto-Urteil liegt das Wesentliche einer künstlerischen Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Die Abgrenzungsversuche der Kunst von Nichtkunst dürfen nicht auf der Ebene einer qualitativen Bewertung erfolgen; eine Differenzierung zwischen „guter“ und „schlechter“ und deswegen dem Schutzbereich nicht unterfallender Kunst stellt eine unzulässige Inhaltskontrolle dar.[44] Für Karikaturen und Satire gilt, dass diese grds. Kunst sein können, aber nicht in jeder Karikatur und Satire zugleich Kunst liegt.[45] Diese liegt nicht schon bei jeder Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung vor.[46]

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Anders als Art. 5 Abs. 1 GG ist die Kunstfreiheit schrankenlos gewährt. Nach dem Mephisto-Urteil des BVerfG[47] hat eine Konfliktlösung auf der Grundrechtsebene zu erfolgen. Die Grenzen der Kunstfreiheit könnten nur von der Verfassung selbst bestimmt werden,[48] z.B. durch die Grundrechte anderer Träger, etwa das Persönlichkeitsrecht, die Menschenwürde,[49] aber auch durch sonstige Rechtsgüter mit Verfassungsrang, z.B. Jugendschutz oder Eigentum. Infolgedessen bedarf es im Konfliktfall auf der Grundrechtsebene anzustellende Betrachtung einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechtsinteressen.

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In der Praxis der Wort- und Bildberichterstattung liegt beim Persönlichkeitsrecht die entscheidende Frage, wann der Künstler befugt ist, einer individuellen Person zurechenbare Angaben zu benutzen, wenn die Darstellung geeignet ist, das Persönlichkeitsbild des Betroffenen zu beeinträchtigen. Im Mephisto-Urteil[50] bezeichnet es das BVerfG als wesentlich, ob und inwieweit das „Abbild“ gegenüber dem „Urbild“ in der künstlerischen Darstellung so verselbständigt erscheint, dass das individuelle, persönlich-intime zugunsten des allgemeinen, zeichenhafter „Figur“ objektiviert ist.[51] In einem solchen Falle müsse das Persönlichkeitsrecht des Dargestellten zurücktreten. Ergebe aber eine Betrachtung nach den Umständen des Einzelfalls, dass der Künstler ein „Portrait“ des Urbildes gezeichnet hat oder gar zeichnen wollte, komme es auf das Ausmaß der künstlerischen Verfremdung oder den Umfang und die Bedeutung der „Verfälschung“ für den Ruf des Betroffenen oder für sein Andenken an.[52]

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Diese grundlegende Auffassung des Mephisto-Urteils war schon damals sehr umstr.[53] und hat mittlerweile anhand praktischer Fälle auch gegenüber Filmwerken[54] oder Theaterstücken[55] zu großen Kontroversen geführt.

In seinem Beschl. v. 13.6.2007[56] in Sachen Esra hat das BVerfG nur eine schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts als ausreichend angesehen, um die Freiheit der Kunst zurücktreten zu lassen.[57] Zur Feststellung der Schwere sei eine kunstspezifische Betrachtung zur Bestimmung des durch Roman im jeweiligen Handlungszusammenhang dem Leser nahe gelegten Wirklichkeitsbezugs erforderlich. Dabei sei ein literarisches Werk zunächst einmal als Fiktion anzusehen.[58] Diese Vermutung gelte auch dann, wenn hinter den Romanfiguren reale Personen als Urbilder erkennbar seien. Allerdings bestehe zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft, und der Intensität der Verletzung eine Wechselbeziehung. Je stärker die Übereinstimmung von Abbild und Urbild, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Liegt eine solche schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vor und ist deshalb ein gerichtliches Verbreitungsverbot ergangen, kann der Verletzte nur ausnahmsweise zusätzlich eine Geldentschädigung beanspruchen.[59]

B. Die Wortberichterstattung
I. Grundsätzliches

1. Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung

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Die rechtliche Beurteilung einer Äußerung beginnt mit Ermittlung ihrer richtigen Deutung.Einer Äußerung eine Deutung zu geben, die sich aus ihrem Wortlaut nicht oder nicht mit hinreichender Klarheit ergibt, verstößt gegen Art. 5 Abs. 1 GG.[60] Die Ermittlung des Sinngehalts einer Äußerung steht sowohl der revisionsrechtlichen als auch der verfassungsgerichtlichen Überprüfung offen.

