Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann
Das Urteil
Mit einer Einführung von Werner Renz
und einem Nachwort von Leora Bilsky
E-Book (ePub)
© CEP Europäische Verlagsanstalt GmbH, Hamburg 2021
Alle Rechte vorbehalten.
Covergestaltung unter Verwendung eines Fotos des Sitzungssaals des Bezirksgerichts Jerusalem: Christian Wöhrl, Hoisdorf
Signet: Dorothee Wallner nach Caspar Neher »Europa« (1945)
ePub:
ISBN 978-3-86393-587-0
Auch als gedrucktes Buch erhältlich:
© CEP Europäische Verlagsanstalt GmbH, Hamburg 2021
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Werner Renz
Eichmann vor Gericht. Recht und Gerechtigkeit in Jerusalem
URTEIL
TATBESTAND
Die Judenverfolgungen von der Machtergreifung Hitlers bis zum Zusammenbruch des Dritten Reichs
ERSTE PHASE
Judenverfolgungen in Deutschland
Lebenslauf des Angeklagten bis zu seinem Eintritt in den SD
Struktur des SD und RSHA
Der Angeklagte im SD bis zu seiner Ankunft in Wien
Die Tätigkeit des Angeklagten in den Zentralstellen für jüdische Auswanderung in Wien, Prag und Berlin
ZWEITE PHASE
Vom Ausbruch des Weltkriegs bis Mitte des Jahres 1941
Das Kapitel Nisko
Abtransport aus dem Warthegau
Vertreibung der Juden Stettins
Madagaskar-Plan
Vertreibung der Juden Badens
Die organisatorische Behandlung der Judenangelegenheiten im RSHA
DRITTE PHASE
Vom Einmarsch nach Rußland bis zur Wannseekonferenz
Ermächtigung Heydrichs durch Göring
Der Judenfleck
Erste Vertreibung im Rahmen der Endlösung
Wannseekonferenz
Durchführung der »Endlösung« nach der Wannseekonferenz
Deportationen aus den skandinavischen Ländern
Deportationen aus der Slowakei, aus Kroatien, Jugoslawien, Griechenland, Bulgarien, Italien, Rumänien, Ungarn
Einsatzgruppen
Tötung durch Gas
Die Zustände in den Lagern
Die Tätigkeit des Angeklagten im Osten
Tätigkeit des Angeklagten im Generalgouvernement
Das Auschwitz-Birkenau-Lager
Beseitigung der Spuren
Ghetto Theresienstadt
Lager Bergen-Belsen
Verhandlungen über Mischlinge
Sterilisation und Geburtenverhütung
Verantwortung des Angeklagten für die »Endlösung«
RECHTSANALYSE DES TATBESTANDS IM HINBLICK AUF DIE ANKLAGESCHRIFT
Anklagepunkte 1–12
Anklagepunkte 13–15
Die Ausführung von Befehlen und die innere Einstellung des Angeklagten zu seinen Handlungen
URTEILSFORMEL
Leora Bilsky
Der Eichmann-Prozess und die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit
Werner Renz
Eichmann vor Gericht. Recht und Gerechtigkeit in Jerusalem
Zum Glück stand Adolf Eichmann nicht vor einem bundesdeutschen Strafgericht. Hierzulande wohl als Gehilfe qualifiziert, wäre er mit einer zeitigen Freiheitsstrafe glimpflich davongekommen. Das empörende und beschämende Kapitel der justiziellen Aufarbeitung der NS-Verbrechen in der Bundesrepublik wäre um ein weiteres unsägliches Beispiel bereichert worden. 1
Zum Glück also stand der »Spediteur des Todes« 2in Israel vor Gericht. Nach Recht und Gerechtigkeit wurde Eichmann von Richtern des Volkes, das er auf Befehl seines »Führers« hatte ausrotten wollen, wegen Verbrechen gegen das jüdische Volk, wegen Verbrechen gegen die Menschheit, wegen Kriegsverbrechen und wegen seiner Mitgliedschaft in feindlichen Organisationen schuldig gesprochen. Das retroaktive und extraterritoriale Gesetz von 1950 (Nazis and Nazi Collaborators (Punishment) Law) 3sah für Verbrechen, wie sie von Eichmann verübt worden waren, die Todesstrafe vor. Der Tod durch Erhängen ereilte ihn im Sommer 1962. Sein beim Staatspräsidenten Israels eingereichtes Gnadengesuch war abgelehnt worden. 4
Das Gesetz, auf dessen Grundlage Eichmann belangt wurde, hat eine besondere Vorgeschichte. Holocaust-Überlebende hatten in Israel Anzeigen gegen ehemalige Funktionshäftlinge und Ghettopolizisten erstattet. Ihr Vorwurf war, die Betreffenden hätten als Handlanger, als Kollaborateure der SS an Juden Verbrechen begangen. Das geltende Strafrecht Israels bot keine Handhabe, diese vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs im deutsch besetzten Europa verübten Taten zu ahnden. Um inneren Frieden im gerade gegründeten Staat herzustellen, erließ die israelische Legislative im August 1950 das »Gesetz zur Bestrafung von Nazis und Nazikollaborateuren«. Die Besonderheit des Gesetzes war, dass die Strafnormen auf Handlungen Anwendung fanden, die während der Naziherrschaft im feindlichen Ausland (»enemy country«) an einem Verfolgten (»persecuted person«) in einem Lager oder Ghetto (»place of confinement«) begangen worden waren.
