Die vom Bundesgerichtshof bewirkte und sehenden Auges nicht berichtigte Rechtspraxis führte dazu, dass tausende Holocaust-Täter unbehelligt blieben. Die im Jerusalemer Eichmann-Urteil vertretene Rechtsauffassung fand hierzulande nur wenige Fürsprecher 96und viele Gegner. Obgleich das geltende Recht und die ansonsten geübte Rechtspraxis eine andere Handhabung der NS-Verbrechen nahegelegt hätten, behielt die bundesdeutsche Justiz ihren bequemen, ressourcensparenden Kurs bei. Die allenthalben vorhandene Schlussstrichmentalität fand ihren justizförmigen Ausdruck in einer Rechtspraxis, die aus Nichtverfolgung, Verfahrenseinstellungen, Gehilfenjudikatur und Freisprüchen bestand.
Das Eichmann-Urteil fand in seiner deutschen Übersetzung in den 1960er Jahren keinen deutschen Verleger. Selbst die Kontroverse um Hannah Arendts 1964 auf Deutsch erschienenen Bericht Eichmann in Jerusalem 97führte nicht dazu, den Jerusalemer Richterspruch dem deutschen Lesepublikum zugänglich zu machen. 1986 bat der Athenäum Verlag Avner Less (1916–1987), der als Polizeihauptmann mit dem Verhör von Eichmann beauftragt gewesen war, das Urteil für eine Veröffentlichung herauszugeben und zu kommentieren. Dazu kam es aufgrund der schweren Erkrankung von Less nicht mehr. Sein Freund, der Journalist Jochen von Lang (1925–2003), gab der Veröffentlichung des Urteils im Jahre 1987 ein Nachwort bei, in dem er an seinen Freund erinnert und die Gedanken skizziert, die ihn dazu bewogen, das Urteil im Wortlaut der deutschen Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die vorliegende Neuauflage basiert auf der Ausgabe von 1987. Es wurde die vom Bezirksgericht Jerusalem publizierte deutsche Übertragung zugrunde gelegt. In einer Vorbemerkung auf dem Rubrum des Urteils heißt es, es handele sich um keine »offizielle« Übersetzung. Sie sei vielmehr angefertigt worden, »um dem Publikum das Urteil schnell zugänglich zu machen«. Anzunehmen ist, dass die vorliegende Version sowohl dem Angeklagten als auch seinem Verteidiger zugegangen ist. Sie hat auch Eingang in die Akten der bundesdeutschen Justiz gefunden. So lag sie zum Beispiel der Frankfurter Justiz vor, als sie das Verfahren gegen Otto Hunsche und Hermann Krumey durchführte.
Eine offizielle Übersetzung ins Englische wurde in der vom israelischen Staat und dem Justizministerium 1992 ff. veröffentlichten neunbändigen Edition The Trial of Adolf Eichmann. Record of Proceedings in the District Court of Jerusalem vorgelegt. Sie findet sich in Band V der Publikation. 98
Für die Neuausgabe anlässlich des 60. Jahrestags des Urteils wurde der Text durchgesehen sowie Falschschreibungen und Versehen stillschweigend verbessert, da die Ausgabe von 1987 unrichtige Orts- und Personennamen, Abkürzungen und Bezeichnungen sowie einige wenige Rechtschreibfehler enthält.
So finden sich Ortsnamen wie Belsec statt Belzec, Isbica statt Izbica, Samocz statt Zamosc, Lydice statt Lidice, Sophia statt Sofia, Munkacz statt Munkacs sowie Personennamen wie Bohrmann statt Bormann, Gansenmüller statt Ganzenmüller, Poliakoff statt Poliakov, Salaczy statt Szalasi, Kalay statt Kallay, Beleff statt Belev, Labotkin statt Lubetkin, etc.
Unübliche Abkürzungen wie BDS statt BdS, KDS statt KdS und Rechtschreibungen sie »zweiter Weltkrieg« statt »Zweiter Weltkrieg«, »höherer SS- und Polizeiführer« statt »Höherer SS- und Polizeiführer« wurden korrigiert.
Unterliefen Fehler wie die Nennung von »Höß«, 99obgleich es »Möhs«, »Pohl« 100obschon es »Heydrich« heißen muss, dann wurden sie korrigiert.
In vier Fällen wurde die fehlende Nummerierung der Abschnitte nachgetragen und verschiedentlich vergessene Anführungszeichen eingefügt.
Ansonsten blieben sprachliche Eigenheiten der deutschen Übertragung unangetastet.
