3. Die Struktur des Sachenrechts 10, 11 3.1 Die rechtliche Zuordnung der Sachgüter 10 Das Schuldrecht regelt, wem von Rechts wegen etwas zukomme, und drückt dies durch Forderungsrechte und Leistungspflichten aus, die ein Schuldverhältnis begründen zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner (§ 241). Gegenstand des Schuldverhältnisses kann nicht nur eine Sache sein, jeder andere Gegenstand tut es auch. Das Sachenrecht hingegen regelt die rechtliche Zuordnung der Sachgüter und antwortet auf die Fragen, wem eine Sache gehöre, wie er sie erworben habe und wie er sie auf einen anderen übertragen oder für einen anderen belasten könne. Das Sachenrecht beschränkt sich ganz auf Sachen , das aber sind nach § 90 nur die körperlichen Gegenstände ( RN 1402 ff. ). Das BGB ist freilich nicht ganz konsequent, wenn es unter dem Dach des Sachenrechts auch den Nießbrauch und das Pfandrecht an Rechten regelt (§§ 1068 ff., 1273 ff.). Sicherlich sind Nießbrauch und Pfandrecht an einem Grundpfandrecht auch ihrerseits Sachenrechte; Nießbrauch und Pfandrecht an einer Forderung aber sind es nicht, sondern lediglich Teilbefugnisse des belasteten Forderungsrechts.
3.1 3.1 Die rechtliche Zuordnung der Sachgüter 10 Das Schuldrecht regelt, wem von Rechts wegen etwas zukomme, und drückt dies durch Forderungsrechte und Leistungspflichten aus, die ein Schuldverhältnis begründen zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner (§ 241). Gegenstand des Schuldverhältnisses kann nicht nur eine Sache sein, jeder andere Gegenstand tut es auch. Das Sachenrecht hingegen regelt die rechtliche Zuordnung der Sachgüter und antwortet auf die Fragen, wem eine Sache gehöre, wie er sie erworben habe und wie er sie auf einen anderen übertragen oder für einen anderen belasten könne. Das Sachenrecht beschränkt sich ganz auf Sachen , das aber sind nach § 90 nur die körperlichen Gegenstände ( RN 1402 ff. ). Das BGB ist freilich nicht ganz konsequent, wenn es unter dem Dach des Sachenrechts auch den Nießbrauch und das Pfandrecht an Rechten regelt (§§ 1068 ff., 1273 ff.). Sicherlich sind Nießbrauch und Pfandrecht an einem Grundpfandrecht auch ihrerseits Sachenrechte; Nießbrauch und Pfandrecht an einer Forderung aber sind es nicht, sondern lediglich Teilbefugnisse des belasteten Forderungsrechts.
Die rechtliche Zuordnung der Sachgüter 3.1 Die rechtliche Zuordnung der Sachgüter 10 Das Schuldrecht regelt, wem von Rechts wegen etwas zukomme, und drückt dies durch Forderungsrechte und Leistungspflichten aus, die ein Schuldverhältnis begründen zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner (§ 241). Gegenstand des Schuldverhältnisses kann nicht nur eine Sache sein, jeder andere Gegenstand tut es auch. Das Sachenrecht hingegen regelt die rechtliche Zuordnung der Sachgüter und antwortet auf die Fragen, wem eine Sache gehöre, wie er sie erworben habe und wie er sie auf einen anderen übertragen oder für einen anderen belasten könne. Das Sachenrecht beschränkt sich ganz auf Sachen , das aber sind nach § 90 nur die körperlichen Gegenstände ( RN 1402 ff. ). Das BGB ist freilich nicht ganz konsequent, wenn es unter dem Dach des Sachenrechts auch den Nießbrauch und das Pfandrecht an Rechten regelt (§§ 1068 ff., 1273 ff.). Sicherlich sind Nießbrauch und Pfandrecht an einem Grundpfandrecht auch ihrerseits Sachenrechte; Nießbrauch und Pfandrecht an einer Forderung aber sind es nicht, sondern lediglich Teilbefugnisse des belasteten Forderungsrechts.
10 3.1 Die rechtliche Zuordnung der Sachgüter 10 Das Schuldrecht regelt, wem von Rechts wegen etwas zukomme, und drückt dies durch Forderungsrechte und Leistungspflichten aus, die ein Schuldverhältnis begründen zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner (§ 241). Gegenstand des Schuldverhältnisses kann nicht nur eine Sache sein, jeder andere Gegenstand tut es auch. Das Sachenrecht hingegen regelt die rechtliche Zuordnung der Sachgüter und antwortet auf die Fragen, wem eine Sache gehöre, wie er sie erworben habe und wie er sie auf einen anderen übertragen oder für einen anderen belasten könne. Das Sachenrecht beschränkt sich ganz auf Sachen , das aber sind nach § 90 nur die körperlichen Gegenstände ( RN 1402 ff. ). Das BGB ist freilich nicht ganz konsequent, wenn es unter dem Dach des Sachenrechts auch den Nießbrauch und das Pfandrecht an Rechten regelt (§§ 1068 ff., 1273 ff.). Sicherlich sind Nießbrauch und Pfandrecht an einem Grundpfandrecht auch ihrerseits Sachenrechte; Nießbrauch und Pfandrecht an einer Forderung aber sind es nicht, sondern lediglich Teilbefugnisse des belasteten Forderungsrechts.