Mit dem Gesetz ließen sich also rückwirkend die Taten ahnden, die nunmehrige israelische Bürger im »Dritten Reich« und in den besetzten Ländern in der Zeit von 1933 bis 1945 verübt hatten. 5Das Gesetz stellte mithin »eher eine innerisraelische Angelegenheit dar denn eine zwischen den überlebenden Opfern des Holocaust und dem Staat, der sie repräsentierte, auf der einen Seite und denjenigen, die den Holocaust zu verantworten hatten, den Nationalsozialisten und dem Dritten Reich, auf der anderen Seite«. 6
Vor dem Eichmann-Prozess gab es in Israel sogenannte Kapo-Prozesse. Vormalige Funktionshäftlinge, der Kollaboration mit der SS beschuldigt, mussten sich verantworten. 7Meist fielen die Strafen milde aus. Einige Angeklagte wurden freigesprochen. In einem Fall erkannte das Gericht auf die Höchststrafe. 8Der Oberste Gerichtshof gab jedoch der Berufung statt, sah den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschheit nicht erfüllt, kassierte die Todesstrafe und milderte sie auf zwei Jahre Gefängnis. 9
Ermittlungen gegen Adolf Eichmann
Nach Eichmann fahndete die westdeutsche Justiz seit 1956. Ein in Österreich lange Zeit anhängiges Verfahren war wegen fehlender Zuständigkeit nach Bonn abgegeben worden. Das Bundesjustizministerium erwies sich freilich als der falsche Adressat. Die Verfolgung und Ahndung der NS-Verbrechen war Sache der Landesjustizverwaltungen. 10
Fritz Bauer, der frisch ins Amt gekommene hessische Generalstaatsanwalt, ergriff die Gelegenheit und erwirkte einen Zuständigkeitsbeschluss des Bundesgerichtshofs. 11Karlsruhe übertrug die Untersuchung und Entscheidung in der Sache gegen Eichmann und andere dem Landgericht Frankfurt am Main. 12Die Bauer nachgeordnete Frankfurter Staatsanwaltschaft konnte sodann ermitteln. Es ging hauptsächlich um den »Ungarn-Komplex«, die Deportation von 438.000 Juden im Sommer 1944 von Ungarn nach Auschwitz und das Lager Theresienstadt. 13
Die Strafverfolgungsbehörde fand Eichmann nicht. Ein Hinweis auf seinen Aufenthaltsort ging jedoch bei ihr ein. Auf Umwegen landete er bei Bauer, dem ein weiterer Informant einige Zeit später zu Hilfe kam. 14Statt die Staatsanwaltschaft und den in der Sache seit April 1957 ermittelnden Untersuchungsrichter des Landgerichts Frankfurt am Main zu informieren, beschritt Bauer politisch klug einen fraglos ungewöhnlichen, doch vielversprechenden Weg. 15Er wandte sich mit Wissen seines Vorgesetzten, des hessischen Ministerpräsidenten und Justizministers Georg August Zinn, an den in Köln residierenden Vertreter Israels (Israel Mission). 16Der Diplomat setzte umgehend Jerusalem in Kenntnis. 17
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