Bernd Heinrich - Handbuch des Strafrechts

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Band 6 des Handbuch des Strafrechts «Teildisziplinen des Strafrechts» nimmt in fünf Abschnitten einzelne, besondere Themenbereiche des Strafrechts ausführlich in den Blick. Er widmet sich dem Medizinstrafrecht, dem Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht, dem Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und umfasst Beiträge zum Themengebiet «Kommunikation und Strafrecht» sowie zu den internationalen Verflechtungen des Strafrechts. Ausführlich besprochen werden dabei u.a. die ärztliche Heilbehandlung, der Schutz des geistigen Eigentums und der Schutz des freien Wettbewerbs, das Medien- und Computerstrafrecht sowie das Europäische Strafrecht und das Völkerstrafrecht.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.Band 6 des Handbuch des Strafrechts «Teildisziplinen des Strafrechts» nimmt in fünf Abschnitten einzelne, besondere Themenbereiche des Strafrechts ausführlich in den Blick. Er widmet sich dem Medizinstrafrecht, dem Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht, dem Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und umfasst Beiträge zum Themengebiet «Kommunikation und Strafrecht» sowie zu den internationalen Verflechtungen des Strafrechts.
Ausführlich besprochen werden dabei u.a. die ärztliche Heilbehandlung, der Schutz des geistigen Eigentums und der Schutz des freien Wettbewerbs, das Medien-, Computer- und Internetstrafrecht sowie das Europäische Strafrecht und das Völkerstrafrecht.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen.

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c) Horizontale Arbeitsteilung

89

Die moderne Medizin ist durch fachgebietsspezifische Spezialisierung und versorgungsstufenbezogene Differenzierung geprägt.[554] Die fachgerechte Patientenbehandlung verlangt nach Spezialisierung einerseits, hinreichender Koordination der arbeitsteilig Zusammenarbeitenden andererseits. Hierbei wird die Behandlung des Patienten auf verschiedene Personen aufgeteilt,[555] die ihre Tätigkeit jeweils weisungsfrei von anderen in fachlicher Gleichordnung ausüben.[556] Horizontale Arbeitsteilungliegt auch dann vor, wenn die weisungsfrei Zusammenwirkenden nicht über den gleichen Ausbildungsstand oder das gleiche Maß an Fachkompetenz verfügen.[557] Die horizontale Arbeitsteilung wird durch Einzel- und Eigenverantwortung jedes Beteiligten geprägt, der für die fachgerechte Erledigung seines eigenen Aufgabenbereiches verantwortlich ist.[558] Bei Bock finden sich instruktive Beispiele aus den Bereichen der interdisziplinären Zusammenarbeit[559] im stationären[560] und ambulanten Bereich[561] sowie zur Zusammenarbeit zwischen Fachärzten für Allgemeinmedizin und anderen Fachärzten bzw. niedergelassenem Arzt und Krankenhausarzt[562] sowie bei der Hinzuziehung eines Konsiliarius[563] oder dem Einschalten eines (Krankenhaus-)Apothekers.[564]

90

Die Sorgfaltspflichten arbeitsteilig zusammenwirkender Mediziner beziehen sich nicht nur auf eigene Behandlungsmaßnahmen. Sie erstrecken sich auch auf die Organisation ihrer Zusammenarbeit, um patientenschädlichen Risiken der Arbeitsteilung entgegenzuwirken . Hierzu zählt auch die hinreichende Bestimmung der Zuständigkeitsbereiche, um gerade in Grenzbereichen Überschneidungen und Lücken in der ärztlichen Betreuung zu vermeiden.[565] Zu den Sorgfaltspflichten gehört auch die Festlegung eines behandlungsführenden Arztes, der die Koordination sowie den Kommunikationsfluss gewährleistet und ggf. positive Kompetenzkonflikte entscheidet.[566] Jeder mitwirkende Arzt ist verpflichtet, das eigene Verhalten mit demjenigen der Kollegen derart abzustimmen, dass die fachgerechte medizinische Versorgung des Patienten gewährleistet ist. Diese Koordinationspflicht[567] gilt nicht nur für die Information des Kollegen bspw. über den festgestellten Befund, über spezielle Gesundheitsrisiken des jeweiligen Patienten oder über bereits eingeleitete Therapiemaßnahmen. Sie verlangt auch eine Abstimmung zwischen mehreren an einer Heilmaßnahme beteiligten Ärzten – bspw. Anästhesist und Operateur[568] – in solchen Fällen, in denen sich die Gefährdung des Patienten gerade aus dem Zusammenwirken mehrerer Ärzte bzw. einer Unvereinbarkeit der von ihnen angewendeten Methoden oder Instrumente ergibt.[569]

