2. Das System des Sachenrechts 7 – 9 2.1 Die Gliederung des BGB 7 Das 3. Buch „Sachenrecht“ des BGB handelt vom Besitz, vom Eigentum und von den beschränkten dinglichen Rechten an einer Sache. Die 8 Abschnitte sind überschrieben mit: - „Besitz“ (§§ 854-872); - „Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken“ (§§ 873-902); - „Eigentum“ (§§ 903-1011, ergänzt durch das WEG); - „Dienstbarkeiten“ (§§ 1018-1093); - „Vorkaufsrecht“ (§§ 1094-1104); - „Reallasten“ (§§ 1105-1112); - „Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld“ (§§ 1113-1203); - „Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten“ (§§ 1204-1296). Das Erbbaurecht war früher in §§ 1012-1017 BGB und ist jetzt im ErbbauRG geregelt.
2.1 2.1 Die Gliederung des BGB 7 Das 3. Buch „Sachenrecht“ des BGB handelt vom Besitz, vom Eigentum und von den beschränkten dinglichen Rechten an einer Sache. Die 8 Abschnitte sind überschrieben mit: - „Besitz“ (§§ 854-872); - „Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken“ (§§ 873-902); - „Eigentum“ (§§ 903-1011, ergänzt durch das WEG); - „Dienstbarkeiten“ (§§ 1018-1093); - „Vorkaufsrecht“ (§§ 1094-1104); - „Reallasten“ (§§ 1105-1112); - „Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld“ (§§ 1113-1203); - „Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten“ (§§ 1204-1296). Das Erbbaurecht war früher in §§ 1012-1017 BGB und ist jetzt im ErbbauRG geregelt.
Die Gliederung des BGB 2.1 Die Gliederung des BGB 7 Das 3. Buch „Sachenrecht“ des BGB handelt vom Besitz, vom Eigentum und von den beschränkten dinglichen Rechten an einer Sache. Die 8 Abschnitte sind überschrieben mit: - „Besitz“ (§§ 854-872); - „Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken“ (§§ 873-902); - „Eigentum“ (§§ 903-1011, ergänzt durch das WEG); - „Dienstbarkeiten“ (§§ 1018-1093); - „Vorkaufsrecht“ (§§ 1094-1104); - „Reallasten“ (§§ 1105-1112); - „Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld“ (§§ 1113-1203); - „Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten“ (§§ 1204-1296). Das Erbbaurecht war früher in §§ 1012-1017 BGB und ist jetzt im ErbbauRG geregelt.
7 2.1 Die Gliederung des BGB 7 Das 3. Buch „Sachenrecht“ des BGB handelt vom Besitz, vom Eigentum und von den beschränkten dinglichen Rechten an einer Sache. Die 8 Abschnitte sind überschrieben mit: - „Besitz“ (§§ 854-872); - „Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken“ (§§ 873-902); - „Eigentum“ (§§ 903-1011, ergänzt durch das WEG); - „Dienstbarkeiten“ (§§ 1018-1093); - „Vorkaufsrecht“ (§§ 1094-1104); - „Reallasten“ (§§ 1105-1112); - „Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld“ (§§ 1113-1203); - „Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten“ (§§ 1204-1296). Das Erbbaurecht war früher in §§ 1012-1017 BGB und ist jetzt im ErbbauRG geregelt.
2.2 2.2 Besitz und Eigentum 8 Gegen eine landläufige Meinung, die beides in einen Topf wirft, trennt das BGB klar und deutlich zwischen Besitz und Eigentum. Den Besitz definiert § 854 I als „ tatsächliche Gewalt über die Sache “, die rechtliche Sachherrschaft reserviert § 903 dem Eigentum. Schärfer konnte der Gesetzgeber die Grenze nicht ziehen, denn die Trennung zwischen tatsächlicher und rechtlicher Sachherrschaft, zwischen Tatsache und Recht ist fundamental. Es gibt keinen vernünftigen Grund, schon den nackten Besitz als dingliches Recht zu behandeln. Erst das Recht zum Besitz nach § 986, sei es dinglich oder schuldrechtlich, verleiht der tatsächlichen Sachherrschaft rechtliche Qualität ( RN 22 ). Warum aber schützen die §§ 858 ff. auch den unrechtmäßigen Besitz vor verbotener Eigenmacht des Berechtigten? Weil der Rechtsstaat in aller Regel keine Selbsthilfe dulden kann. Eine führende Rolle spielt der Besitz im Recht der beweglichen Sachen für den Erwerb des Eigentums sowohl vom Berechtigten (§§ 929 ff.) als auch vom Nichtberechtigten (§§ 932 ff.) und für die Beweislast (§ 1006).
