Vgl. Eckpunkte für das gemeinsame Verfahren zwischen Bundesnetzagentur und Landesmedienanstalten nach §§ 49 Abs. 3, 50 Abs. 4 und 51 Abs. 3 TKG zur Zugangsoffenheit von Anwendungsprogrammierschnittstellen und Zugangsberechtigungssystemen, Mitteilung Nr. 7/2006, ABl. der BNetzA 1/2006, 36; Verfahrensbeschreibung des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Anzeige nach § 50 Abs. 3 Nr. 4 TKG gem. § 50 Abs. 4 TKG, abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de/media/archive/4560.pdf; Holznagel/Behle/Schumacher FS Henle, 2007.
[138]
Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/ Janik § 48 Rn. 24; Schütz Rn. 494.
[139]
Vgl. hierzu Dörr/Janik/Zorn S. 41.
[140]
Standard CENELEC EN 50211 und CENELEC R206-001.
[141]
Vgl. Beck'scher TKG-Kommentar/ Janik § 48 Rn. 14; Schütz Rn. 492.
[142]
Programmlisten werden technisch auch als LCN bezeichnet (Logical Channel Numbering).
[143]
Damit diese SI-Daten vom Navigator gelesen werden können, müssen sie einheitlich programmiert werden, wofür ein entspr. DVB-Standard entwickelt wurde: DVB-SI (DVB Service Information), EN 300468: Dienste-Informationssystem zur Selbstkonfiguration der Empfänger und zur Information über Programme.
[144]
Vgl. König S. 42.
[145]
So liegt es im Interesse der Plattformbetreiber nicht nur die bouquetbezogenen EPGs der einzelnen Sender, sondern umfassenden Zuschauer-Service zu bieten, der sämtliche Programme und interaktive Angebote umfasst.
[146]
Vgl. hierzu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 52c Rn. 11 ff.
[147]
Vgl. hierzu vertiefend Goldmedia EPGs in Europa 2014 – der westeuropäische Markt für elektronische Programmführer, Berlin 2009.
[148]
Schütz Rn. 502.
[149]
Vgl. hierzu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner § 52c Rn. 11 ff.
1. Teil Medienrecht› Presserecht
Inhaltsverzeichnis
9. Kapitel Presse- und Äußerungsrecht, insbesondere Recht der Wort- und Bildberichterstattung
1. Teil Medienrecht› Presserecht› 9. Kapitel Presse- und Äußerungsrecht, insbesondere Recht der Wort- und Bildberichterstattung
9. Kapitel Presse- und Äußerungsrecht, insbesondere Recht der Wort- und Bildberichterstattung
Inhaltsverzeichnis
A. Die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen in der Wort- und Bildberichterstattung
B. Die Wortberichterstattung
C. Die Bildberichterstattung
D. Die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen
Literatur:
von Becker Rechtsfragen der Satire, GRUR 2004, 908; Born Gen-Milch und Goodwill – Äußerungsrechtlicher Schutz durch das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, AfP 2005, 110; Ebhardt Rechtsfragen der Berichterstattung in Limper/Musiol, Handbuch des Fachanwalts Urheber- und Medienrecht, S. 175; Flechsig Schutz gegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahme, ZUM 2004, 605; Frömming/Peters Die Einwilligung im Medienrecht, NJW 1996, 958; Gottschalk Wie kann eine Unterlassungsvereinbarung erlöschen, GRUR 2004, 827; Grabenwarter Schutz der Privatsphäre versus Pressefreiheit, AfP 2004, 309; Grimm Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, NJW 1995, 1967; Hesse § 201a StGB aus Sicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ZUM 2005, 432; Himmelsbach Zur Antwortpflicht des Verlages auf ein Abdruckverlangen, AfP 2006, 430; Hoppe Bildaufnahmen aus dem höchst persönlichen Lebensbereich – der neue § 201a StGB, GRUR 2004, 990; Karaahmetoglu Die Sprache der Gegendarstellung, AfP 2005, 433; Klass Die neue Frau an Grönemeyers Seite – ein zeitgeschichtlich relevantes Ereignis?, ZUM 2007, 818; Kühl Zur Strafbarkeit unbefugter Bildaufnahmen, AfP 2004, 190; Ladeur/Gostomzyk Mephisto reloaded – Zu den Bücherverboten der Jahre 2003/2004 und der Notwendigkeit, die Kunstfreiheit