Der Staat Israel gegen Adolf Eichmann. Das Urteil

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Vor 60 Jahren, im April 1961, begann der spektakuläre Prozess, den der Staat Israel gegen den SS- Obersturmbannführer und Organisator des Holocaust, Adolf Eichmann, führte, und der am 15. 12 1961 mit dem Urteilsspruch «Tod durch den Strang» endete.
Für die deutsche Nachkriegsgesellschaft jedoch war der Prozess erst der Anfang: Nach 15 Jahren erfolgreicher Verdrängung kamen auch die Menschen in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr an der braunen Vergangenheit vorbei. Zum ersten Mal waren der millionenfache Mord und die unmenschlichen Verbrechen Thema in der breiten Öffentlichkeit. Die Verhöre von Eichmann machten sichtbar, dass es ganz «normale» Menschen waren, die mit der gleichen Sorgfalt, mit der sie zuvor Urlauber-Sonderzüge in die Fahrpläne eingebaut hatten, dafür sorgten, dass Viehwaggons nach Auschwitz, Treblinka, Majdanek und andere Vernichtungslager durch ganz Europa rollen konnten. Die Kollektivschulddebatte begann erneut und verursachte bei den heranwachsenden Kriegs- und Nachkriegskindern einen Genrationskonflikt von bis dahin nicht gekanntem Ausmaß. Das Urteil wird hier in vollem Wortlaut vorgelegt.

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Großes Interesse an der Verfolgung von NS-Verbrechern hatte die Regierung Ben Gurion nicht. Der junge Staat musste mit anderen Problemen kämpfen. Doch Bauer blieb hartnäckig und der israelische Geheimdienst Mossad wurde nach einigen unzulänglichen Versuchen, Eichmann zu finden und zu identifizieren, des Massenmörders habhaft. 18Nach Israel entführt wurde er im April 1961 vor Gericht gestellt. 19

Unmittelbar nach der Entführung Eichmanns im Mai 1960 bildete die israelische Polizei eine Sonderabteilung (»Büro 06«) mit rund 50 Mitarbeitern. 20Ihre Aufgabe war, Dokumente (Urkunden) zusammenzustellen und Zeugen zu finden. Die Beamten arbeiteten der Generalstaatsanwaltschaft zu, die gemäß dem Gesetz von 1950 (§ 14) die Anklage zu erheben und zu führen hatte.

Von Ende Mai 1960 bis Mitte Januar 1961 ließ sich Eichmann bereitwillig von dem Mitarbeiter des Büro 06, Avner Werner Less, verhören. Sitzung für Sitzung legte ihm der Polizeioffizier die von seinen Kollegen zusammengestellten Dokumente vor. Oftmals verhielt es sich so, dass Eichmann allererst erläutern musste, wie die in bürokratischer Amtssprache abgefassten Dokumente zu lesen waren. Das Protokoll des Verhörs (Less nennt es verschiedentlich eine »Unterredung« 21, in seinem Nachwort zu einer Auswahl des Verhörprotokolls spricht er gar davon, das Verhör sei »im Plauderton« 22geführt worden), von Eichmann eigenhändig korrigiert, umfasst 3564 Blatt und lag dem Gericht als Beweismittel vor. 23

Der Prozess sollte vor dem Jerusalemer Bezirksgericht stattfinden. Seinem Präsidenten kam das Recht zu, den Vorsitzenden Richter und die beiden Beisitzer zu bestimmen. Präsident des Distriktgerichts war Benjamin Halevi. Er hatte bereits im Jahr 1954 sich mit Eichmann befassen müssen. Im Verfahren Attorney General vs. Malkiel Gruenwald ging es um die Frage, ob der Angeklagte Gruenwald in einem 1952 verbreiteten Pamphlet den Regierungsbeamten Israel Kasztner verleumdet hatte. Der als Retter und Helfer von Juden 24geltende Kasztner, führendes Mitglied des Hilfs- und Rettungskomitees (Vaada) in Budapest, war von Gruenwald bezichtigt worden, 1944 mit der SS kollaboriert und wenige Juden (darunter seine Familienmitglieder) auf Kosten Hunderttausender gerettet zu haben. 25

Der vom Generalstaatsanwalt 26gegen den Willen Kasztners angestrengte Prozess hatte fatale Folgen. Richter Halevi sprach in dem turbulenten Verfahren den Angeklagten Gruenwald von den Anklagepunkten der Verleumdung und der üblen Nachrede frei. Hinsichtlich der Anwürfe des Angeklagten meinte Halevi, Kasztner habe bei seinen Verhandlungen mit der SS »seine Seele dem Teufel verkauft«. 27Mit der Bezeichnung »Teufel« meinte er Kasztners Hauptverhandlungspartner Adolf Eichmann. 28Überdies nannte er den Gegenspieler Kasztners in Budapest einen »Bloodhound«. 29Nahe lag deshalb, Halevi im zu führenden Verfahren gegen Eichmann als voreingenommen und befangen zu betrachten. Zumindest musste befürchtet werden, dass der Angeklagte Eichmann und sein Verteidiger gegenüber einem Vorsitzenden Halevi diese Besorgnis vorbringen und ihn deshalb ablehnen würden. Alle Versuche, Halevi von seinem Vorhaben abzubringen, den Vorsitz übernehmen zu wollen, scheiterten jedoch. Die Verantwortlichen der Regierung Ben Gurion entschieden sich in ihrer misslichen Lage für einen rechtsstaatlich bedenklichen Schritt. 30Sie änderten kurzerhand das Gerichtsgesetz, um Halevi zu verhindern. Nach dem neuen Gesetz bestimmte der Präsident des Obersten Gerichtshofs in Fällen wie dem Eichmann-Verfahren den Vorsitzenden Richter. Er musste dem Obersten Gerichtshof angehören. Hinsichtlich der Ernennung der beiden Beisitzer blieb es bei der alten Regelung.