Besitz und Eigentum 2.2 Besitz und Eigentum 8 Gegen eine landläufige Meinung, die beides in einen Topf wirft, trennt das BGB klar und deutlich zwischen Besitz und Eigentum. Den Besitz definiert § 854 I als „ tatsächliche Gewalt über die Sache “, die rechtliche Sachherrschaft reserviert § 903 dem Eigentum. Schärfer konnte der Gesetzgeber die Grenze nicht ziehen, denn die Trennung zwischen tatsächlicher und rechtlicher Sachherrschaft, zwischen Tatsache und Recht ist fundamental. Es gibt keinen vernünftigen Grund, schon den nackten Besitz als dingliches Recht zu behandeln. Erst das Recht zum Besitz nach § 986, sei es dinglich oder schuldrechtlich, verleiht der tatsächlichen Sachherrschaft rechtliche Qualität ( RN 22 ). Warum aber schützen die §§ 858 ff. auch den unrechtmäßigen Besitz vor verbotener Eigenmacht des Berechtigten? Weil der Rechtsstaat in aller Regel keine Selbsthilfe dulden kann. Eine führende Rolle spielt der Besitz im Recht der beweglichen Sachen für den Erwerb des Eigentums sowohl vom Berechtigten (§§ 929 ff.) als auch vom Nichtberechtigten (§§ 932 ff.) und für die Beweislast (§ 1006).
8 2.2 Besitz und Eigentum 8 Gegen eine landläufige Meinung, die beides in einen Topf wirft, trennt das BGB klar und deutlich zwischen Besitz und Eigentum. Den Besitz definiert § 854 I als „ tatsächliche Gewalt über die Sache “, die rechtliche Sachherrschaft reserviert § 903 dem Eigentum. Schärfer konnte der Gesetzgeber die Grenze nicht ziehen, denn die Trennung zwischen tatsächlicher und rechtlicher Sachherrschaft, zwischen Tatsache und Recht ist fundamental. Es gibt keinen vernünftigen Grund, schon den nackten Besitz als dingliches Recht zu behandeln. Erst das Recht zum Besitz nach § 986, sei es dinglich oder schuldrechtlich, verleiht der tatsächlichen Sachherrschaft rechtliche Qualität ( RN 22 ). Warum aber schützen die §§ 858 ff. auch den unrechtmäßigen Besitz vor verbotener Eigenmacht des Berechtigten? Weil der Rechtsstaat in aller Regel keine Selbsthilfe dulden kann. Eine führende Rolle spielt der Besitz im Recht der beweglichen Sachen für den Erwerb des Eigentums sowohl vom Berechtigten (§§ 929 ff.) als auch vom Nichtberechtigten (§§ 932 ff.) und für die Beweislast (§ 1006).
2.3 2.3 Grundstücksrecht und Recht der beweglichen Sachen 9 Aus historischen und technischen Gründen musste schon der Gesetzgeber das Sachenrecht in zwei Blöcke aufspalten: in das Grundstücksrecht (Liegenschaftsrecht) und das Recht der beweglichen Sachen (Mobiliarsachenrecht). Besitz und Grundbuch sind die Stichworte. Was der Besitz nach §§ 929, 932, 1006 für die bewegliche Sache, ist das Grundbuch nach §§ 873, 891, 892 für das Grundstück. Beide machen das Eigentum publik, bestimmen die Übertragungsart, ermöglichen den Erwerb vom Nichtberechtigten und regeln die Beweislast. Jede rechtsgeschäftliche Verfügung über ein Grundstück bedarf nach § 873 der Eintragung im Grundbuch. In das Grundbuch aber kommt man nur über ein besonderes Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das in der Grundbuchordnung geregelt ist. Materielles Grundstücksrecht und Grundbuchverfahrensrecht aber gehören zusammen, auch in einem Sachenrechtslehrbuch ( RN 913 ff. und 1045 ff. ). Die gesetzliche Trennung der beiden Blöcke springt nicht immer ins Auge, man muss schon genau hinschauen. Während die §§ 873-902 so etwas wie einen allgemeinen Teil des Grundstücksrechts bilden ( RN 913 ff. ), gelten die §§ 985-1007 über die dinglichen Ansprüche aus dem Eigentum für alle Sachen. Die §§ 1030-1067 wiederum regeln inmitten des Grundstücksrechts den Nießbrauch einheitlich für alle Sachen, während sich das Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 ff.) weitab von den Grundpfandrechten (§§ 1113 ff.) findet.