auf eine Risikobetrachtung umzustellen, NJW 2005, 566; Löffler (Hrsg.) Presserecht, 5. Aufl. 2006; von Mangoldt/Klein/Starck Das Bonner Grundgesetz, 4. Aufl. 1999; Mann Die Klarstellung nach der Stolpe-Rechtsprechung, AfP 2013, 326; ders. Zur Rechtswidrigkeit der Herstellung von Lichtbildern, AfP 2013, 16; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz Grundgesetz, Loseblatt; Obert/Gottschalk § 201a StGB aus Sicht des privaten Rundfunks, ZUM 2005, 436; Peters Die publizistische Sorgfalt, NJW 1997, 1334; Prinz/Peters Medienrecht: die zivilrechtlichen Ansprüche, 1999; Ricker/Weberling Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 2012; Rinsche Verdachtsberichterstattung, AfP 2013, 1; Sauren Bedrohung der freien Berichterstattung durch den neuen § 201a StGB, ZUM 2005, 425; Schulenberg Das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht im deutsch-amerikanischen Vergleich, ZUM 1989, 212; Sedelmaier Zum rechtlichen Charakter des Abdruckverlangens, AfP 2007, 19; ders. Zur Änderung der Gegendarstellung im Verfahren und der Wahrung der Unverzüglichkeit/Aktualitätsgrenze durch unzulässige Erstfassung, AfP 2006, 24; ders. Die Sprache der Gegendarstellung, AfP 2005, 524; Seelmann-Eggebert Im Zweifel gegen die Meinungsfreiheit?, AfP 2007, 86; Seitz/Schmidt/Schoener Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl. 2010; Soehring/Hoene Presserecht, 5. Aufl. 2013; Teubel Die Rechtsprechung zur Berichterstattung über Prominente nach der Caroline-Entscheidung des EGMR, AfP 2006, 116; Vogel Bedrohung der freien Berichterstattung durch den neuen § 201a StGB, ZUM 2005, 449; Wendt Das Recht am eigenen Bild als strafbewehrte Schranke der verfassungsrechtlich geschützten Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG, AfP 2004, 181; Wenzel (Hrsg.) Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003.
A. Die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen in der Wort- und Bildberichterstattung
I. Die Freiheitsrechte des Art. 5 Abs. 1 GG
1. Meinungsäußerungsfreiheit
1
Die Meinung ist ein innerer, gedanklicher Vorgang,[1] weshalb besser der Begriff „Meinungsäußerungsfreiheit“ benutzt wird. Das Recht schützt die Wiedergabe der eigenen und der fremden Ansicht. Sie erstreckt sich auf sämtliche Äußerungsformen, wobei Wort, Schrift und Bild lediglich Beispiele sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Äußerung wertvoll, richtig oder rational begründet oder ob sie von anderen für nützlich oder schädlich gehalten wird.[2] Auch ein öffentliches Informationsinteresse ist nicht Voraussetzung für die Meinungsfreiheit, denn das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit anderen.[3] Ein öffentliches Informationsinteresse ist lediglich geeignet, der Meinungsfreiheit in Abwägung mit anderen Grundrechten ein besonderes Gewicht zu verleihen.[4] Wird durch die Äußerung ein Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage geleistet, spricht die Vermutung für die Zulässigkeit[5] und es sind auch scharfe Wendungen zulässig.[6] Bei einer ausschließlich privaten Auseinandersetzung besteht diese „Privilegierung“ dagegen nicht ohne weiteres.[7]
2
Auch Tatsachenbehauptungen fallen grds. unter den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit. Die Äußerung von Tatsachen ist Voraussetzung von Bildung von Meinungen, die durch Art. 5 Abs. 1 GG umfassend geschützt werden;[8] allerdings werden solche Tatsachenbehauptungen vom Schutzbereich des Grundrechts ausgenommen, deren Unwahrheit dem sich Äußernden bekannt ist oder bereits im Zeitpunkt der Äußerung erwiesen ist; Art. 5 GG gibt kein Recht zur Lüge.[9] Geschützt ist auch die Wahl des Ortes und der Zeit der Äußerung.[10]
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