1.1 Empfängerverständnis

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Maßstab der Interpretation einer Äußerung ist der unbefangene Durchschnittsempfänger/-leser.[61] Weder kommt es darauf an, wie der Kritiker sie glaubt zu verstehen oder verstanden wissen will.[62] Noch kommt es darauf an, was der die Äußerung Tätigende als Verständnis gewollt hat.[63] Nicht gleichzusetzen ist der unbefangene Durchschnittsempfänger mit dem flüchtigen Leser.[64]

1.2 Berücksichtigung des Verständnisses aufgrund des Mediums

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Jedes Medium oder jede Gattung des Mediums hat eine besondere Ausdrucksweise. Z.B. liegt es in der Eigenart eines Fernsehberichts, dass er Worte und Bilder miteinander verknüpft, so dass deren Wechselwirkung, aber auch deren Gewichtung einem diesem Medium eigengesetzlichen Verständnis unterliegt.[65] So ist beim Fernsehen grds. vom Text auszugehen und den dazu gezeigten Bildern darf nicht ohne weiteres ein texterweiternder oder einengender Sinn beigelegt werden.[66] Unterhaltende Presse wie etwa Boulevardzeitungen oder Regenbogenzeitschriften sind darauf angewiesen, Sachverhalte in sprachlich verknappter Form darzustellen.

1.3 Kontextbetrachtung

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Die Äußerung ist als zusammenhängendes Ganzes unter Berücksichtigung des Kontexts und der Begleitumständezu würdigen, soweit diese für die Rezipienten erkennbar sind.[67] Z.B. dürfen bei einer komplexen Äußerung nicht drei Sätze mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptungen untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem – zu würdigen – Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich der Äußerungsfreiheit fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird.[68] Zu berücksichtigen ist auch ggf. eine Wechselwirkung von Text und Bild.[69]

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Die Kontextbetrachtung hat bei Printmedien auch Bedeutung im Verhältnis Schlagzeile zu Artikelinhalt. Zunächst besteht keine Verpflichtung, in der Überschrift oder Schlagzeile eine Wiedergabe der Gesamtdarstellung vorzunehmen.[70] Andererseits soll z.B. eine Titelseite oder eine isolierte Schlagzeile auf der Titelseite ohne Rücksicht auf den Inhalt des Artikels auf den späteren Seiten des Mediums dann angegriffen werden können, wenn diese eine selbständige Aussage enthält[71] und ihr ein eigenständiger, von dem Bericht eindeutig zu trennender Sinngehalt zukommt.[72] Dies setzt allerdings zum einen voraus, dass die Artikelüberschrift eine in sich abgeschlossene und aus sich heraus interpretierbare Tatsachenbehauptung enthält[73] und zum anderen, dass sich dann aus der Schlagzeile auch der Betroffene selbst ergeben muss.[74] Diese Grundsätze gelten auch für Überschriften in Online-Erzeugnissen.[75] Ferner kann dies nicht der Fall sein, falls nachfolgende, etwa auf weiteren Seiten abgedruckte Artikelpassagen eine eindeutige Klarstellung des in der Schlagzeile oder Überschrift Gemeinten enthalten. Auch Dachzeilen oder Zwischenüberschriften sind bei der Kontextbetrachtung zu berücksichtigen.[76] Bei Internetveröffentlichungen gelten grds. keine anderen Anforderungen, wobei allerdings den Besonderheiten des Internets im Einzelfall Rechnung getragen werden muss. So können im Einzelfall z.B. von einer Internet-Suchmaschine unterbreitete Suchergänzungsvorschläge (Autocomplete-Funktion) mehrere Begriffe ein Aussagegehalt im Zusammenhang beider Begriffe zugemessen werden.[77]

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