Anwältin Başay Kann man etwas über die Geübtheit der Schützen sagen?
Dieter S. Wir haben ungeübte Schützen hinzugezogen und festgestellt, dass auch ein ungeübter Schütze mit Schalldämpfer auf kurze Distanz sehr treffgenau schießen kann.
Verteidiger Klemke Kennen Sie Herrn W.?
Dieter S. Das war der Auftraggeber für das Gutachten.
Verteidiger Klemke Im Aktenvermerk vom BKA, Seite 4, heißt es: »Der ungeübte Schütze hatte beim Schießen mit Schalldämpfer Visierungsprobleme.« Das klingt jetzt anders als das, was Sie sagen.
Dieter S. Tja, das ist halt die Auffassung von Herrn W. Ich hatte eine andere.
Klemke Wie viele ungeübte Schützen haben Sie denn schießen lassen bei der Rekonstruktion?
Dieter S. Ich schätze mal, es waren mindestens zwei Schützen, aber möchte mich nicht festlegen, vielleicht hat noch ein Kollege Erinnerung.
Klemke Sie haben selbst auch geschossen?
Dieter S. Ja, ich bin geübter Schütze.
(Der Zeuge wird entlassen. Es folgen Erklärungen verschiedener Anwälte zur Aussage des BKA-Beamten Horst-Thomas S., der von Tag 23 bis 25 befragt wurde.)
Verteidiger Klemke Ich nehme Bezug auf den Artikel 6, Absatz 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention. Da haben wir ein kleines Problem: Holger Gerlach hat hier vor Gericht keine Fragen beantwortet. Die Einvernahme des Zeugen Kriminaloberkommissar Horst-Thomas S. hat diese ganze missliche Lage nicht verbessert. Der Zeuge hat offenbart, dass eine ganze Reihe von Fragen, die nahegelegen hätten, von ihm und seinen Kollegen nicht gestellt wurden. Die Angaben von Gerlach wurden nicht kritisch hinterfragt. Man könnte über die Gründe lange spekulieren. Fest steht: Auf die Angaben des Herrn Gerlach können keine Feststellungen zulasten Herrn Wohllebens gestützt werden.
Schon bei der Beweiserhebung entstanden erhebliche Mängel, wie will man das bei der Beweiswürdigung beheben? Es gibt außerhalb der Bekundungen von Herrn Gerlach zum angeblichen Waffentransport keine weiteren Beweismittel, die das in irgendeiner Weise belegen. Wenn das verwertet wird, haben wir ein Problem mit der Menschenrechtskonvention.
Verteidiger Pausch Der Zeuge Kriminaloberkommissar Horst-Thomas S. hat sich als Rechts-Ermittler bezeichnet. (Horst-Thomas S. gilt als Experte für Straftaten aus dem rechtsextremen Spektrum.) Er verfügt über fundierte Kenntnisse über die rechte Szene. Aus ihnen geht insbesondere hervor: Der Angeklagte Schultze war offensichtlich nicht das einzige Mitglied in der rechten Szene, das zu dem Trio Kontakt hatte. Und: Herr Schultze war an den Gewaltdiskussionen nicht beteiligt.
Verteidiger Heer Die genannten Vernehmungen von Holger Gerlach wurden nicht lege artis durchgeführt. Lediglich bestimmte Formulierungen sind wörtlich niedergeschrieben worden, die den Behörden wichtig erschienen. Ansonsten wurde lediglich zusammenfassend mitgeschrieben. Wie sich Herr Gerlach tatsächlich geäußert hat, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Es hieß, einige Äußerungen seien nicht protokollierungswürdig gewesen. Wenn nichts dabei rausgekommen sei, wurde ebenfalls nicht protokolliert. Aufgrund dieser höchst mangelhaften Niederschrift und Vernehmung ist es nicht möglich, sich ein exaktes Bild zu machen. Außerdem verweigert sich Holger Gerlach einer konfrontativen Befragung. Bekundungen des Zeugen Horst-Thomas S. offenbaren, dass eine Vielzahl von Sachverhalten abgearbeitet werden sollte. Herr Gerlach hat bei den Zusammentreffen mit Mundlos, Böhnhardt und Zschäpe keinerlei Differenzierung zwischen den Personen vorgenommen. Zahlreiche Angaben von Herrn Gerlach wurden als zutreffend unterstellt, auch die Pauschalisierungen wurden von den Vernehmungsbeamten übernommen, indem sie auch nur noch nach Verhaltensweisen »der drei« fragten. Dem Zeugen S. war bekannt, dass Herr Gerlach dem Zeugen Kriminaloberkommissar L. gegenüber angegeben hatte, dass Böhnhardt und Mundlos am weitesten oben gestanden hätten und danach Frau Zschäpe gekommen sei (L. war am Tag 19 befragt worden.) . Ihm gegenüber machte Herr Gerlach die hierzu im diametralen Gegensatz stehende Angabe, unsere Mandantin sei gegenüber Böhnhardt und Mundlos gleichberechtigt gewesen. Der Widerspruch wurde nicht geklärt. Auch im Hinblick auf die Übergabe der Schusswaffe wurden von Herrn Gerlach keine Details genannt, eine ausreichende Hinterfragung blieb aus. In zentralen Punkten seiner Aussage hat er sich mehrfach widersprochen. Bezüglich der Übergabe der Waffe erschöpfte sich nach der Erklärung von Herrn Gerlach die Handlung unserer Mandantin darin, Herrn Gerlach am Bahnhof abgeholt zu haben, in die eigentliche Übergabe der Schusswaffe war sie seinen Angaben nach in keiner Weise involviert. Sämtliche Angaben von Herrn Gerlach im Ermittlungsverfahren sind vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sie von dem Streben nach der Anwendung der Kronzeugenregelung getragen sind. Hierunter fällt auch die Behauptung, unsere Mandantin sei neben Mundlos und Böhnhardt gleichberechtigt gewesen. Herr Gerlach wusste, dass er von der Regelung nur profitieren kann, wenn er nicht nur die verstorbenen Böhnhardt und Mundlos, sondern gerade auch unsere Mandantin belastet.