Auch die Frage der Verteidigung Eichmanns bereitete Probleme und erforderte gesetzgeberische Schritte. Nach Auffassung der Regierung Ben Gurion sollte kein israelischer Anwalt den Angeklagten vertreten. Eine Gesetzesänderung ermöglichte es, einen ausländischen Rechtsanwalt mit der Aufgabe zu betrauen. In dem Kölner Anwalt Robert Servatius fand die Familie Eichmann einen Rechtsbeistand ihres Vertrauens. Der Untersuchungshäftling akzeptierte den Juristen.

121 Gerichtssitzungen (an insgesamt 76 Tagen) lang dauerte der Prozess. Rund 100 Holocaust-Überlebende traten als Zeugen der Anklage auf. Sie schilderten das deutsche Menschheitsverbrechen in aller Ausführlichkeit. Hunderte von Dokumenten legte die Anklagevertretung vor. Die Urkunden bewiesen zweifelsfrei Eichmanns Eifer bei der »Endlösung der Judenfrage«. 31Auch die als Verbrechen gegen die Menschheit betrachtete Aussiedlung von Polen und Slowenen, die Deportation von Sinti und Roma und die Verschleppung von Kindern des tschechischen Dorfes Lidice wurden ihm zur Last gelegt.

Der Angeklagte, der zu seinem Schutz in einem Glaskasten Platz nehmen musste, überstand nach dem Ende der Zeugenbefragungen (9. bis 74. Gerichtssitzung) circa 30 Sitzungen lang das Kreuzverhör von Verteidigung (75. bis 88. Gerichtssitzung), 32Anklagevertretung (90. bis 104. Gerichtssitzung) 33und Gericht (105. bis 107. Gerichtssitzung). 34Seinen Stuhl in der Glaskabine durfte der Zeuge Eichmann nicht verlassen und in den Zeugenstand treten. Die Sorge um sein Leben war zu groß. 35Mitte August 1961 endeten die Schlussplädoyers von Verteidigung und Anklage.

Das Jerusalemer Bezirksgericht sprach Eichmann im Dezember 1961 in allen fünfzehn Anklagepunkten schuldig. Nur in geringfügigen Einzelheiten, insbesondere bei der Datierung des Beginns von Eichmanns verbrecherischen Handlungen, wich es von den von der Anklage vertretenen Auffassungen ab. Die Anklageschrift hatte den Vernichtungsprozess vorverlegt und auch Eichmanns Rolle bei der »Endlösung der Judenfrage« überhöht.

Das Jerusalemer Urteil spiegelt den damaligen Kenntnisstand, die seinerzeitigen Forschungsergebnisse wider. Aus heutiger Sicht trafen die Richter nicht wenige von der Geschichtswissenschaft nicht bestätigte Feststellungen. Die Sachverhaltsaufklärung war aufgrund der unzureichenden Quellenlage unvermeidlicher Weise noch defizitär. Deshalb hob das Gericht auch hervor, dass es »weder verpflichtet noch in der Lage« sei, »die Arbeit eines Historikers auf [sich; W.R.] zu nehmen«. Seine Tatsachenfeststellungen seien »zwangsläufig nur unvollständig« und würden im Urteil »nicht zum Zwecke einer erschöpfenden historischen Schilderung angeführt«. 36

Konsens in der damaligen Forschung war, dass Hitler Mitte 1941 den Befehl zur »Endlösung der Judenfrage« gegeben hatte. Folglich meinte auch das Gericht, der »Befehl zur Vernichtung wurde von Hitler selbst kurz vor dem Einmarsch nach Rußland erteilt«, also vor dem 22. Juni 1941. 37Und: »Wir stellen […] im Gegensatz zur Version des Angeklagten« fest, »daß die Erteilung des Führerbefehls zur physischen Vernichtung der Juden ihm nicht etwa erst im Spätsommer […] bekannt wurde, sondern noch zu Beginn des Sommers 1941.« 38

Die Juden Europas galt es vollständig auszurotten. Die beauftragten Akteure teilten mit dem Staatsoberhaupt den Vorsatz, »das jüdische Volk qua Volk zu vernichten und nicht nur Juden als Individuen«. 39Auch der Judenreferent im SS-Reichssicherheitshauptamt (RSHA) hatte nach Auffassung des Gerichts »zu Beginn des Sommers des Jahres 1941 Kenntnis vom Plan der Endlösung«. 40An die Stelle der bis dahin von Eichmann organisierten Zwangsauswanderung der Juden, die er in Wien, Prag und Berlin mit drastischen Mitteln betrieben hatte, war ihre Ermordung getreten. Ab Ende August 1941 bemühte er sich auch, keine in den besetzten Gebieten lebenden Juden mehr ins rettende Ausland entkommen zu lassen. Kein Jude sollte der Vernichtung entrinnen können. Dem Urteil zufolge hatte Eichmann von August 1941 bis Mai 1945 seine Untaten in der Absicht vollbracht, das jüdische Volk zu vernichten, hatte mithin nach dem Gesetz von 1950 »Verbrechen gegen das jüdische Volk« begangen.

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