Grundstücksrecht und Recht der beweglichen Sachen 2.3 Grundstücksrecht und Recht der beweglichen Sachen 9 Aus historischen und technischen Gründen musste schon der Gesetzgeber das Sachenrecht in zwei Blöcke aufspalten: in das Grundstücksrecht (Liegenschaftsrecht) und das Recht der beweglichen Sachen (Mobiliarsachenrecht). Besitz und Grundbuch sind die Stichworte. Was der Besitz nach §§ 929, 932, 1006 für die bewegliche Sache, ist das Grundbuch nach §§ 873, 891, 892 für das Grundstück. Beide machen das Eigentum publik, bestimmen die Übertragungsart, ermöglichen den Erwerb vom Nichtberechtigten und regeln die Beweislast. Jede rechtsgeschäftliche Verfügung über ein Grundstück bedarf nach § 873 der Eintragung im Grundbuch. In das Grundbuch aber kommt man nur über ein besonderes Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das in der Grundbuchordnung geregelt ist. Materielles Grundstücksrecht und Grundbuchverfahrensrecht aber gehören zusammen, auch in einem Sachenrechtslehrbuch ( RN 913 ff. und 1045 ff. ). Die gesetzliche Trennung der beiden Blöcke springt nicht immer ins Auge, man muss schon genau hinschauen. Während die §§ 873-902 so etwas wie einen allgemeinen Teil des Grundstücksrechts bilden ( RN 913 ff. ), gelten die §§ 985-1007 über die dinglichen Ansprüche aus dem Eigentum für alle Sachen. Die §§ 1030-1067 wiederum regeln inmitten des Grundstücksrechts den Nießbrauch einheitlich für alle Sachen, während sich das Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 ff.) weitab von den Grundpfandrechten (§§ 1113 ff.) findet.
9 2.3 Grundstücksrecht und Recht der beweglichen Sachen 9 Aus historischen und technischen Gründen musste schon der Gesetzgeber das Sachenrecht in zwei Blöcke aufspalten: in das Grundstücksrecht (Liegenschaftsrecht) und das Recht der beweglichen Sachen (Mobiliarsachenrecht). Besitz und Grundbuch sind die Stichworte. Was der Besitz nach §§ 929, 932, 1006 für die bewegliche Sache, ist das Grundbuch nach §§ 873, 891, 892 für das Grundstück. Beide machen das Eigentum publik, bestimmen die Übertragungsart, ermöglichen den Erwerb vom Nichtberechtigten und regeln die Beweislast. Jede rechtsgeschäftliche Verfügung über ein Grundstück bedarf nach § 873 der Eintragung im Grundbuch. In das Grundbuch aber kommt man nur über ein besonderes Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das in der Grundbuchordnung geregelt ist. Materielles Grundstücksrecht und Grundbuchverfahrensrecht aber gehören zusammen, auch in einem Sachenrechtslehrbuch ( RN 913 ff. und 1045 ff. ). Die gesetzliche Trennung der beiden Blöcke springt nicht immer ins Auge, man muss schon genau hinschauen. Während die §§ 873-902 so etwas wie einen allgemeinen Teil des Grundstücksrechts bilden ( RN 913 ff. ), gelten die §§ 985-1007 über die dinglichen Ansprüche aus dem Eigentum für alle Sachen. Die §§ 1030-1067 wiederum regeln inmitten des Grundstücksrechts den Nießbrauch einheitlich für alle Sachen, während sich das Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 ff.) weitab von den Grundpfandrechten (§§ 1113 ff.) findet.
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