1Siehe die beiden Darstellungen des seinerzeitigen Leiters der Zentralen Stelle zur Aufklärung der nationalsozialistischen Verbrechen (Ludwigsburg) Adalbert Rückerl, Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen 1945–1978. Eine Dokumentation . Karlsruhe: C. F. Müller Juristischer Verlag, 1979 und ders., NS-Verbrechen vor Gericht. Versuch einer Vergangenheitsbewältigung . Karlsruhe: C. F. Müller Juristischer Verlag, 1982. Für die ersten zwei Dezennien der Bundesrepublik sind die Studien von Edith Raim, Justiz zwischen Diktatur und Demokratie. Wiederaufbau und Ahndung von NS-Verbrechen in Westdeutschland 1945–1949 , München: Oldenbourg Verlag, 2013 und Andreas Eichmüller, Keine Generalamnestie. Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen in der frühen Bundesrepublik , München: Oldenbourg Verlag, 2012 grundlegend. Ebenso wichtig Hans-Christian Jasch/Wolf Kaiser, Der Holocaust vor deutschen Gerichten. Amnestieren, Verdrängen, Bestrafen , Stuttgart: Reclam Verlag, 2017.
2Generalstaatsanwalt Gideon Hausner gebrauchte den Ausdruck als Zitat im Kreuzverhör. Siehe State of Israel/Ministry of Justice, The Trial of Adolf Eichmann. Record of Proceedings in the District Court of Jerusalem , Vol. IV, Jerusalem 1993, S. 1643 (in der englischen Übersetzung: »forwarding agent of Death«). In der deutschen Übertragung des Urteils ist von »›Spediteur des Todes‹« die Rede. Siehe diese Ausgabe: Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann. Das Urteil . Mit einer Einführung von Werner Renz und einem Nachwort von Leora Bilsky, Hamburg: Europäische Verlagsanstalt, 2021, Ziffer 224, S. 361.
3 Laws of the State of Israel , Vol. 4, 5710–1949/50. Authorised Translation from the Hebrew. Prepared at the Ministry of Justice, Jerusalem 1950, S. 154–158.
4Hanna Yablonka, The State of Israel vs. Adolf Eichmann . Translated from the Hebrew by Ora Cummings with David Herman, New York: Schocken Books, 2004, S. 154.
5Siehe Michael J. Bazyler/Julia Y Scheppach, »The Strange and Curious History of the Law Used to Prosecute Adolf Eichmann«, in: Loyola of Los Angeles International and Comparative Law Review , Vol. 34, No. 3, 2012, S. 417–461.
6Idith Zertal, Nation und Tod. Der Holocaust in der israelischen Öffentlichkeit . Aus dem Hebräischen übersetzt von Markus Lemke, Göttingen: Wallstein Verlag, 2003, S. 99.
7Siehe Isaiah Trunk, Judenrat. The Jewish Councils in Eastern Europe under Nazi Occupation . Introduction by Jacob Robinson, New York, London: The Macmillan Company, 1972, S. 561–569.
8Siehe Zertals kritische Darstellung einiger Verfahren, in: Zertal, Nation und Tod , S. 86–131.
9Siehe Nathan Cohen, Rechtliche Gesichtspunkte zum Eichmann-Prozess , Frankfurt am Main: Europäische Verlagsanstalt, 1963.
10Schreiben des Bundesministers der Justiz an den Oberbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vom 6.10.1956 (Abschrift), Hessisches Hauptstaatsarchiv (HHStA), Abt. 461, Nr. 33531, Bl. 1.
11Strafprozessordnung, § 13a: »Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.«
12Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.10.1956 (2 ARs 74/56), HHStA, Abt. 461, Nr. 33532, Bl. 164.
13Bauers Vorhaben, ein Komplexverfahren zur »Ungarn-Aktion« auf den Weg zu bringen, scheiterte. Lediglich zwei Mitarbeiter Eichmanns in Budapest wurden in Frankfurt am Main vor Gericht gestellt. Insgesamt gab es in den Jahren 1962 bis 1969 drei Verfahren gegen Otto Hunsche und zwei Verfahren gegen Hermann Krumey. Siehe Werner Renz, »Einführung zu den Krumey-Hunsche-Prozessen 1962, 1964/65, 1968/69«, in: Katharina Rauschenberger/Werner Renz (Hrsg.), Henry Ormond – Anwalt der Opfer. Plädoyers in NS-Prozessen . Unter Mitarbeit von Steven Schindler, Frankfurt am Main, New York: Campus Verlag, 2015, S. 137–149.
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