91

Bei dieser Zusammenarbeit gilt der oben ( Rn. 85 ff.) dargestellte Vertrauensgrundsatz: Die Beteiligten dürfen sich grundsätzlich auf die fehlerfreie Mitwirkung des Kollegen aus der anderen Fachrichtung verlassen.[570] Andernfalls wäre jeder Mitwirkende gezwungen, seine Aufmerksamkeit auf die korrekte Arbeit der anderen Beteiligten zu richten (soweit er dies überhaupt zu beurteilen vermag),[571] statt sich auf seine eigene Arbeit zu konzentrieren, womit die Vorteile der Arbeitsteilung hinfällig würden.[572] Eine gegenseitige Überwachungspflicht besteht nicht.[573] Diese Entlastung von eigener Verantwortlichkeit endet aber dann, wenn offensichtliche Qualifikationsmängel[574] oder Fehlleistungen erkennbar werden, da dann keine Gewähr mehr dafür besteht, dass auch der Kollege des anderen Fachgebiets seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt.[575]

92

Der Vertrauensgrundsatz kann mithin dann keine Anwendung finden, wenn dem Vertrauen auf richtiges Verhalten anderer erkennbar die Grundlage entzogen ist,[576] sobald also Umstände erkennbar sind, die ernsthafte Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vor- oder Zuarbeiten des Kollegen begründen. Diese Begrenzungdes Vertrauensgrundsatzes greift nicht nur dann ein, wenn der Arzt die Fehlleistung des Kollegen tatsächlich erkennt, sondern bereits dann, wenn diese Fehlleistung für ihn erkennbar war. Da aber keine gegenseitige Überwachungspflicht besteht, wird – um die patientennützlichen Vorteile der Arbeitsteilung nichts aufs Spiel zu setzen – zu verlangen sein, dass insoweit konkrete Verdachtsmomente für eine Fehlbehandlung vorliegen, mithin ernsthafte Zweifel am Vorgehen lege artis bestehen oder bestehen müssten. Für die Frage der Erkennbarkeit sind hierbei die Anforderungen zugrunde zu legen, die an einen Facharzt in entsprechender Situation zu stellen sind.[577] Infolge der dem (mit-)behandelnden Arzt gegenüber dem Patienten obliegenden Schutzpflicht hat er dann den Patienten vor einer Fehlleistung seines Kollegen zu bewahren bzw. nicht in blindem Zutrauen auf korrektes fremdes Handeln selbst den Patienten zu schädigen.[578] Tut er dies nicht, so kommt infolge seiner – nun nicht mehr vom Vertrauensgrundsatz zurückgedrängten – Gesamtverantwortung ( Rn. 85) für die Gesamtheit der in verschiedenen Händen liegenden ärztlichen Tätigkeiten Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Betracht, und zwar entweder als Begehungstäter (Beispiel: Ein niedergelassener Arzt setzt die von den Fachärzten des Krankenhauses fälschlich angeordnete, erkennbar schädliche Medikamentation fort[579]) oder als Unterlassungstäter (Beispiel: Der Anästhesist hindert den Chirurgen nicht an der Durchführung des Eingriffs, obwohl dieser infolge Erschöpfung oder Krankheit erkennbar nicht mehr zur Einhaltung des Facharztstandards in der Lage ist).

