Jürgen Taeger - Recht im E-Commerce und Internet

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Das vorliegende Werk behandelt die Rechtsfragen bei der Nutzung von Internet, mobilen Endgeräten, Apps und Social Media. Erläutert werden u.a. folgende Themen: zivilrechtliche Regulierung von Plattformen (P2B-VO), Informationspflichten, Widerrufsrecht und Streitschlichtungsverfahren im Fernabsatz sowie die Besonderheiten des eCommerce. Dargestellt werden zudem die Haftung von Portalbetreibern und WLAN-Nutzern sowie wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Fragen.
Die Neuauflage ist aufgrund der umfangreichen gesetzgeberischen Aktivitäten des europäischen und des nationalen Gesetzgebers erforderlich geworden: Sowohl das «Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen» und das «Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags» sowie das «Gesetz für faire Verbraucherverträge» werden ausführlich behandelt.
Des Weiteren haben die Autoren bereits den neuen «Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland», den «Medienstaatsvertrag», das «Erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes», das «Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre (TTDSG)» sowie die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung (u.a. zum Impressum und zum Widerspruchsrecht sowie zu Werbehinweisen von Influencern) umfassend berücksichtigt.
Neu aufgenommen wurde außerdem ein eigenes Kapitel, das sich mit den Besonderheiten beim Vertrieb digitaler Produkte aufgrund umfangreicher Änderungen im BGB befasst.

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25

Weil sich der Kunde die Leistung selbst im Internet verschaffen kann, steht sie dem Anbieter in unbegrenzter Menge zur Verfügung, da sich z.B. Software unbegrenzt kopieren lässt. In diesem Fall widerspricht die Auslegung, dass bereits das Angebot auf einer Website ein Antrag im Rechtssinne darstellt, nicht den Interessen des Anbieters, da das Produkt in unbegrenzter Menge zur Verfügung steht und dem Anbieter mithin keine Schadensersatzhaftung droht. Zugleich ist auch die Absicherung der Forderung des Anbieters durch die unmittelbare Zahlung des Anwenders gewährleistet. Sind diese Voraussetzungen gegeben, liegt bereits in der Präsentation von Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalten auf einer Website oder in einer App ein verbindlicher Antrag an jedermann vor.23

c) Sonderfall: Internet-Versteigerungen

26

Oben sind nur die Auslegungsgrundsätze aufgezeigt worden. Da eine Auslegung immer den Einzelfall berücksichtigen muss, können sich auch andere Ausnahmen ergeben, so z.B., wenn der Anbieter sein Angebot ausdrücklich als verbindlich qualifiziert.

27

Ein prominentes Beispiel hierfür liefert die Plattform eBay für Internet-Versteigerungen (auch Online-Auktionen genannt). Zwar gelten die AGB von eBay nicht unmittelbar zwischen den (potenziellen) Parteien des Kaufvertrags. Jedoch können sie als von beiden Parteien akzeptierte Rahmenbedingungen eine Auslegungshilfe für das von den Nutzern beim Handeln auf der Plattform Gewollte darstellen. Angebote, die hier eingestellt werden – und zwar auch solche, die außerhalb von Versteigerungen zum sofortigen Kauf angeboten werden – stellen gemäß eBay-AGB (§ 6 Nr. 2) einen verbindlichen Antrag dar.24 Hiervon kann sich der einzelne Anbieter, der die eBay-Plattform nutzt, auch nicht durch eigene abweichende AGB lösen.25 Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internet-Versteigerung abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der AGB des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internet-Plattform das Forum für die Versteigerung bietet. Falls nach diesen AGB im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande kommt, ist dies aus der Sicht der an der Internet-Versteigerung teilnehmenden Bieter dahingehend zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht.26 Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt ist, sein Angebot zurückzuziehen.27 Das könnte der Fall sein, wenn der Anbieter zur Anfechtung berechtigt ist, aber beispielsweise auch dann, wenn der angebotene Artikel verloren ging oder gestohlen wurde.

28

Diese Auslegungsgrundsätze gelten für alle Leistungsangebote im Internet, unabhängig davon, wie der weitere Bestellvorgang organisiert ist. Druckt der Besteller lediglich seine Bestellung aus, unterschreibt sie und schickt sie an den Anbieter, spielen die Kommunikationswege des Internet keine weitere Rolle. Daher ergeben sich auch keine weiteren internetspezifischen Besonderheiten. Im Folgenden findet dieser Fall folglich keine weitere Berücksichtigung.