3.2 3.2 Das unnachgiebige Sachenrecht 11 Während das Schuldrecht weithin nachgiebiges Recht ist, das nur gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, präsentiert sich das Sachenrecht als unnachgiebig strenges Recht, das der vertraglichen Gestaltungsfreiheit so gut wie keinen Spielraum lässt nach dem Motto: „Vogel friss oder stirb“. Man muss nehmen, was das Gesetz anbietet , und das gesetzliche Angebot ist beschränkt. Es gibt nur ein einziges Eigentum und nur eine begrenzte Zahl beschränkter dinglicher Rechte, gewissermaßen Spaltprodukte des einzigen Eigentums. Es herrscht der numerus clausus der Sachenrechte ( RN 1445 ). Damit nicht genug, schreibt das Gesetz auch noch den Inhalt der Sachenrechte vor sowie die Art und Weise ihres Erwerbs und ihres Verlustes, ihrer Übertragung und Belastung. Im Sachenrecht herrscht Typenzwang ( RN 1445 ). Strenger als das Schuldrecht erlaubt das Sachenrecht Eigentum und andere dingliche Rechte nur an einzelnen Sachen , nicht an Sachmehrheiten oder Sachinbegriffen, und die einzelne Sache muss genau bestimmt sein, bloße Bestimmbarkeit genügt nicht. Es ist dies der Grundsatz der Spezialität ( RN 1442 ). Schließlich existieren das Eigentum und die anderen dinglichen Rechte nicht nur auf einem Stück Papier oder in den Köpfen Eingeweihter, sondern liegen offen zu Tage, denn Besitz und Grundbuch machen sie publik. Der Besitz ist für bewegliche Sachen, das Grundbuch für Grundstücke zuständig. Dies hat Folgen für Übertragung (§§ 873, 925, 929) und Beweislast (§§ 891, 1006) und ermöglicht den Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 892, 932).
Das unnachgiebige Sachenrecht 3.2 Das unnachgiebige Sachenrecht 11 Während das Schuldrecht weithin nachgiebiges Recht ist, das nur gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, präsentiert sich das Sachenrecht als unnachgiebig strenges Recht, das der vertraglichen Gestaltungsfreiheit so gut wie keinen Spielraum lässt nach dem Motto: „Vogel friss oder stirb“. Man muss nehmen, was das Gesetz anbietet , und das gesetzliche Angebot ist beschränkt. Es gibt nur ein einziges Eigentum und nur eine begrenzte Zahl beschränkter dinglicher Rechte, gewissermaßen Spaltprodukte des einzigen Eigentums. Es herrscht der numerus clausus der Sachenrechte ( RN 1445 ). Damit nicht genug, schreibt das Gesetz auch noch den Inhalt der Sachenrechte vor sowie die Art und Weise ihres Erwerbs und ihres Verlustes, ihrer Übertragung und Belastung. Im Sachenrecht herrscht Typenzwang ( RN 1445 ). Strenger als das Schuldrecht erlaubt das Sachenrecht Eigentum und andere dingliche Rechte nur an einzelnen Sachen , nicht an Sachmehrheiten oder Sachinbegriffen, und die einzelne Sache muss genau bestimmt sein, bloße Bestimmbarkeit genügt nicht. Es ist dies der Grundsatz der Spezialität ( RN 1442 ). Schließlich existieren das Eigentum und die anderen dinglichen Rechte nicht nur auf einem Stück Papier oder in den Köpfen Eingeweihter, sondern liegen offen zu Tage, denn Besitz und Grundbuch machen sie publik. Der Besitz ist für bewegliche Sachen, das Grundbuch für Grundstücke zuständig. Dies hat Folgen für Übertragung (§§ 873, 925, 929) und Beweislast (§§ 891, 1006) und ermöglicht den Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 892, 932).
11 3.2 Das unnachgiebige Sachenrecht 11 Während das Schuldrecht weithin nachgiebiges Recht ist, das nur gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, präsentiert sich das Sachenrecht als unnachgiebig strenges Recht, das der vertraglichen Gestaltungsfreiheit so gut wie keinen Spielraum lässt nach dem Motto: „Vogel friss oder stirb“. Man muss nehmen, was das Gesetz anbietet , und das gesetzliche Angebot ist beschränkt. Es gibt nur ein einziges Eigentum und nur eine begrenzte Zahl beschränkter dinglicher Rechte, gewissermaßen Spaltprodukte des einzigen Eigentums. Es herrscht der numerus clausus der Sachenrechte ( RN 1445 ). Damit nicht genug, schreibt das Gesetz auch noch den Inhalt der Sachenrechte vor sowie die Art und Weise ihres Erwerbs und ihres Verlustes, ihrer Übertragung und Belastung. Im Sachenrecht herrscht Typenzwang ( RN 1445 ). Strenger als das Schuldrecht erlaubt das Sachenrecht Eigentum und andere dingliche Rechte nur an einzelnen Sachen , nicht an Sachmehrheiten oder Sachinbegriffen, und die einzelne Sache muss genau bestimmt sein, bloße Bestimmbarkeit genügt nicht. Es ist dies der Grundsatz der Spezialität ( RN 1442 ). Schließlich existieren das Eigentum und die anderen dinglichen Rechte nicht nur auf einem Stück Papier oder in den Köpfen Eingeweihter, sondern liegen offen zu Tage, denn Besitz und Grundbuch machen sie publik. Der Besitz ist für bewegliche Sachen, das Grundbuch für Grundstücke zuständig. Dies hat Folgen für Übertragung (§§ 873, 925, 929) und Beweislast (§§ 891, 1006) und ermöglicht den Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 892, 932).
Читать дальше