d) Vertikale Arbeitsteilung

93

Sie ist durch Weisungsberechtigung einerseits, Weisungsgebundenheit der Angewiesenen, denen die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben[580] übertragen wurde, andererseits gekennzeichnet. Ein derartiges Über-Unterordnungsverhältnisbesteht sowohl bei der ärztlichen Zusammenarbeit (z.B. zwischen Chefarzt/Oberarzt/Assistenzarzt[581]) als auch im Verhältnis von behandelndem Arzt und dem ihm zuarbeitenden nichtärztlichen medizinischen Personal (wie etwa OP-Schwester, Hebamme[582] oder Pflegepersonal[583]).

aa) Fahrlässigkeitsstrafbarkeit des Anweisenden (Delegierender)[584]

(1) Leitungsverantwortlichkeit

94

Werden einzelne Tätigkeiten zulässigerweise[585] auf weisungsgebundene Hilfspersonen übertragen, so ist der die Behandlung leitende Arztdafür verantwortlich, dass diese für ihre Aufgaben fachlich hinreichend qualifiziert sind.[586] Er muss erkennbare Mängel durch besondere Anleitung und Überwachung ausgleichen sowie ungeeignete Personen von der Behandlung fernhalten.[587] Ferner muss er den sich auch hier aus der Zusammenarbeit mehrerer Personen ergebenden Gefahren von Kommunikations- und Koordinationsmängeln entgegenwirken, weil die Zulässigkeit von Arbeitsteilung die Verständigung zwischen den beteiligten Personen voraussetzt.[588] Da der Anweisende diejenigen Gefahren – soweit ihm möglich – auszuschalten hat, die erst durch die Verteilung der heilkundlichen Tätigkeit auf mehrere Personen entstehen,[589] muss er seine Anweisungen klar und verständlich, unter Umständen auch schriftlich geben.[590] Auch hat er durch genaue Aufgabenverteilung und sonstige geeignete Maßnahmen (z.B. Eintragungen im Krankenblatt) für das sachgemäße Ineinandergreifen der einzelnen Tätigkeiten zu sorgen.[591]

(2) Überwachungspflichten

95

Jedoch ist der Delegierende, solange nicht besondere Umstände die Zuverlässigkeit einer Hilfsperson generell oder im konkreten Fall (etwa wegen Übermüdung[592]) in Frage stellen, nicht verpflichtet, besondere Vorsorge gegen denkbare Sorgfaltsmängel zu treffen,[593] da eine Pflicht zur lückenlosen Überwachung die – ja auch patientennützliche – Arbeitsteilung auch hier zum Erliegen brächte.[594] Der Anweisende darf also, wenn nicht besondere Umstände diesem Vertrauen entgegenstehen, auf die Sorgfalt, Umsicht, fachliche Qualifikation und Gewissenhaftigkeit seiner Hilfskräfte angesichts ihrer eigenen unmittelbaren Primärverantwortlichkeit vertrauen.[595] Insoweit genügen (sind aber umgekehrt auch erforderlich[596]) regelmäßige stichprobenartige Überprüfungen.[597] Die Intensität der Überwachungspflichtenhängt ab von der Schwierigkeit der Aufgabe, den mit ihr verbundenen Risiken sowie vom konkreten (Weiter-)Bildungsstand des Angewiesenen.[598] Sobald jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Teilaufgabe sichtbar werden, besteht trotz der Delegation[599] die Pflicht zur sofortigen schadensvermeidenden Intervention.[600] Dies gründet darauf, dass im hierarchischen Verhältnis fachlicher Über- bzw. Unterordnung das schadensfreie Gelingen der Aufgabe mit all ihren Einzelmaßnahmen – ungeachtet des Vertrauensgrundsatzes – grundsätzlich in der Alleinverantwortung des Weisungsberechtigten liegt (Prinzip der Allzuständigkeit).[601]

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