Anwalt Elberling (Er verliest eine Erklärung im Namen von insgesamt fünf Nebenklagevertretern.) Die Aussage des Zeugen S. zeigt, dass Gerlachs Angaben zu äußerlichen Vorgängen glaubhaft sind. Sie sind nicht widersprüchlich, sondern konsistent. Der Angeklagte hat zwar sein tatsächliches Wissen nur zögerlich preisgegeben, es gibt jedoch keine Hinweise, dass das, was er preisgegeben hat, unrichtig wäre. Das bei der Befragung zum Ausdruck gekommene Desinteresse des BKA an konkreten Nachforschungen zu den Angaben des Angeklagten Gerlach ist allerdings nicht nachvollziehbar; das BKA hat Gerlach allzu bereitwillig die Rolle des ahnungslosen Freundes abgenommen. Die Aussage des Zeugen S. zeigt auch, dass die Angaben des Angeklagten Gerlach zu seiner inneren Einstellung nicht nachvollziehbar und widersprüchlich sind und es erhebliche Hinweise gibt, dass er diese herunterspielt oder unrichtig darstellt. Gerlachs Behauptung, er habe von den Taten der drei nicht gewusst und auch nichts geahnt, ist schon deshalb wenig nachvollziehbar, weil er Mundlos und Böhnhardt als durchaus mitteilungsfreudig darstellte und diese nach seinen Schilderungen sehr offen über strafbares Verhalten gesprochen haben.
Anwältin Lunnebach Wir haben bei Holger Gerlach eine holprige Beweisaufnahme erlebt. Einiges wurde nicht protokolliert. Es wäre einfacher, wenn Protokolle aufgenommen würden. Dennoch: Im Jahr 2000/2001 hat Gerlach laut eigener Aussage eine Pistole übergeben. Er hatte bereits Kenntnis von dem Sprengstoff. Wie kann man da noch sagen, man habe die Freunde, die man für ehrenhaft gehalten habe, freudig empfangen? Sie müssen sich den Zeugenschutz und das Auf-freiem-Fuß-Sein erst noch verdienen, Herr Gerlach.
(Der nächste Zeuge, BKA-Beamter Horst H., betritt den Gerichtssaal.)
Horst H. Bei unserer Vernehmung zeigte sich, dass Holger Gerlach große Stücke auf Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt hielt. Sie hätten ihm gegenüber diffuse Andeutungen gemacht: Wir könnten dir Sachen erzählen. Aber er habe nicht nachgefragt und habe es auf sich beruhen lassen. Er hat gesagt, er wolle gar nicht mehr wissen. Für ihn waren es Aktivisten. Die drei seien nicht mehr als rechtsradikal erkennbar gewesen. Sie trugen keine Bomberjacken mehr, sondern bürgerliche Kleidung. Wir hielten ihm vor, dass er zu den Eltern Böhnhardts gesagt haben soll, die drei würden sich eher erschießen als stellen. Und wir hielten ihm vor, dass im Zusammenhang mit dem Mord an Michèle Kiesewetter die Wohnmobil-Vermieterin in Chemnitz ihn als Anmieter identifiziert hat und in der Folge jährlich Fahrzeuge mit seinen Personalien angemietet wurden. Herr Gerlach sagte, er habe die Fahrzeuge nicht angemietet, die Zeugin habe nicht ihn erkannt, sondern nur das Lichtbild im Ausweis.
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