2. Zugang des Antrags

29

Verfolgt man nun die Anbahnung des Vertrags weiter, so sendet der Interessent seinen Antrag per Mausklick oder Fingertipp an eine elektronische Empfangsvorrichtung des Anbieters, vergleichbar einem Briefkasten. Das ist heute in der Regel das elektronische Bestellsystem des Anbieters als ein Teil des von ihm betriebenen Onlineshops. In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Bestellung dem Anbieter zugeht.

a) Zugang elektronischer Willenserklärungen unter Abwesenden oder Anwesenden

30

Gesetzlich wird zwischen einer Kommunikation unter Anwesenden und unter Abwesenden differenziert. Nur bei Letzterer ist ein Zugang des Angebots beim Anbieter gem. § 130 Abs. 1 BGB zu prüfen. Nach ganz h.M. ist die Kommunikation mit elektronischen Willenserklärungen eine Kommunikation unter Abwesenden, sodass gem. § 130 Abs. 1 BGB der Zugang der Angebotserklärung des Bestellers erforderlich ist.28

31

Begründet wird dies zutreffend damit, dass keine Kommunikation von Person zu Person in Echtzeit stattfindet, die es ermöglichen würde, durch sofortiges Nachfragen den materiellen Erklärungsinhalt zu überprüfen.29 Ausnahmen sind nur in Fällen denkbar, bei denen der Vertragsschluss über eine direkte Kommunikation zwischen beiden Vertragsparteien erfolgt.30 Denkbar sind etwa Bestellungen über Messenger-Apps auf Smartphones wie WhatsApp31 und Threema32 oder über Chat-Tools, die auf der Website eine klassische Bestellfunktion ersetzen und diese nicht nur unterstützen sollen.

32

Beim Vertragsschluss muss also der Antrag dem Vertragspartner zugehen, damit er Rechtswirksamkeit entfalten kann. Es fragt sich, zu welchem Zeitpunkt dies der Fall ist. Nach h.M. ist dann ein Zugang anzunehmen, wenn die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und nach den gewöhnlichen Verhältnissen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann (sog. Empfangstheorie).33 Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.34

b) Machtbereich des Empfängers und Möglichkeit zur Kenntnisnahme

33

Bei einer elektronischen Mitteilung gelangt die Mitteilung mit der Speicherung in der Mailbox oder dem elektronischen Bestellsystem des Empfängers in dessen Machtbereich, ähnlich dem herkömmlichen Briefkasten oder Postfach.35 Dazu zählt neben dem üblichen Posteingang auch der Spam-Ordner, welcher gelegentlich auch übliche E-Mails fehlerhaft einsortiert, sodass eine Überprüfung des Ordners zu den Pflichten des unternehmerischen Erklärungsempfängers zählt.36

34

Nachdem das Angebot in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, stellt sich die Frage, wann nach den gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Es ist nach der Art des Empfängers zu unterscheiden. Von Unternehmern i.S.d. § 14 BGB ist zu erwarten, dass sie während der üblichen Geschäftszeiten ihren elektronischen Posteingang regelmäßig kontrollieren. Ein Antrag gilt danach ebenso wie jede andere elektronische Willenserklärung mit Speicherung beim Unternehmer während der üblichen Geschäftszeiten als zugegangen. Bei Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB, also privaten Anwendern, wird man hingegen allenfalls davon ausgehen können, dass diese einmal täglich ihre E-Mails abfragen. Der Zugang wird daher am Tag nach der Abrufbarkeit anzunehmen sein.37 Im Hinblick auf den Spam-Ordner wird dies nicht in gleicher Weise gelten können. Sinn und Zweck dieses Ordners ist ja gerade, dass man sich mit dessen Inhalt regelmäßig nicht auseinandersetzen möchte, weil es sich um „Junk-Mails“ handelt. In Anbetracht der automatischen Löschung von E-Mails im Spam-Ordner und der Tatsache, dass E-Mails teilweise falsch einsortiert werden, erscheint eine Überprüfung im unternehmerischen Verkehr einmal am Tag als realistisch und zumutbar.

3. Annahme des Antrags

35

Nachdem der Antrag des Interessenten dem Anbieter zugegangen ist, ist der Zeitpunkt der Annahme und damit des Vertragsschlusses festzustellen (vgl. § 147 BGB). Nach § 147 Abs. 2 BGB kann ein unter Abwesenden gemachter Antrag bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem im regelmäßigen Geschäftsgang mit einer Annahme zu rechnen ist. Wann dies konkret der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Zumindest ist dem Anbieter eine Überlegungs- und Prüfungsfrist hinsichtlich der Person des Anbietenden zuzubilligen.38

36

Ist der Antrag zugegangen, kann die Annahme gem. §§ 147 Abs. 2, 151 BGB entweder durch ausdrückliche Annahmeerklärung oder konkludent durch Erbringung der dem Besteller versprochenen Leistung erfolgen. Damit ist der Vertrag geschlossen. Insbesondere bei der Annahmeerklärung werden in der Praxis häufig Computererklärungen eingesetzt, wenn z.B. die eingehende Bestellung automatisch auf Vollständigkeit geprüft, mit dem Warenbestand abgeglichen, ggf. die Bonität geprüft und daraufhin eine Auftragsbestätigung an den Besteller gesandt wird.39

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